Normen
Stichworte
Inhaltsverzeichnis
SCHNELL GENAU UMFASSEND
Vorbemerkungen zum Studium
A. Allgemeines
Die Rechtswissenschaft ist eine schöne und alte, schon in der griechischen Antike entstandene Wissenschaft. Als Wissenschaft hat sie sich um eine objektive Darstellung und Erklärung der behandelten Fragen und Probleme zu bemühen. Wissenschaft soll – vom Anspruch her – wertfrei in dem Sinne sein, dass durch sie nicht verdeckte (subjektive) Werturteile befördert werden. Dieses Ziel gilt es emsig und redlich anzustreben. Allfällige Werturteile sind als solche zu kennzeichnen. Aber der Umgang mit Werten will gelernt sein. – Wissenschaft verlangt demnach „einiges” von ihren Akteuren, und Wissenschaftler/innen, die sich etwas „durchgehen” lassen, sind in Wahrheit keine. Das sollte uns aber nicht daran hindern, eine (persönliche) Meinung zu haben und diese auch zu vertreten. Aus Überzeugung, nicht aus Opportunismus.
Rechtswissenschaft als Wissenschaft
Max Weber, Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher Erkenntnis; derselbe, Der Sinn der ‚Wertfreiheit’ der Sozialwissenschaften; Vom inneren Beruf zur Wissenschaft; Der Beruf zur Politik: alle diese Beiträge finden sich im Sammelband – M. Weber, Soziologie, Weltgeschichtliche Analysen, Politik (19684). Dazu: D. Käsler, Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995).
Der Umgang mit Werten (Werturteilen) ist schwierig. Und der erste Schritt ihrer rechtlichen „Bewältigung” besteht darin, sie zu erkennen und als solche aufzuzeigen. Denn es wird immer wieder behauptet, wertfrei zu argumentieren, mag das auch nicht zutreffen. – Eigene (bewusste) Wertungen „auf den Tisch” zu legen, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Das Studium hat daher auch den Umgang mit Werten und Wertentscheidungen zu lehren und Möglichkeiten zu bieten, sich darin zu üben. Wertfreiheit, wie sie hier verstanden wird, bedeutet demnach nicht, dass Werte rechtlich keine Rolle spielen (dürfen), sondern nur, dass sie redlich aufgezeigt und – soweit möglich – bewusst verwendet werden sollen. Dazu kommt, dass Einseitigkeiten vermieden werden sollen, vielmehr die „Mitte” zu suchen ist. Wahre Wissenschaft lebt daher – um es mit Michel Foucault auszudrücken – von einem tiefen „Willen zum Wissen” und zur „Wahrheit”. Eigene Störfaktoren – wie Macht- und Einflussstreben, persönlicher Ehrgeiz, unreflektierte Überzeugungen oder ökonomische Interessen – sollten ebenso ausgeschaltet werden wie ein Vorgehen, das Fehler nur bei anderen sucht. Wissenschaft dient auch nicht dazu, anderen – dies mag die Wirtschaft, die Politik oder Private betreffen – Gefälligkeiten zu erweisen, mag das auch immer wieder erwartet werden und zudem einträglich sein. Wissenschaft ist demnach nicht nur ein formal kritisches Unternehmen, sondern vor allem auch ein inhaltlich-werthaft forderndes selbstkritisches Unterfangen. Das bedeutet: Sich selbst und das, was man bisher gedacht hat, immer wieder in Frage zu stellen; was auf die griechisch-appollinische Forderung des „Erkenne Dich selbst” (Gnóthi Sautón) hinausläuft. – Dazu kommt, dass sich das Rechtsdenken der ihm seit Solon auferlegten Verpflichtung bewusst sein muß, dass alle vor dem Recht gleich sind (Iso-Nomia) und diese tiefe griechische Einsicht noch heute als Omphalos/Nabel des europäischen Rechtsstaates gelten muß.
Zum Umgang mit Werten in der Wissenschaft
Die Rechtswissenschaft zählt mit den Geistes- und – den Sozialwissenschaften (Soziologie, Ökonomie oder Politikwissenschaft etc), zu denen sie in einem weiten Sinne gehört (vgl Kapitel 18 B), zu den Kulturwissenschaften. Die große Einteilung in Natur- und Kulturwissenschaften befriedigt zwar – wie andere Einteilungen – auch nicht völlig, erscheint aber brauchbarer als andere. Das Unbefriedigende an dieser Einteilung liegt darin, dass natürlich auch die Naturwissenschaften kulturabhängig betrieben werden, was für die Physik oder Biologie als „reine” Naturwissenschaften ebenso gilt wie etwa für die Medizin als Mischdisziplin. – Die Unterscheidung wird aber plausibel damit begründet, dass sich die Naturwissenschaften mit der Natur, als dem vom Menschen Vorgefundenen und nicht Abänderbaren befassen, während sich die Kulturwissenschaften mit dem vom Menschen selbst kulturell Hervorgebrachten, das nicht unabänderlich ist, auseinandersetzen; vgl Dahmer, Soziologie nach einem barbarischen Jahrhundert (2001). Aber auch diese Grenzziehung ist mittlerweile unsicher geworden.
Natur- und Kulturwissenschaften


Die Einteilung der Wissenschaften
Abbildung 0.1:
Die Einteilung der Wissenschaften
 
Es erscheint von Vorteil schon am Beginn des Studiums eine ungefähre Vorstellung vom Standort der eigenen Disziplin im Kanon der Wissenschaften zu besitzen, zumal dies die eigene Orientierung fördert und Zusammenhänge und Unterschiede besser erkennen und verstehen lässt.
Standort der eigenen Disziplin
Rechnung getragen wird diesem Ansatz dadurch, dass im Rahmen des hier Möglichen gezielte Grenzüberschreitungen von der Rechtswissenschaft hin zu Nachbardisziplinen erfolgen; vgl Kapitel 18. Das gilt insbesondere für gewisse Bindestrich-Disziplinen wie: Rechts-Geschichte, Rechts-Philosophie, Rechts-Soziologie und Rechts-Tatsachenforschung, aber auch die ökonomische Analyse des Rechts. Vieles ist hier aber noch auf Entwicklung angelegt.
Bindestrich-Disziplinen
 Die von der Rechtswissenschaft vernachlässigte Wissenschaftsgeschichte könnte uns vieles lehren, was große Vertreter des Fachs uns noch heute zu sagen haben: insbesondere die oft hartnäckigen „Erkenntnishindernisse”, Brüche und Irrtümer, aber auch die großartigen Einsichten und Erkenntnisgewinne, die den Weg (je)der Wissenschaft, auch der eigenen, säumen. Die Wissenschaftsgeschichte kann daher als Versuch und Weg bezeichnet werden, aus eigenen und fremden Fehlern zu lernen. Freilich muß man das wollen. Der französische Wissenschaftshistoriker G. Bachelard erblickt in der Wissenschaftsgeschichte „eine Schule, in der man urteilt und zu urteilen lehrt”.
Wissenschaftsgeschichte
Literaturquelle


Rechtswissenschaften und Nachbardisziplinen
Abbildung 0.2:
Rechtswissenschaften und Nachbardisziplinen
 
Als Wissenschaft hat sich die Jurisprudenz, wie andere Disziplinen, um ihr Ausdrucksmittel zu bemühen: die Sprache. Sprache – mündlich wie schriftlich – hat uns daher ein Anliegen zu sein. Und dies nicht nur aus ästhetischen Gründen. Eine klare und einfache Sprache vermeidet oder mindert Missverständnisse und Fehler und gerade davon gibt es im rechtlichen Bereich genug. Sprachschulung ist demnach auch ein (wissenschafts)disziplinäres Anliegen des Rechtsdenkens. – Sie glauben doch nicht, dass das vermurkste und oft weder grammatikalisch korrekte, noch sprachlich ansprechende Juristen- oder Schriftsatzdeutsch wie es unter Anwälten und Richtern, in Verwaltung und Wissenschaft verbreitet ist, das Non-plus-ultra deutscher Ausdrucksfähigkeit sei. – Sie sollten das auch später nicht vergessen und dabei bedenken, dass sie mit ihrer Sprache nicht nur ihre fachliche, sondern auch ihre menschliche Sensibilität schulen.
