Vorbemerkungen
zum Studium | |
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I. Grundausbildung
und Spezialisierung |
AA. Hilfsmittel
der Rechtswissenschaft |
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I. Prüfungsstoff
für ReWi’s, SoWi’s und das Wirtschaftsrecht | |
Das Lehrbuch enthält –
wie erwähnt – sowohl den juristischen Stoff („Einführung”/„Grundzüge” und
„Diplomprüfung” sowie „Wirtschaftsrecht”), als auch den für die
privatrechtliche „SoWi“- und Wirtschaftsrechts-Ausbildung”. – Es
kann als Lehrbuch des Zivilrechts und der juristischen Methoden
(samt Nachbardisziplinen) das juristische Studium begleiten. | Dieses
Lehrbuch will Begleiter sein |
Eine Schwierigkeit ergibt sich dadurch, dass sich der Prüfungsstoff
der „Einführungen”/„Grundzüge” der rechtswissenschaftlichen und
sozialwissenschaftlichen Ausbildung nicht deckt. So zählt das Familienrecht
und Erbrecht traditioneller Weise (bspw in Innsbruck) nicht zum
Prüfungsstoff für SoWi‘s. Für Interessierte mag er dennoch nützlich
sein. Andrerseits sind gewisse Stoffteile nur für SoWi’s und Studierende
des Wirtschaftsrechts gedacht und überschreiten bspw das für die
juristische Einführung zumutbare; etwa die umfassendere Darstellungen
des Factoring, Franchising, Leasing, des Dokumentenakkreditivs oder
von Wechsel, Scheck und Bankgarantie und – seit dieser Auflage –
der Bankgeschäfte. | |
II. Das Recht setzt
Rahmenbedingungen | |
Haben
Sie sich die Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht schon einmal
überlegt? Braucht die Wirtschaft das (Privat)Recht? Könnte sie auch
ohne Recht – und böse Juristen – auskommen? Die Antwort ist ein
klares Nein! – Das politisch initiierte Rechtsetzt derWirtschaftRahmenbedingungen
innerhalb derer sich diese sicher und zum Wohl aller entfalten soll.
Vor einem „selbst gesetzten Recht” der Wirtschaft warnte aber schon
der Ordoliberale Walter Eucken. Der Trend weist allerdings in diese
Richtung. | Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht |
Denken Sie nur an die unzähligen Warengeschäfte, die täglich
allein in Österreich abgeschlossen werden. Aber das ist bei weitem
nicht alles: Es wird produziert, investiert, geworben, die Produkte kommen
auf den Markt und werden verkauft, verleast, vermietet – und all
das erfolgt unter wesentlicher Beteiligung des Rechts, das die dafür
nötigen Rechtsinstitute und Rahmenbedingungen bereitstellt. – Unter
Wettbewerbern kommt es nicht selten zu Wettbewerbsverstößen, was
zu UWG-Prozessen führt. Es wird erbittert um die Stellung am Markt
gekämpft; mit erlaubten und unerlaubten Mitteln. Letztere hat die
Rechtsordnung möglichst zu unterbinden, wobei die Entscheidung nicht
immer leicht fällt. | |
Denken Sie etwa an das 1995 vom dtBGH gefällte Urteil gegen
die Werbeplakate der Firma Benetton, die vom deutschen Höchstgericht
in Zivilrechtssachen als sitten- und damit wettbewerbswidrig angesehen
wurden, worüber man unterschiedlicher Meinung sein kann. Oder an
die E unseres OGH, mit der dieser die FAX- und e-mail-Werbung als
sittenwidrig einstufte. Neben dem UWG ist auch das KartellG zu erwähnen;
denken Sie an die Affäre Maier-Melnhoff, gegen den, zusammen mit
23 anderen EU-Unternehmen, von der EU-Kommission eine Kartellstrafe
in der Höhe von 280 Mio S verhängt wurde. Noch teurer kamen die
österreichischen Banken ihre unerlaubten Absprachen zu stehen. –
Ohne Recht geht da gar nichts! Wir würden riskieren, in mittelalterliche
Praktiken zurückzufallen, wollten wir auf die ordnende und sichernde
Hand des Rechts verzichten: ein Faustrecht und Recht des Stärkeren
wäre die Folge. | |
Allein
– wie wir wissen – auch der Einsatz von Recht bedeutet nicht, dass
deshalb Macht keine Rolle (mehr) spielte; Markt- und Wirtschaftsmacht
werden immer wieder in Rechtsmacht umgesetzt. Das gilt es nicht
nur zu sehen, sondern dem ist auch mit angemessenen Mitteln zu begegnen; deshalb
existieren Schutzgesetze wie das: Arbeits- und Sozialrecht, KSchG,
MRG, PHG. – Aber immerhin: Im Prinzip sind vor und nach dem Recht
alle gleich. Das ist ein beachtliches Programm! | Marktmacht? Wirtschaftsmacht? Rechtsmacht |
Überlegt, welche Folgen es für Gesellschaft und Wirtschaft
hätte, wenn man sich bloß das – freilich zentrale – Rechtsinstitut
des (Privat)Eigentums wegdenkt. Es bliebe kein Stein auf dem anderen! Unsere
Gesellschaftsordnung bräche wohl weithin zusammen. Dennoch ist es
immer wieder – und zwar seit jeher – nötig, die schrankenlose Ausübung
der Macht des Eigentums einzudämmen. | |
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Recht dient als Ordnungsfaktor,
Gleichrichter, gesellschaftliches Korrektiv: gerade auch für die Wirtschaft.