Zur Rechts-Sprache
Literaturquelle
Weitere Hinweise für das Studium Im Lehrbuch finden sich auch Hinweise zu Lernunterlagen und überhaupt zum Studium; Gesetzbücher, Lehrbücher und die Art des Studierens. Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen. Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen. Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten – etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen, erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden (K. Popper).des Studierens. Sie sollten auch keine Angst haben, in der Lehrveranstaltung Fragen zu stellen, vielmehr Zweifel und Unklarheiten offen ansprechen. Wir erblicken darin als Lehrende Vertrauen, das sie uns entgegenbringen und bemühen uns, es zu rechtfertigen. Es ist unser Ziel, Ihnen die Grundzüge der Rechtswissenschaft und des Zivilrechts näher zu bringen. Dies dadurch, dass wir von Alltagssituationen und bekannten Rechtsinstituten – etwa dem Kauf – ausgehen, und von hier aus Schritt für Schritt zu Schwierigerem vorstoßen. Wir wollen dabei gemeinsam versuchen, erste juristische Erfahrungen zu sammeln. Und Erfahrungen sammeln bedeutet: Fehler machen zu dürfen, und diese lernend zu überwinden (K. Popper).
Hinweise für das Studium
Lerntechnisch empfiehlt es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch den mündlichen Vortrag ergänzt.empfiehlt es sich, den Stoff von Kapitel zu Kapitel zu wiederholen, weil sonst am Ende zuviel zusammenkommt; repetitio est mater studiorum: Wiederholung ist die Mutter der Studierenden. Stoff-Wiederholung ist auch deshalb nötig, weil sich mancher Text erst nach Kenntnis späterer Ausführungen voll erschließt. – Der schriftliche Text des Lehrbuchs wird durch den mündlichen Vortrag ergänzt.
repetitio est mater studiorum
Der Lernstoff wird durch Normaldruck gekennzeichnet, der Kleindruck weist weiterführende Hinweise, Wiederholungen udgl aus. Dem Überblick und der Wiederholung dienen auch die Marginalien, die insbesondere ein rasches Wiederholen bereits "studierter" (!) Stoffteile ermöglichen sollen.
Beim Lernen sollte von Anfang an auf „Überblick” geachtet werden. Es ist nämlich weniger wichtig alle Details zu wissen, als das Wesentliche und den „roten Faden” des Zusammenhangs zu erkennen und zu behalten. Dabei ist stets auf das Naheliegende zu achten, zumal die Jurisprudenz eine handlungsorientierte, lebensnahe und der Praxis zugewandte Disziplin ist. – Dies durchaus im Sinne der bekannten und lehrreichen philosophiegeschichtlichen Anekdote, wonach Thales von Milet, der Begründer der ionisch-griechisch-abendländischen (Natur)Philosophie, beim nächtlichen Beobachten der Sterne in einen Brunnen stürzte und von einer dies beobachtenden thrakischen Magd schallend ausgelacht wurde. Die Lehre aus dieser Geschichte für uns ist unschwer zu ziehen! Philosophische Weisheit kann allenfalls sogar 'weltfremd' sein, nicht aber das Rechtsdenken. – Ein wichtiger Leitgedanke schon am Anfang des Studiums sollte es daher sein: „Ein klarer Überblick ist oft wichtiger als die Kenntnis der Einzelheiten.” (Epikur)
Auf „Überblick” achten
Literaturquelle
Die auch in der Lehrveranstaltung verwendeten „Folien” (Skizzen, Graphiken) bringen eine optische Dimension ins Lehrbuch, fassen aber auch den Text knapper zusammen, bieten neue Aspekte und dienen einem besseren Stoffüberblick und der Wiederholung. Ihr Abdruck (im Buch) erspart zudem das Abschreiben in den Lehrveranstaltungen und ermöglicht es, sich auf den mündlichen Vortrag zu konzentrieren. Weiterführende „Links" der Internetversion bieten zusätzliche Informationen.der Internetversion bieten zusätzliche Informationen.
Die optische Dimension beim Lernen: Folien + Internet
Sie brauchen – ob Jurist/in oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler/in oder interessierter Laie – unbedingt ein Gesetzbuch, weil immer wieder auf Gesetzesstellen / Paragraphen des ABGB und anderer Gesetze hingewiesen wird, und es wichtig ist, dass Sie – von Anfang an – lernen, mit dem Gesetz(buch) umzugehen, kleine Fälle anhand des Gesetzes(textes) zu lösen und das gewonnene Ergebnis damit zu begründen. Der Gesetzestext erklärt oft eine rechtliche Frage kurz und bündig. Man kann zum Teil auch danach lernen. – Darüber hinaus ist es wichtig, mit der Gesetzessprache vertraut zu werden. Schließlich hat jede wissenschaftliche Disziplin ihre (Fach)Sprache, was nicht dazu verleiten darf, sich unverständlich auszudrücken. Man sollte aber dem Rechtsdenken nicht vorwerfen, dass sich seine Terminologie da und dort vom üblichen Sprachgebrauch unterscheidet, wobei das ABGB ohnehin noch eine volksnahe Sprache spricht, mag es im Vergleich zu seinen unmittelbaren historischen Vorstufen bereits eine Abkehr von Martinis Konzept eines Volksgesetzbuchs darstellen. – In anderen Wissenschaftsfächern verhält es sich nicht anders. Richtiges Erfassen und Beurteilen verschiedener rechtlicher Tatbestände setzt auch in der Rechtswissenschaft klare Begriffe, termini technici voraus.
Gesetzbuch: Werk-Zeug Studierender
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B. Gesetzesausgaben, Lehrbücher etc
I. Gesetzesausgaben
• Kodex, Bürgerliches Recht (2004)
• Graf / Ofner (Hg), Bürgerliches Recht, Verlag Österreich, Stand (1999), ohne Hörerschein
• ”Kleine Manz-ABGB Ausgabe” (2002)
• Österreichische Gesetze. Sammlung des Zivil-, Handels-, Straf- und Verfahrensrechts, hg von F. Bydlinski (2002), Loseblattsammlung nach Art des dt „Schönfelder”. – Ist aber nur für jene sinnvoll, die vorhaben, sich längerfristig und ernstzunehmend mit dem Studium der Rechtswissenschaften zu befassen.
• Abzuraten für das Studium ist die sog „Große Manz-Ausgabe” von Dittrich / Tades (MGA ABGB, 199935), weil sie für AnfängerInnen zu umfangreich und teuer ist.
• Cuber (Hg), Handelsrecht (2000)
• Mayr / Broll (Hg), Zivilverfahrensrecht (20024)
• Radner (Hg), Arbeitsrecht (2000)
• Pleischl / Soyer (Hg), Strafrecht (2002)
• Boric (Hg), Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (2001)
• Hummer / Obwexer (Hg), EU-Recht (19992)
• Holoubek (Hg), Verfassungsrecht (2000)
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II. Einführungslehrbücher
• F. Bydlinski, Einführung in das österreichische Privatrecht (19832); vergriffen
• P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts (20035)
• Holzhammer / Roth, Einführung in das bürgerliche Recht (20005)
• Krejci, Privatrecht (20025)
• Mayer-Maly, Einführung in die Allgemeinen Lehren des österreichischen Privatrechts (1984)
• derselbe, Einführung in die Rechtswissenschaft (1993)
• Orac – Skripten Bürgerliches Recht: Einführung in das Privatrecht (20004) + Bürgerliches Recht
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III. Weiterführende Literatur
• Barta / Kohlegger / Stadlmayer, Franz Gschnitzer Lesebuch (1993)
• Binder, Sachenrecht. Fälle und Lösungen in systematischer Bearbeitung (2003)
• derselbe, Schuldverträge. Grundzüge, Fälle und Lösungen in systematischer Bearbeitung (1993)
• derselbe, Individualarbeitsrecht I (20034 und II (20003)
• Binder, Österreichisches Sozialrecht (2001²)
• Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht (2003)
• Gschnitzer, Lehrbuch des österr bürgerlichen Rechts (1979-19922)
• Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und -methodik für Juristen (19974)
• Koziol / Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts (2001/0212):
• Orac – Rechtsskripten Bürgerliches Recht
• Fink, Insolvenzrecht (2002³)
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C. Prüfungsstoff „Privatrecht“
Ich halte mich für die LV-Einführungsprüfung für Juristen/innen an den in meiner Einführungslehrveranstaltung vorgetragenen Stoff, der natürlich nicht – wie der jeweils ausgeteilten „Stoffübersicht” zu entnehmen ist – das gesamte Buch umfasst, zumal das ursprüngliche „Arbeitsbuch” mittlerweile zu einem „Grundriss des Privatrechts” samt einer „Einführung in das Rechtsdenken” herangewachsen ist.
Für SoWis gilt: Der Stoff der Vorlesung und der Übung/des Proseminars wird in der jeweils zu Semesterbeginn in den Lehrveranstaltungen ausgeteilten „Stoffübersicht” dargelegt. – VL und PS/UE bilden ein Ganzes, was sich in der (vom SoWi-Prüfungsamt gebildeten) Gesamtnote ausdrückt. – Die jeweiligen LV-Prüfungen werden aber getrennt durchgeführt und bewertet, wobei sich die Bewertung nach der Stundenanzahl richtet.
 
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D. Zum Lehrbuch
Das Lehrbuch soll die Lehrveranstaltung begleiten, entlasten und eine sichere und gute Vorbereitung und Wiederholung des Stoffs ermöglichen.
I. „Grundzüge” und Stoffaufteilung
„Grundzüge” würden ihrer Aufgabe nicht gerecht, wollten sie Vollständigkeit des Stoffs anstreben. (Das schafft kein Lehrbuch. Die Lücken sind nur unterschiedlich verteilt.) Es wird daher darauf hingewiesen, dass das Lehrbuch nicht alle Bereiche des Zivilrechts behandelt und vor allem die behandelten keinesfalls immer gleich umfassend darstellt. Das gilt auch für Schrifttum und Rspr, die für diese Auflage bis etwa zur Mitte des Jahres 2003 nachgezogen wurde. Die laufende Bearbeitung versucht aber kontinuierlich Lücken zu schließen, was auch dieses Mal wieder geschehen ist. – Zudem wird versucht, den dargebotenen Stoff nicht nur oberflächlich und schematisch darzustellen. Der Stoffumfang ließ es aber nicht zu, alle Kapitel so zu gestalten, wie dies vielleicht wünschenswert gewesen wäre.
Das Lehrbuch, dessen Buch- und Internetversion eine Einheit darstellen, besteht aus unterschiedlich gewichteten – Groß- und Kleindruck! – Lerntexten, Grafiken / Folien, Statistiken, Übersichten, Gerichtsentscheidungen / Urteilen, Hausaufgaben, Fällen und Kontrollfragen. – Zusammengenommen soll es für JuristInnen und SoWis ein Studienbuch für die Grundzüge des „Bürgerlichen Rechts/Privatrechts/Zivilrechts” und – Schritt für Schritt – eine Einführung in die Rechtswissenschaft bilden.
Aufbau des Lehrbuchs
Die Aufteilung des Stoffs in Kapitel gestattet ein abschnittsweises Lernen. Querverweise sollen die nötigen und wichtigen Zusammenhänge aufzeigen und Durchblicke erleichtern. Die Rubrik „Beachte” bringt Klarstellungen / Verdeutlichungen (für alle), aber auch weiterführende Ergänzungen für Interessierte. – Allfällige (unverständliche) Abkürzungen sind dem Abkürzungsverzeichnis zu entnehmen. Die Symbole für Literatur, Lesetipps und Rechtsprechung finden sich in der Zeichenerklärung am Beginn des Buches. Stichwort- und Normenverzeichnis erleichtern das Auffinden bestimmter Begriffe und Paragraphen, die nicht immer nur an einem Ort des Lehrbuchs behandelt werden.
Aufteilung des Stoffs
Kaiser Justinian richtete im Jahre 533 n. C. die „Institutionen” seines „Corpus Iuris Civilis” an die nach Rechtskenntnis verlangende [studierende] Jugend [„cupide legum iuventuti”].” Kaum vorstellbar, derartiges heute zu machen! Oder fühlen auch Sie sich als cupidus/a legum? – Nun gut, dann sind Sie die/der richtige Leser/in dieses Buchs, mit und ohne Lateinkenntnissen. Das Lehrbuch erfordert nämlich auch Einsatz, wirft aber dann wohl auch Ertrag ab. Justinian meinte über sein Werk, erneut an die Studierenden gerichtet:
Justinian als Vorbild
„ ... So braucht ihr die Anfangsgründe des Rechts nicht mehr aus veralteten Geschichten zu erlernen, sondern ihr könnt sie einem glänzenden kaiserlichen Werk entnehmen, und eure Ohren und euer Verstand werden nichts Unnützes und nichts Falsches mehr aufnehmen, sondern nur das, was im Rechtsleben wirklich gilt. ...”
Literaturquelle


Akademiker in Europa
Abbildung 0.3:
Akademiker in Europa
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E. Studienwahl – Berufsinformation – (Aus)Bildung
Lehrveranstaltungen und Buch wollen – gerade am Beginn des Studiums – auch dabei helfen, herauszufinden, ob das richtige Studium gewählt wurde. Denn nur, wenn Sie ganz hinter Ihrer Studienwahl stehen und die getroffene Wahl Ihrer Begabung entspricht, macht die Beschäftigung Freude und dann steht der Erfolg von vornherein fest. – Wenn Sie das, was Sie tun, mit Freude tun, vermeiden Sie auch Mittelmäßigkeit. Mein Beitrag wird darin bestehen, eine Atmosphäre in Buch und Lehrveranstaltung zu schaffen, die das ermöglicht.
Hilfe bei der Studienwahl
Stellen Sie sich daher als JuristIn kritisch die Frage, warum Sie „Jus” studieren wollen! Und sei es auch nur als Zweit- oder Ergänzungsstudium. – Ist es, weil Vater oder Mutter – aus welchen Gründen immer – es sich gewünscht haben oder weil daheim schon eine Kanzlei oder ein Unternehmen auf Sie wartet oder glauben Sie etwas für die Gerechtigkeit tun zu müssen; wollen Sie für eine bessere Gesellschaft wirken oder einfach viel Geld verdienen oder einen angesehenen Beruf ausüben? Reizt es Sie als Staatsanwalt Anklage erheben oder als RichterIn Urteile fällen oder in der Verwaltung neue Konzepte entwerfen oder Akten bearbeiten zu können? Soll das Studium als Grundlage für einen Wirtschaftsberuf dienen oder wollen Sie ein/e berühmte/r PolitikerIn werden? – Machen Sie es sich dabei nicht (zu) leicht, denn es ist für Sie eine wichtige Entscheidung. Und seien Sie sich des Umstands bewusst, dass eine falsche Studienwahl/-entscheidung nicht nur für Sie selbst, sondern vielleicht auch für andere Menschen Folgen hat. Voraussetzung einer richtigen Berufswahl ist die Kenntnis der eigenen Stärken und Schwächen, Vorlieben und Abneigungen. Kurz: die Berufswahlhat mit Selbst(er)kenntnis zu tun. Das ist eine Lebensaufgabe, aber die Studienwahl ist ein nicht unwichtiger Teilschritt. Denn nur wer sich selbst kennt und versteht, vermag aus dieser Selbsteinschätzung heraus richtig zu handeln und zu entscheiden. – Diese Entscheidung hat also viel mit Ihnen und Ihrer Zukunft zu tun, sie kann Ihre berufliche und persönliche Entwicklung fördern oder verbauen. Weichen Sie diesen Fragen daher nicht aus! – Es wäre zu wenig, dieses Studium nur deshalb zu wählen, um damit aufprunken und dem eigenen (mangelnden) Selbstwert etwas nachhelfen zu können.
Warum „Jus” studieren?
Stärken-Schwächen-Profil
• Logisches Denken
• Realismus und praktisches Denken
• Sinn für das Wesentliche
• Sinn für Gerechtigkeit und Achtung von Mensch und Natur
• Ausdauer / Leistungsfähigkeit
• Durchsetzungsfähigkeit Kombinationsfähigkeit und Flexibilität
• Einfühlungsvermögen in Menschen und Sachverhalte / Kommunikationsfähigkeit + Menschenkenntnis
• Zuhörenkönnen
• Mut
• Geduld
• Verhandlungsgeschick
• Sprachliches (mündliches und schriftliches) Ausdrucksvermögen / Rhetorik
• Nicht autoritätsgläubig
• Bereitschaft zur Spezialisierung auf der Grundlage eines/r Generalisten/in
• Gute Auffassungsgabe
• Expeditiv (in der Erledigung)
• Fähigkeit zu delegieren
• Interesse an Gesellschaft und Politik
• Selbstbewusstsein, sicheres Auftreten
• Verantwortungsfähigkeit
• Phantasie (für neue Lösungen)
• Interesse für: Geschichte, Philosophie, Sozialwissenschaften (zB Soziologie, Ökonomie, Politikwissenschaften) etc
• Gutes Gedächtnis / Merkfähigkeit
• Interesse an Zeitungslektüre und Medien
• Sprachen
• Interesse an Interdisziplinarität
• Fähigkeit zu selbständiger und disziplinierter Arbeit, aber auch Teamfähigkeit
• Genauigkeit und Verlässlichkeit
• Hohe Bereitschaft zu lebenslanger Weiterbildung
• Rasche Entschluss- und Entscheidungsfähigkeit
• Fähigkeit komplizierte Sachverhalte fasslich zu vermitteln
• Soziale Kompetenz
• ... !