Recht verschafft aber auch das hohe Gut Rechtssicherheit. Wirtschaftliches
Handeln wird dadurch vorausberechenbar, kalkulierbar. Der freie
Markt allein, könnte dies nicht erreichen, mag er gerade heute immer
wieder überschätzt werden. Der große brititische Historiker Eric
J. Hobsbawn hat dies so ausgedrückt: | Ordnungsfaktor, Gleichrichter,
gesellschaftliches Korrektiv |
„Heute gibt es die Utopie des freien Marktes,
eine Art Weltanarchismus. Doch ich fürchte, dass ein absolut freier Markt
nicht einmal seine Grundlage, die Kontraktfreiheit, sichern kann.
Es braucht jemanden, der das Recht garantiert.” (Die Zeit, Nr. 29,
10. Juli 2003, S. 29) | |
Der tiefste Zweck des Rechts ist es
aber Frieden zu schaffen in einer Gesellschaft zwischen den Menschen
und ihren Einrichtungen → KAPITEL 1: Frieden
und Ordnung als Rechtsfunktionen.
Recht will „Gesellschaft” möglich machen. – Dies trotz der Tatsache,
dass es zwischen Menschen stets Probleme und Konflikte geben wird.
Aber es geht darum, diese Konflikte in bestimmten Formen, eben jenen
des Rechts, auszutragen und nicht eigenmächtig und gewaltsam zu
handeln; vgl dazu § 19 ABGB. Die Rechtsordnung – als Summe aller
Rechtsvorschriften eines Staates – ist also von ihrer Funktion her
eine Friedensordnung, die auch wichtige Ordnungs- und Korrektivfunktionen
wahrzunehmen hat. – Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Recht
das Handeln der Menschen nicht nur im Fall von Verstößen sanktionieren,
sondern es schon von vornherein leiten und dadurch Rechtsverstöße
möglichst vermeiden helfen will. Das gilt auch für den Bereich der
Wirtschaft, der ebenso wie unser aller Privatleben, der ordnenden
Hand des Rechts bedarf. | Das Recht als
Friedensordnung |
Werfen
wir nun einen kurzen Blick auf einige Felder unserer Gesellschaft,
in denen Recht und Wirtschaft eng verflochten sind: | Verflechtung von Recht und Wirtschaft |
• ABGB:
Eigentum, Bestandvertrag (Miete und Pacht), Pfandrecht, Vertragsschluss,
juristische Person, Stellvertretung, die verschiedenen Vertragstypen
:Kauf, Werkvertrag, Arbeitsvertrag etc | | • Handelsrecht (HGB): Prokura, Handlungsvollmacht,
Handelsvertreter oder -makler; Kaufmann?, die Regeln für Handelsgeschäfte;
die Personengesellschaften (OHG und KG) oder das Privatstiftungswesen
etc | | • Gesellschaftsrecht: GmbH, AktG, GenG usw | | • Wertpapierrecht: Wechsel, Scheck, Kreditkarte
etc | | • UWG und KartellG | | • GewO | | • MarkSchG; – MuSchG; – PatG | | • PHG; – KSchG | | • BWG | | • AngG (überhaupt das gesamte Arbeitsrecht!);
– VersVG uvam. | |
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Man müsste mit Blindheit geschlagen sein, wollte man diese
engen und funktionalen Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht
leugnen. | |
Aber auch Sie selbst in Ihrem Privatleben werden ständig
mit dem Privat-Recht konfrontiert: Sie kaufen Ihre Nahrungsmittel
im Geschäft, die Zeitung in der Trafik oder beim Kolporteur um die Ecke,
Ihre Kleidung im Modegeschäft, Ihre Bücher in einer Buchhandlung,
Sie tanken Benzin, fahren auf Urlaub, mieten ein Zimmer, lassen
Moped oder Auto in einer Werkstätte reparieren, gehen ins Theater
oder Kino, fahren mit Bus, Eisen-, U- oder Straßenbahn und schließen
dabei Beförderungsverträge. Sie nehmen vielleicht einen (Klein)Kredit
auf, schließen in den Sommerferien oder auch während des Semesters
einen Dienst- oder Arbeitsvertrag ab, weil das Geld zum Studium
nicht reicht. Nicht zu vergessen, dass manche auch heiraten oder
sich scheiden lassen. Mitunter erbt man auch etwas. | |
In
all diesen und vielen anderen Fällen bedienen Sie sich des bürgerlichen
oder Zivilrechts, mag Ihnen das auch oft gar nicht bewusst sein.