Sie müssen sich aber auch selbst intellektuell fordern, zumal die Welt und unser Dasein eine Herausforderung darstellen, der wir immer wieder begegnen müssen. Aufgabe des Lehrers ist es, Neugier zu wecken, die jenen Motor in Gang setzt und am Laufen hält, den man geistiges Interesse nennt. Bedenkt aber stets: Es geht um Euer Leben, Euer Studium, Euer Glück. Vorausgesetzt Ihr habt eine eigene Wahl getroffen. – Begnügt Euch nicht mit dem Mittelmaß. Gebt Euer Bestes! Das setzt freilich voraus, dass Selbstkritik immer wieder dafür sorgt, in Bewegung zu bleiben. Lest parallel zum Studium gute (nicht nur juristische) Literatur und lasst Euch vom Fachschrifttum / Lernmaterial nicht „auffressen”. Erhaltet Euch, in welcher Form auch immer, die Freude am Studium und Leben; Literatur, Kino, Theater, Musik, Sport. Lebt nicht nach irgendwelchen gesellschaftlichen Maximen / Regeln, wie sie von Politik oder Religion (mitunter) vorgegeben werden, sondern horcht in Euch selbst hinein und entscheidet danach. Das führt auch dazu, dass Ihr Euch allmählich besser kennen lernt. Geht mit offenen Augen durch die Welt und macht Euch nichts vor und lasst Euch auch von niemandem etwas vormachen, was in Österreich gegenwärtig besonders wichtig ist! Lernt für Euch selbst verantwortlich zu sein. – Studieren bedeutet auch kritikfähig zu werden. Vergesst neben Studium und Beruf aber nie, dass das Gras grün und der Himmel blau ist! Schon die alten Griechen wussten, dass ein gesunder Geist in einem gesunden Körper wohnt.
Sich selbst fordern
Vgl dazu die interessanten Ausführungen von M. Foucault, Der Gebrauch der Lüste. Sexualität und Wahrheit Bd 2, S.129 ff (stw 717, 20006). Lesenswert ist das ganze Werk, das aus 3 Bänden besteht.
Ein richtig gewähltes Studium und ein in der Folge mit Freude ausgeübter Beruf können den Weg zu einem sinnerfüllten Leben weisen, das nicht nur auf Macht und Geld setzen muss, sondern auch an der eigenen Entwicklung und jener der Gesellschaft freudvoll zu arbeiten vermag. – Insofern stellt die Studienwahl Weichen.
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F. Bildung und Ausbildung
In der juristischen (Aus)Bildung sollte es darum gehen, die autonome und kritische Kraft Studierender zu stärken und nicht – wie das leider immer wieder geschieht – junge Menschen einer mnemotechnischen Dressur zu unterwerfen, sie zu konditionieren, wie Pawlov seine Hunde. Dagegen sollte man sich wehren! – Leider wird „pädagogisch” oft kaum reflektiert, was getan wird. Die Universität sollte aber auch in Zukunft keine Anstalt zur Ausbildung hochspezialisierter „Fachidioten” sein. Sie trägt vielmehr gesellschaftliche Verantwortung für die Vermittlung eines fächerübergreifenden und für Leben und Beruf brauchbaren Wissens und Verständnisses. Interdisziplinarität darf daher nicht zum Schlagwort verkommen. Der Sinn universitärer Aus-Bildung kann auch künftig nicht darin liegen, vorgegebene ökonomische oder politische Ziele unkritisch zu erfüllen. Die Gefahr einer Entwicklung in diese Richtung ist gegenwärtig aber groß. – Damit wird in keiner Weise einem „billigen” Studium das Wort geredet.
Bildung durch Wissenschaft
Das Ziel universitärer Aus-Bildung wurde in § 1 AHStG 1966, der leider nicht in das UniStG 1997 übernommen wurde, vorbildlich umschrieben: Danach zählte zu den „Grundsätzen und Zielen” des Studiums: „Bildung durch Wissenschaft”. Studierende sollten „jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen.”
§ 1 AHStG 1966
Übrigens: Auch das Lernen will gelernt sein. Hier muß jede/r eine individuelle Lösung finden. Experimentieren und gegenseitiger Erfahrungsaustausch ist angezeigt. – Bildet Lerngruppen! Sie haben sich bestens bewährt. Die Gruppe bietet nicht nur verständnismäßige Vorteile, sondern auch lerntechnische und emotional-psychische. – Eine andere gute Übung besteht darin, vermeintlich Verstandenes kurz und in einem möglichst ansprechenden Deutsch mit eigenen Worten zu wiederholen oder niederzuschreiben. Verstanden hat man etwas dann, wenn man dies auch sprachlich auszudrücken vermag. Diese Übung fördert, über längere Zeit beibehalten, das mündliche und schriftliche Ausdrucksvermögen. Nicht unterschätzt werden sollte auch die heilsame Kraft guter (nicht juristischer) Literatur.
Lernen will gelernt sein
Eine Herausforderung des Jus-Studiums (und idF juristischer Berufe) ist der Umgang mit großen Stoffmengen, die zudem weiterwachsen und sich ständig auch noch verändern. Dagegen hilft – neben dem Wiederholen wichtiger Teile – nur ein radikales Zusammenfassen, Auswählen, Sichten und Sich-Beschränken. Das aber will gelernt sein. – Ein erster Rat: Lösen Sie sich von der fatalen Vorstellung, alles lesen, wissen und erfassen zu können. – Ein zweiter Tip: Der Umgang mit großen Stoffmengen kann spielerisch geübt werden. Fangen Sie mit dem Lesen einer guten (!) Zeitung an – zB der deutschen Wochenzeitung „Die Zeit” – und lesen Sie nur jene Artikel, die Sie wirklich interessieren oder die Sie brauchen und realistischerweise auch lesen können. Sie erlangen dadurch allmählich einen Blick für’s Wesentliche, der sich auf Fachliches übertragen lässt. Sie gewinnen dann die Fertigkeit zu erkennen, dass ein Gutteil der Fachliteratur nicht sofort gelesen werden muß und man sich manches, es wird immer mehr, überhaupt sparen kann. Nachschlagen im Bedarfsfall ist ja auch möglich. Ein durchdachtes eigenes und einfaches Dokumentationssystem kann dabei gute Dienste leisten. Informationen sind dann gut verwahrt, wenn man sie im Bedarfsfall auch wieder findet. Seine Qualität erweist sich darin, dass es wenig Zeit kostet und dennoch seine Aufgabe erfüllt.
Umgang mit großen Stoffmengen
Ein weiterer Tip, um trotz gigantischer Papier- und Infofluten überleben zu können, besteht schlicht darin, die Grund(lagen)ausbildung wirklich ernst zu nehmen und auch später nicht zu vernachlässigen; zB durch die erneute Lektüre dieses Lehrbuchs, das dann in vielen Punkten schon wieder ein anderes geworden sein wird. (In diesem Buch wurde für Sie bereits gezielt ausgewählt, was Sie nicht daran hindern soll, eine weitere sinnvolle Auswahl zu treffen; Gefahr: Subjektive Willkür oder Reduktion auf Skriptenniveau mit Verlust der Lernfreude!) – Natürlich heißt es da und dort Wasser in den eigenen (Interessen)Wein zu gießen, was heißen will: Man muß mitunter auch „Dinge” lesen und lernen die langweilig sind oder jedenfalls nicht spannend. Sie können dennoch wichtig sein! Aber im Großen und Ganzen lässt sich der oben beschriebene Modus – mit sich entwickelnden individuellen Besonderheiten – durchhalten.
Grund(lagen)ausbildung ernst nehmen
Auch im Falle des Gelingens des Studiums ist zu bedenken, dass das Ergebnis nur das etwas abgewandelte sokratische Understatement sein kann: Ich weiß, dass ich – noch immer – nicht viel weiß. Nachadjustierungen, lebenslanges Lernen, bleiben nicht erspart.
Sokrates als Vorbild
Helga Novotny, Es ist so. Es könnte auch anders sein. – Über das veränderte Verhältnis von Wissenschaft und Gesellschaft (1999).
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G. Recht und Moral
Um die „Moral” in den Rechts- und Wirtschaftsberufen steht es nicht zum Besten. Die Konkurrenz – bspw bei Anwälten – nimmt von Jahr zu Jahr zu. Es gibt immer mehr Juristen/innen und Absolventen/innen von Wirtschaftsberufen. Mit der Konkurrenz wächst die Versuchung, beim Ergattern von „Klienten” und in der Folge bei der Rechtsdurchsetzung, fragwürdige Praktiken zu wählen. Geld und Macht, gesellschaftliches Ansehen sind oft eine große Versuchung für die verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsberufe. – Äußere Statussymbole ersparen aber nicht die Auseinandersetzung mit sich selber.
Rechtsmoral
So haben Notare und Rechtsanwälte, Unternehmer und Manager an Gesetzesumgehungen teilgenommen und tun dies immer noch. Sie sollten sich dieser Gefahren bewusst sein und nicht blauäugig mit einem Studium beginnen, das von Ihnen verlangt, diesen Versuchungen zu widerstehen. Zum menschlichen Bankrott gesellt sich rasch ein intellektuell-psych(olog)ischer. – Ein Leben, das sich an Macht, Ansehen und Geld orientiert, wird bald schal und leer. Der Motor zur Lebens- und Berufsfreude geht rasch verloren. – Beachten Sie das schon am Beginn Ihres Studiums und studieren Sie aus Freude, aber auch mit Verantwortung sich selber und der Gesellschaft gegenüber. Das verlangt heute eine europäische, ja weltbürgerliche Orientierung.
Verantwortung sich selber und der Gesellschaft gegenüber
Tief blicken lässt ein Gespräch zweier Anwälte, das ich unlängst im Zug mitanhören musste. Dabei bezeichnete der eine von ihnen in einem Anflug von Selbsterkenntnis und Ironie die Anwaltschaft als ein „Rudel von Wölfen und Schakalen”, die den großen und fetten Herden der Wirtschaft folgen, womit er die „dicken” und einträglichen Unternehmen meinte. Fortfahrend betonte er noch, dass allein darin die Bedeutung des Wirtschaftsrechts für die Anwaltschaft und überhaupt die Juristerei liege. Der andere pflichtete vorbehaltlos bei. – Wir alle müssen uns entscheiden, ob wir beruflich Wolf, Schaf oder Menschen werden wollen, die anderen durch Kenntnisse auf ihrem menschlichen Weg helfen und davon selber profitieren können.
Zu dieser Verantwortung gehört es auch, dass Sie in den Lehrveranstaltungen Fragen stellen, wenn Sie etwas nicht verstehen, dass Sie sich kollegial im Studium benehmen, dass Sie Kritik üben, wo Ihnen etwas missfällt, zum Beispiel an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen. Nichts ist schlimmer, als wenn sich schon Studierende feige und opportunistisch verhalten. Begebt Euch möglichst in keine (partei)politische Abhängigkeit, das kostet nur ein Stück Freiheit, schon in der Studienzeit. Und Freiheit und Unabhängigkeit im Denken und Handeln sind ein hohes Gut. Das ist nicht damit zu verwechseln, dass Studierende politisch interessiert und auch aktiv sein sollten.
Verantwortung beginnt im Studium
Die Rechtswissenschaftkann sich ethisch-moralischen Fragestellungen ebenso wenig entziehen wie die Philosophie, die Technik, die Naturwissenschaften, die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder andere Disziplinen. Aristoteles hat nicht zufällig in seiner philosophischen Leitdisziplin „Politik”, „Ethik” und „Rechtsdenken” (er spricht noch von der Kunst der Gesetzgebung) zusammengeführt. – Dabei erscheint in den nationalen Rechtsordnungen das Privatrecht vom starken und weltweiten sozialen Wandel besonders betroffen zu sein; Kommunikation, Information, Medien, Arbeits- und Warenwelt, Beziehungen, Ehe und Familie, E-commerce, Medizin- und Gentechnik sind nur einige Stichworte. Die anhaltende Säkularisierung, die von vielen beklagt wird, sollte aber besser als Chance zu neuer Freiheit, Unabhängigkeit, Solidarität und Verantwortlichkeit verstanden werden. (Probleme bereitet dies aber nicht nur Einzelnen, denen diese Entwicklung zu rasch erfolgt, sondern ganzen Völkern, wie fundamentalistische und nationalistische Strömungen zeigen.) – Werdet Euch bewusst, dass künftig weder Religionen oder Ideologien, noch die Wirtschaft Gesellschaftsziele vorgeben können – sie können diesen Prozess bestenfalls unterstützen, sondern dass ihr selbst diese Ziele jeweils neu definieren, entwickeln, mittragen und gemeinsam mit anderen anstreben müsst. Das setzt Kraft und Selbstbewusstsein (im eigentlichen Wortsinn) voraus. Natürlich ist es einfacher, sich auf den lieben Gott zu verlassen.
Ethisch-moralisch-rechtliche Fragestellungen
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H. Sozialer Wandel als Wertewandel
Die Rechtswissenschaft hat sich auch mit den grundlegenden Werten und dem akzelerierten Wertewandelin unseren Gesellschaften auseinanderzusetzen. Dabei kommt ihr zugute, dass sie sich als Disziplin historisch früh und immer wieder gegen andere Wertsysteme – insbesondere Religion, Politik und Wirtschaft – zur Wehr setzen musste, um ihre Autonomie zu erkämpfen oder zu bewahren, was aber Voraussetzung dafür ist, dass sie ihrer gesellschaftlichen Aufgabe gerecht werden kann.
Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft
Das ist heute aktueller denn je, zumal sehr akut die Gefahr besteht, dass sich die Rechtswissenschaft vollständig der Ökonomie unterwirft und viele diesen disziplinär bedrohlichen Prozess aus Opportunismus oder Uneinsichtigkeit sogar noch fördern. – Das Innsbrucker Wirtschaftsrechtsstudium, von dem sich voraussichtlich viele blenden lassen werden, geht hier mit schlechtem Beispiel voran und verzichtet auf alles, was irgendwie mit rechtlicher Bildung zu tun hat.
Vgl dazu auch das für diese Auflage neu konzipierte Kapitel 18, das von „Recht und Gerechtigkeit”, der „Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft” und die für eine als Sozialtechnologie – im besten Sinne des Wortes – verstandene Rechtswissenschaft lebensnotwendige „Rechtstatsachenforschung” handelt.
S. Freud, Massenpsychologie und Ich-Analyse / Die Zukunft einer Illusion (Fischer TB); O. Höffe, Lexikon der Ethik (1997); – M. Walzer, Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit (1992); – Susanne Lichtmanegger, Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck 1945-1955 (1999).
Nicht zu vergessen ist – bei aller Bedeutung von Politik, Wirtschaft und Recht, dass alle diese Gesellschaftsbereiche dem Menschen und seinem Wohlergehen zu dienen bestimmt sind. Gesellschaftliche, technische, ökonomische oder politische Sachzwänge werden aber immer wieder vorgeschoben, um zentrale menschliche Werte, die (bis zu einem gewissen Grad) jede/r Einzelne für sich selbst zu bestimmen und zu verwirklichen hat, beiseite zu schieben. – Wir alle tragen aber unsere gesellschaftliche Verantwortung und sollten dabei auf die Warnungen weiser Männer – wie George Steiner – hören, der sagte:
Dienende Aufgabe der Wissenchaft
„Das zwanzigste Jahrhundert hat in einem wissenschaftlich nicht erfassbaren Maße die Schwelle dessen herabgesetzt, was in der Menschheit menschlich ist.” – Und weiter: „Nie war der üble Geruch des Geldes, sein hochmütiger Gestank, stärker.” (Die Zeit Nr. 32, 3. August 2000, S. 35)
Wahrscheinlich war aber der Mensch immer so, wie er jetzt ist. Der Unterschied, den wir heute wahrnehmen, kommt wohl nur daher, dass die vielfältigen gesellschaftlichen Schranken und Grenzen, die der Mensch früher zu respektieren hatte, weggefallen sind oder doch deutlich verringert wurden und wir daher den Menschen nunmehr immer mehr so sehen, wie er (wirklich) ist. Das gilt auch für die Politik wie sie uns gegenwärtig in Österreich vorgegaukelt wird. – Allein die Geschichte hat auf der anderen Seite immer wieder auch Korrumpiertheit, Feigheit, Opportunismus, Dummheit und Mittelmaß verkraftet. Fördern sollten wir das alles aber nicht. Auch das ist unsere Verantwortung als Jurist/in.
 
Engagiert Euch daher über die Karriere hinaus auch gesellschaftlich und wartet nicht darauf, dass andere das tun. Ihr beeinflusst durch Eure persönliche Entwicklung die Gesamtheit, genauso wie diese auf Euch einwirkt. „Politisch” meint nichts anderes, als an der Gesellschaft – Platons „Politeia” und die „Politik” des Aristoteles zu lesen lohnt immer noch – und ihren Fragen teilzunehmen und sich nicht selbstverliebt zurückzulehnen in eine fragwürdige und satte Privatheit. Wir brauchen gerade jetzt in Österreich und Europa denkende und mutige Bürgerinnen und Bürger, Diskutanten/innen und Ideenlieferanten/innen, die nicht nur an ihren eigenen (politischen) Vorteil und ihre Bequemlichkeit denken, sondern das Ganze der Gesellschaft oder doch wichtige Teilbereiche im Auge haben und bereit sind, dafür auch etwas zu tun. Unser künftiges Gemeinwesen wird so gut und lebenswert sein, wie das unser aller Einsatz und Interesse zulässt. – Zu all dem soll und kann eine fachliche Aus-Bildung und „Erziehung zur Realität „ (S. Freud) beitragen, was nicht heißt, Vorgegebenes und Bestehendes kritiklos hinzunehmen oder zu verdammen. Nützt daher Eure Zeit – oder wie die Römer zu sagen pflegten: Carpe diem.