Das Privatrecht „wirkt” nämlich idR zurückhaltend, fast unbemerkt.
Die Privatrechtsordnung legt ihre Gestaltung bewusst in die Hände
der Beteiligten (etwa der Vertragsparteien) und hält sich selber
möglichst heraus; sog Privatautonomie
→ KAPITEL 1: Privatrecht:
Keine Über- und Unterordnung.
– Die Rechtsordnung verlangt auch nicht, dass sich die an einem
Rechtsgeschäft Beteiligten über alle rechtlichen Details des zu
schließenden Geschäfts/Vertrags im Klaren sein müssen. Es genügt,
wenn sie eine Art rechtlich-wirtschaftliche Rahmenvorstellung von
dem besitzen, was sie tun: dh auf rechtlich gesichertem Weg einen
wirtschaftlichen Erfolg erzielen wollen. Wir werden diese Fragen
im Allgemeinen Teil und hier wiederum in der Rechtsgeschäfts- und
der Lehre vom Vertragsschluss besprechen → KAPITEL 1: Das
Privatrecht als Teil der Rechtsordnung. | Privatrecht „wirkt” im Hintergrund |
Zwischen Wirtschaft und Recht gibt es also vielfältige,
idR aber wenig beachtete Zusammenhänge, von denen hier nur einige
beispielhaft angesprochen wurden. | |
III. Die Rechtsfächer
als Ergänzungs- und Kontrastprogramm | |
Die
Rechtsfächer- und insbesondere auch das bürgerliche
oder Zivilrecht – stellen für Studierende der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,
aber auch andere Disziplinen, ein aus-bildungspolitisches Ergänzungs-
und Kontrastprogramm zur ökonomischen oder sonstigen Ausbildung
dar. – Ein weiteres Stück Kultur moderner Gesellschaften, eben Rechtskultur.
Das Gleiche gilt – vice versa – für Juristen/innen, wenn sie Fächer
der Ökonomie oder sonstige Disziplinen studieren. Alle Disziplinen
müssen sich immer wieder darum bemühen, um unter den gegebenen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
auf der Höhe der Zeit, dh zukunftsfähig zu bleiben. Dazu gehört
es auch, sich selber nicht zu überschätzen und selbstkritisch zu
bleiben. | Rechtskultur und Wirtschaftskultur |
Ohne rechtliches
Wissen ist heute auch keine Wirtschaftskompetenz mehr denkbar. Rechtskenntnisse
fördern zudem die wirtschaftliche Entscheidungsfähigkeit. Es ist
von Vorteil, wenn man weiß, wie Verträge geschlossen werden und
wo Probleme auftreten können und nicht für alles ein Anwalt benötigt
wird. Es ist auch von Vorteil zu wissen, was es bedeutet mit einer
juristischen Person, einem Verein oder einer Gmbh umzugehen und
um deren Haftung Bescheid zu wissen. Auch über die Stellvertretung,
die Zession, das Factoring oder das Grundbuch sollten Studierende der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften grundsätzlich Bescheid wissen. | Wirtschaftskompetenz |
Das Lehrbuch „Zivilrecht” enthält den Prüfungsstoff für
das Fach Privatrecht, nicht dagegen das Handelsrecht,
mögen auch immer wieder Brücken zum Handelsrecht und seinen Teilgebieten geschlagen
werden; vgl etwa die Ausführungen zur Prokura, der Mängelrüge, den
Handelsvertreter, bestimmte Gesellschaftsformen, die Treuhand oder
die Bankgeschäfte. | |
Der Stoff für das Prüfungsfach Handelsrecht kann
wahlweise folgenden Unterlagen entnommen werden: | |
• Hannak-Skripten:
– HR I: Handelsstand, Handelsgeschäfte (200012);
– HR II: Gesellschaftsrecht (200012);
– HR III: Wertpapierrecht (200010). | |
• Kastner / Doralt / Nowotny, Grundriss des österreichischen
Gesellschaftsrechts (19976). | |
• Orac-Skripten: Handelsgeschäfte (Gruber: 2000);
Handelsstand (Schummer: 2000); Personengesellschaften (Schummer:
2000); Kapitalgesellschaften (Mader: 1998); Wertpapierrecht (Grünwald
/ Schummer: 1999). | |
• Roth/Fitz, Handels- und Gesellschaftsrecht
(2000). | |
• Roth, Wertpapierrecht (19992). | |
• Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht (20003). | |
• Krejci, Grundriss des Handelsrechts (20022) | |
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I. Grundausbildung
und Spezialisierung |
AA. Hilfsmittel
der Rechtswissenschaft |
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