Erziehung zur Realität


Disziplinen der Rechtswissenschaft
Abbildung 0.4:
Disziplinen der Rechtswissenschaft


Das Privatrecht: intradisziplinäre Bezüge
Abbildung 0.5:
Das Privatrecht: intradisziplinäre Bezüge
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I. Grundausbildung und Spezialisierung
Zu beachten für die künftige (Aus)Bildung und Berufswahl ist es, dass auch für juristische Berufe ein Trend zur Spezialisierung festzustellen ist. – Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine gute Spezialisierung nur auf der Basis einer guten juristischen Allgemein-Bildung aufbauen kann.
Trend zur Spezialisierung
Felder juristischer Spezialisierungen:
Beispiel
Die Spezialisierung, eine Folge zunehmender Komplexität unserer Gesellschaften und damit der jeweiligen Rechtsordnung, führt auch dazu, dass es bspw bei Rechtsanwälten/innen immer häufiger zur Gemeinschaftspraxenbildung kommt, mag diese Tendenz bei uns – verglichen mit anderen Ländern (etwa den USA, wo es große Anwaltsfirmen mit hunderten JuristInnen gibt) – auch noch eine moderate sein.
Gemeinschaftspraxenbildung
#Absatz
Hinsichtlich der juristischen Berufe und ihren konkreten Voraussetzungen sei auf das neue → KAPITEL : Kapitel 1 verwiesen, wo die Berufsbilder von Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater von jungen, noch in der Ausbildung befindlichen Juristinnen und Juristen umrissen werden.
Berufsbilder


Studierende in Österreich
Abbildung 0.6:
Studierende in Österreich


Belegte Studien an der Universität Innsbruck
Abbildung 0.7:
Belegte Studien an der Universität Innsbruck
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J. Recht und Wirtschaft
I. Prüfungsstoff für ReWi’s, SoWi’s und das Wirtschaftsrecht
Das Lehrbuch enthält – wie erwähnt – sowohl den juristischen Stoff („Einführung”/„Grundzüge” und „Diplomprüfung” sowie „Wirtschaftsrecht”), als auch den für die privatrechtliche „SoWi“- und Wirtschaftsrechts-Ausbildung”. – Es kann als Lehrbuch des Zivilrechts und der juristischen Methoden (samt Nachbardisziplinen) das juristische Studium begleiten.
Dieses Lehrbuch will Begleiter sein
Eine Schwierigkeit ergibt sich dadurch, dass sich der Prüfungsstoff der „Einführungen”/„Grundzüge” der rechtswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Ausbildung nicht deckt. So zählt das Familienrecht und Erbrecht traditioneller Weise (bspw in Innsbruck) nicht zum Prüfungsstoff für SoWi‘s. Für Interessierte mag er dennoch nützlich sein. Andrerseits sind gewisse Stoffteile nur für SoWi’s und Studierende des Wirtschaftsrechts gedacht und überschreiten bspw das für die juristische Einführung zumutbare; etwa die umfassendere Darstellungen des Factoring, Franchising, Leasing, des Dokumentenakkreditivs oder von Wechsel, Scheck und Bankgarantie und – seit dieser Auflage – der Bankgeschäfte.
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II. Das Recht setzt Rahmenbedingungen
Haben Sie sich die Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht schon einmal überlegt? Braucht die Wirtschaft das (Privat)Recht? Könnte sie auch ohne Recht – und böse Juristen – auskommen? Die Antwort ist ein klares Nein! – Das politisch initiierte Rechtsetzt derWirtschaftRahmenbedingungen innerhalb derer sich diese sicher und zum Wohl aller entfalten soll. Vor einem „selbst gesetzten Recht” der Wirtschaft warnte aber schon der Ordoliberale Walter Eucken. Der Trend weist allerdings in diese Richtung.
Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht
Denken Sie nur an die unzähligen Warengeschäfte, die täglich allein in Österreich abgeschlossen werden. Aber das ist bei weitem nicht alles: Es wird produziert, investiert, geworben, die Produkte kommen auf den Markt und werden verkauft, verleast, vermietet – und all das erfolgt unter wesentlicher Beteiligung des Rechts, das die dafür nötigen Rechtsinstitute und Rahmenbedingungen bereitstellt. – Unter Wettbewerbern kommt es nicht selten zu Wettbewerbsverstößen, was zu UWG-Prozessen führt. Es wird erbittert um die Stellung am Markt gekämpft; mit erlaubten und unerlaubten Mitteln. Letztere hat die Rechtsordnung möglichst zu unterbinden, wobei die Entscheidung nicht immer leicht fällt.
Denken Sie etwa an das 1995 vom dtBGH gefällte Urteil gegen die Werbeplakate der Firma Benetton, die vom deutschen Höchstgericht in Zivilrechtssachen als sitten- und damit wettbewerbswidrig angesehen wurden, worüber man unterschiedlicher Meinung sein kann. Oder an die E unseres OGH, mit der dieser die FAX- und e-mail-Werbung als sittenwidrig einstufte. Neben dem UWG ist auch das KartellG zu erwähnen; denken Sie an die Affäre Maier-Melnhoff, gegen den, zusammen mit 23 anderen EU-Unternehmen, von der EU-Kommission eine Kartellstrafe in der Höhe von 280 Mio S verhängt wurde. Noch teurer kamen die österreichischen Banken ihre unerlaubten Absprachen zu stehen. – Ohne Recht geht da gar nichts! Wir würden riskieren, in mittelalterliche Praktiken zurückzufallen, wollten wir auf die ordnende und sichernde Hand des Rechts verzichten: ein Faustrecht und Recht des Stärkeren wäre die Folge.
Allein – wie wir wissen – auch der Einsatz von Recht bedeutet nicht, dass deshalb Macht keine Rolle (mehr) spielte; Markt- und Wirtschaftsmacht werden immer wieder in Rechtsmacht umgesetzt. Das gilt es nicht nur zu sehen, sondern dem ist auch mit angemessenen Mitteln zu begegnen; deshalb existieren Schutzgesetze wie das: Arbeits- und Sozialrecht, KSchG, MRG, PHG. – Aber immerhin: Im Prinzip sind vor und nach dem Recht alle gleich. Das ist ein beachtliches Programm!
Marktmacht? Wirtschaftsmacht? Rechtsmacht
Überlegt, welche Folgen es für Gesellschaft und Wirtschaft hätte, wenn man sich bloß das – freilich zentrale – Rechtsinstitut des (Privat)Eigentums wegdenkt. Es bliebe kein Stein auf dem anderen! Unsere Gesellschaftsordnung bräche wohl weithin zusammen. Dennoch ist es immer wieder – und zwar seit jeher – nötig, die schrankenlose Ausübung der Macht des Eigentums einzudämmen.
Recht dient als Ordnungsfaktor, Gleichrichter, gesellschaftliches Korrektiv: gerade auch für die Wirtschaft. Recht verschafft aber auch das hohe Gut Rechtssicherheit. Wirtschaftliches Handeln wird dadurch vorausberechenbar, kalkulierbar. Der freie Markt allein, könnte dies nicht erreichen, mag er gerade heute immer wieder überschätzt werden. Der große brititische Historiker Eric J. Hobsbawn hat dies so ausgedrückt:
Ordnungsfaktor, Gleichrichter, gesellschaftliches Korrektiv
„Heute gibt es die Utopie des freien Marktes, eine Art Weltanarchismus. Doch ich fürchte, dass ein absolut freier Markt nicht einmal seine Grundlage, die Kontraktfreiheit, sichern kann. Es braucht jemanden, der das Recht garantiert.” (Die Zeit, Nr. 29, 10. Juli 2003, S. 29)
Der tiefste Zweck des Rechts ist es aber Frieden zu schaffen in einer Gesellschaft zwischen den Menschen und ihren Einrichtungen → KAPITEL 1: Frieden und Ordnung als Rechtsfunktionen. Recht will „Gesellschaft” möglich machen. – Dies trotz der Tatsache, dass es zwischen Menschen stets Probleme und Konflikte geben wird. Aber es geht darum, diese Konflikte in bestimmten Formen, eben jenen des Rechts, auszutragen und nicht eigenmächtig und gewaltsam zu handeln; vgl dazu § 19 ABGB. Die Rechtsordnung – als Summe aller Rechtsvorschriften eines Staates – ist also von ihrer Funktion her eine Friedensordnung, die auch wichtige Ordnungs- und Korrektivfunktionen wahrzunehmen hat. – Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Recht das Handeln der Menschen nicht nur im Fall von Verstößen sanktionieren, sondern es schon von vornherein leiten und dadurch Rechtsverstöße möglichst vermeiden helfen will. Das gilt auch für den Bereich der Wirtschaft, der ebenso wie unser aller Privatleben, der ordnenden Hand des Rechts bedarf.
Das Recht als Friedensordnung
Werfen wir nun einen kurzen Blick auf einige Felder unserer Gesellschaft, in denen Recht und Wirtschaft eng verflochten sind:
Verflechtung von Recht und Wirtschaft
• ABGB: Eigentum, Bestandvertrag (Miete und Pacht), Pfandrecht, Vertragsschluss, juristische Person, Stellvertretung, die verschiedenen Vertragstypen :Kauf, Werkvertrag, Arbeitsvertrag etc
• Handelsrecht (HGB): Prokura, Handlungsvollmacht, Handelsvertreter oder -makler; Kaufmann?, die Regeln für Handelsgeschäfte; die Personengesellschaften (OHG und KG) oder das Privatstiftungswesen etc
• Gesellschaftsrecht: GmbH, AktG, GenG usw
• Wertpapierrecht: Wechsel, Scheck, Kreditkarte etc
• UWG und KartellG
• GewO
• MarkSchG; – MuSchG; – PatG
• PHG; – KSchG
• BWG
• AngG (überhaupt das gesamte Arbeitsrecht!); – VersVG uvam.
Man müsste mit Blindheit geschlagen sein, wollte man diese engen und funktionalen Zusammenhänge zwischen Wirtschaft und Recht leugnen.
Aber auch Sie selbst in Ihrem Privatleben werden ständig mit dem Privat-Recht konfrontiert: Sie kaufen Ihre Nahrungsmittel im Geschäft, die Zeitung in der Trafik oder beim Kolporteur um die Ecke, Ihre Kleidung im Modegeschäft, Ihre Bücher in einer Buchhandlung, Sie tanken Benzin, fahren auf Urlaub, mieten ein Zimmer, lassen Moped oder Auto in einer Werkstätte reparieren, gehen ins Theater oder Kino, fahren mit Bus, Eisen-, U- oder Straßenbahn und schließen dabei Beförderungsverträge. Sie nehmen vielleicht einen (Klein)Kredit auf, schließen in den Sommerferien oder auch während des Semesters einen Dienst- oder Arbeitsvertrag ab, weil das Geld zum Studium nicht reicht. Nicht zu vergessen, dass manche auch heiraten oder sich scheiden lassen. Mitunter erbt man auch etwas.
In all diesen und vielen anderen Fällen bedienen Sie sich des bürgerlichen oder Zivilrechts, mag Ihnen das auch oft gar nicht bewusst sein. Das Privatrecht „wirkt” nämlich idR zurückhaltend, fast unbemerkt. Die Privatrechtsordnung legt ihre Gestaltung bewusst in die Hände der Beteiligten (etwa der Vertragsparteien) und hält sich selber möglichst heraus; sog Privatautonomie → KAPITEL 1: Privatrecht: Keine Über- und Unterordnung. – Die Rechtsordnung verlangt auch nicht, dass sich die an einem Rechtsgeschäft Beteiligten über alle rechtlichen Details des zu schließenden Geschäfts/Vertrags im Klaren sein müssen. Es genügt, wenn sie eine Art rechtlich-wirtschaftliche Rahmenvorstellung von dem besitzen, was sie tun: dh auf rechtlich gesichertem Weg einen wirtschaftlichen Erfolg erzielen wollen. Wir werden diese Fragen im Allgemeinen Teil und hier wiederum in der Rechtsgeschäfts- und der Lehre vom Vertragsschluss besprechen → KAPITEL 1: Das Privatrecht als Teil der Rechtsordnung.
Privatrecht „wirkt” im Hintergrund
Zwischen Wirtschaft und Recht gibt es also vielfältige, idR aber wenig beachtete Zusammenhänge, von denen hier nur einige beispielhaft angesprochen wurden.
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III. Die Rechtsfächer als Ergänzungs- und Kontrastprogramm
Die Rechtsfächer- und insbesondere auch das bürgerliche oder Zivilrecht – stellen für Studierende der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, aber auch andere Disziplinen, ein aus-bildungspolitisches Ergänzungs- und Kontrastprogramm zur ökonomischen oder sonstigen Ausbildung dar. – Ein weiteres Stück Kultur moderner Gesellschaften, eben Rechtskultur. Das Gleiche gilt – vice versa – für Juristen/innen, wenn sie Fächer der Ökonomie oder sonstige Disziplinen studieren. Alle Disziplinen müssen sich immer wieder darum bemühen, um unter den gegebenen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auf der Höhe der Zeit, dh zukunftsfähig zu bleiben. Dazu gehört es auch, sich selber nicht zu überschätzen und selbstkritisch zu bleiben.
Rechtskultur und Wirtschaftskultur
Ohne rechtliches Wissen ist heute auch keine Wirtschaftskompetenz mehr denkbar. Rechtskenntnisse fördern zudem die wirtschaftliche Entscheidungsfähigkeit. Es ist von Vorteil, wenn man weiß, wie Verträge geschlossen werden und wo Probleme auftreten können und nicht für alles ein Anwalt benötigt wird. Es ist auch von Vorteil zu wissen, was es bedeutet mit einer juristischen Person, einem Verein oder einer Gmbh umzugehen und um deren Haftung Bescheid zu wissen. Auch über die Stellvertretung, die Zession, das Factoring oder das Grundbuch sollten Studierende der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften grundsätzlich Bescheid wissen.
Wirtschaftskompetenz
Das Lehrbuch „Zivilrecht” enthält den Prüfungsstoff für das Fach Privatrecht, nicht dagegen das Handelsrecht, mögen auch immer wieder Brücken zum Handelsrecht und seinen Teilgebieten geschlagen werden; vgl etwa die Ausführungen zur Prokura, der Mängelrüge, den Handelsvertreter, bestimmte Gesellschaftsformen, die Treuhand oder die Bankgeschäfte.
Der Stoff für das Prüfungsfach Handelsrecht kann wahlweise folgenden Unterlagen entnommen werden:
• Hannak-Skripten: – HR I: Handelsstand, Handelsgeschäfte (200012); – HR II: Gesellschaftsrecht (200012); – HR III: Wertpapierrecht (200010).
• Kastner / Doralt / Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts (19976).
• Orac-Skripten: Handelsgeschäfte (Gruber: 2000); Handelsstand (Schummer: 2000); Personengesellschaften (Schummer: 2000); Kapitalgesellschaften (Mader: 1998); Wertpapierrecht (Grünwald / Schummer: 1999).
• Roth/Fitz, Handels- und Gesellschaftsrecht (2000).
• Roth, Wertpapierrecht (19992).
• Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht (20003).
• Krejci, Grundriss des Handelsrechts (20022)
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K. Hilfsmittel der Rechtswissenschaft
Die folgende Aufzählung ist nicht vollständig, sondern enthält eine Auswahl und führt nur Hilfsmittel an, die für das Zivilrecht von Interesse sind. Berücksichtigt wurden Lehrbücher, Systeme, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, Bibliographien, Lexika und Statistiken sowie Rechtsdatenbanken und interessante Homepages.
I. Traditionelle Hilfsmittel
ordnen den Stoff des Zivilrechts systematisch nach disziplinär-methodischen Gesichtspunkten; ähnlich das Lehrbuch und der Grundriss, die aber zusätzlich stärkere didaktische Überlegungen anstellen, und Literatur und Rspr nur eingeschränkt berücksichtigen:
System und Lehrbuch
Beispiel
Kommentare folgen Paragraph für Paragraph dem Gesetzestext; in einzelne Paragraphen wird aber oft viel hineingestopft, was zu Unübersichtlichkeit führt. Kommentare gibt es zum ABGB, wie zu einzelnen (Sonder)Gesetzen.
Kommentare
Beispiel
Sie sind in der Praxis von größter Bedeutung. Zu unterscheiden sind amtliche von privaten Sammlungen.
Entscheidungssammlungen
Die heute wichtigste amtliche bürgerlichrechtliche Entscheidungssammlung ist die SZ = Sammlung Zivilsachen (1919 bis 1938 und 1946 bis heute). Im vollen Wortlaut heißt die SZ heute: „Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivilsachen”. – Pro Band werden bis zu 250 Entscheidungen veröffentlicht. Manchmal besteht ein Band aus 2 durchnummerierten Teilbänden; so zB SZ 68. – Diese Sammlung erscheint in Jahrgängen. Zitierweise: zB SZ 68 (= Bd) /125 (= Entscheidungsnummer des jeweiligen Bandes) [1995, 2. Halbjahr] (= allenfalls hinzugefügte Jahreszahl des Bandes) Entfall des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG, wenn die Veröffentlichung iSv § 7 a MedG und § 41 UrhG im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit lag.
Wichtige amtliche Vorläufersammlungen der SZ waren:
GlU = Glaser/Unger (1853-1897) und
GlUNF = Glaser/Unger Neue Folge (1898-1915).
Beide Sammlungen werden nach Nummern zitiert; zB GlU 1 (1853) Leibrentenvertrag mit cassatorischer Klausel; oder: GlUNF 1 (1898) Darlehen zu verbotenem Spiel: Ungültigkeit des für dasselbe gegebenen Wechsels.
Private Entscheidungssammlungen:
EF(Slg) = Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen, hg nunmehr von Hluze/Schwarz (seit 1945). Wird nach Nummern zitiert; zB EFSlg 75.371 (3)* [1994]: Zur Frage der Teilanfechtung eines Ehescheidungsvergleichs nach § 870 ABGB.
HS = Handelsrechtliche Entscheidungen, hg nunmehr von Stanzl/Friedl/Steiner (seit 1945). Wird nach Nummern zitiert; zB: HS 25.086 [1994]: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines zweiseitigen Handelskaufs.
MietSlg = Mietrechtliche Entscheidungen, hg von Heller/Radl (seit 1945). Wird nach Nummern zitiert; zB: MietSlg 46.507 (14)* [1994]: Wohnungseigentumswohnhausanlage umfasst mehrere Liegenschaften – Folgen.
Für die EFSlg, HS und MietSlg sei angemerkt: – Einzelne Urteile werden oft in mehrere Entscheidungsnummern der jeweiligen Sammlung „zerlegt” (dh: dieselbe Entscheidung kommt mitunter unter mehreren Nummern vor!). – Nach der Entscheidungsnummer in runde Klammern gesetzte arabische Zahlen – zB (3) – bedeuten, dass diese im vorderen Teil des jeweiligen Bandes nur kurz wiedergegebene Entscheidung im zweiten Teil des Bandes ausführlich wiedergegeben wird.
Arb(Slg) = Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen, hg von Tades (seit 1922). Wird nach Nummern zitiert; zB: Arb(Slg) 11.319 [Landesgericht Ibk 1994] Zum Wesen des Probedienstverhältnisses.
• Aktuelle Entscheidungsveröffentlichungen finden sich auch in Fachzeitschriften, etwa in der ÖJZ ( EvBl), den JBl, RZ, NZ, ecolex oder immolex.
Wichtige Zeitschriften
ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung; seit 1946 mit einem öffentlichen und privatrechtlichen Entscheidungsteil = EvBl: Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen; Zitierweise: zB EvBl 1997/15; – JBl (Juristische Blätter: 1872-1938 und seit 1946) mit der Beilage: WBl (Wirtschaftsrechtliche Blätter, seit 1987);
RZ Österreichische Richterzeitung; 1907-1938 und seit 1954;
AnwBl Österreichisches Anwaltsblatt; seit 1970;
NZ Österreichische Notariats-Zeitung; 1858-1938 und seit 1954;
ZVR Zeitschrift für Verkehrsrecht; seit 1956;
DRdA Das Recht der Arbeit; seit 1951;
VerRdSch Die Versicherungsrundschau; seit 1946;
ecolex seit 1990;
JAP Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung; seit 1990;
ÖBA Österreichisches Bankarchiv; seit 1953;
RdM Recht der Medizin; seit 1994;
RdU Recht der Umwelt; seit 1994;
ZfRV Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht; seit 1960;
wobl Wohnrechtliche Blätter; seit 1988;
immolex; seit 1997.
Bibliographien, Lexika / Wörterbücher
• Sog Index Hohenecker = Index der Rechtsmittelentscheidungen und des Schrifttums; erscheint als Jahrgang und weist alle veröffentlichten Instanzentscheidungen und das Schrifttum eines Jahres aus. Erscheint seit 1946.
• Index (zB 2000), Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts (hg vom BKA; bearbeitet von Helga Stöger, erscheint jahrgangsmäßig – auch auf CD-Rom); – Neuhofer, BGBl-Index, zB 1999: Wegweiser durch Österreichs Bundesgesetzgebung;
Russwurm/Schoeller, Österreichisches Rechtswörterbuch (1992);
Köbler, Juristisches Wörterbuch (München, 19978);
Creifelds, Rechtswörterbuch (München, 200016).
Statistiken: Das Österreichische Statistische Zentralamt (ÖStat) gibt jährlich eine (leider nicht sehr aufschlussreiche) „Statistik der Rechtspflege für das Jahr ...” heraus; seit 1947. – Es besteht dringender Verbesserungsbedarf! – Österreich ist ein rechtsstatistisches Entwicklungsland.
Einen Überblick über die österreichische Behördenorganisation samt Adressen von Amtsträgern etc verschafft der jährlich erscheinende: Österreichische Amtskalender (zB 1999/2000). Das Lexikon der Behörden und Institutionen [zuletzt] Wien 1999.
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II. Elektronische Hilfsmittel – Rechtsinformationssysteme – Rechtsdatenbanken
Neu bearbeitet von H. Ortner
Literaturquelle
Die Informationsbeschaffung für Juristen über elektronische Medien bedeutet nicht nur eine Arbeitserleichterung und -ersparnis für den Praktiker, Wissenschafter und Studenten, es ist darüber hinaus auch zu einer Notwendigkeit geworden (vgl zB OGH 9 Ob 2009/96y zur Obliegenheit von Rechtsanwälten, auch elektronische Hilfsmittel zu verwenden). Die Rechtsinformatik iwS beschäftigt sich nicht nur mit diesen neuen Möglichkeiten (Rechtsinformatik ieS/Information Technology in Law), sondern auch mit den damit verbundenen neu aufgetretenen Rechtsfragen (zB Urheberrechtsproblematik, Informationsrecht/Law on Information Technology).
Diese faktischen Gegebenheiten haben sich seit einiger Zeit in der universitären Ausbildung niedergeschlagen. Auch in Innsbruck – wie an den anderen juridischen Fakultäten – werden entsprechende Lehrveranstaltungen angeboten.
1. Rechtsdatenbanken
In den letzten Jahren haben sich in Österreich verschiedene elektronische Rechtsdokumentationssysteme in Datenbankform etabliert, welche auf verschiedenen Speichermedien (zT offline via CD-Rom, va aber auch online über das Internet) zur Verfügung stehen. Im Folgenden werden einige für das Zivilrecht relevante Angebote dargestellt (einen umfassenden Überblick bieten Jahnel/Mader).
Zu den generellen Datenbanken gehören:
Generelle Datenbanken
RIS: Mit der Einführung des RechtsInformationsSystems leistete Österreich eine Pionierarbeit zur aktuellen, umfassenden und kostengünstigen Information über das österreichische Recht. Bereits im Jahre 1990 startete (nach einer kurzen Pilotphase) der flächendeckende Aufbau der Dokumentation der Bundesnormen sowie der Judikatur der Höchstgerichte der öffentlichen Rechts. In den folgenden Jahren wurde das online-Angebot schrittweise um das Landesrecht, Judikatur der UVS und der Justiz sowie weitere Dokumentationen erweitert. Das RIS wird vom BKA (Bundeskanzleramt) erstellt und inhaltlich von den jeweiligen Dienststellen des Bundes und der Länder betreut. Das System eignet sich sehr gut zum direkten Zugriff auf Dokumente, um den Volltext zu erschließen. Durch die Aufsplittung in mehrere Teildatenbanken bietet es sich vor allem für spezielle Suchaufgaben und weniger für Abfragen quer durch alle Rechtsgebiete an. Das RIS steht sowohl in einer (behördeninternen) Intranetversion als auch im (öffentlich zugänglichen) Internet zur Verfügung; auch in dieser ist ein Großteil der Informationen kostenlos zugänglich (nicht aber die RDB und CELEX). Das uneingeschränkte RIS, inklusive der beiden erwähnten Datenbanken, steht den Universitäten über das ACOnet, das österreichische Datennetz für Wissenschaft, Forschung und Lehre zur Verfügung und ist an bestimmten Studienarbeitsplätzen, zB auch über die Bibliothek des Instituts für Zivilrecht oder die Computer im Lernzentrum der juridischen Fakultät der Universität Innsbruck, auch den Studierenden unter http://ris.aco.net/ kostenlos zugänglich. Zu Beachten ist, dass die Datenbanken in unterschiedlichen Intervallen aktualisiert werden und jedenfalls nicht tagesaktuell sind. Des weiteren wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte vom Bund keine Haftung übernommen; es bleibt ausschließlich der Wortlaut der im Bundes-, Landesgesetzblatt oder anderen Publikationsorganen verlautbarten Rechtsvorschriften ausschlaggebend. Für das Zivilrecht interessant ist vor allem die Judikaturdokumentation der Justiz, welche neben den Volltexten der Original-Urteile des OGH und ausgewählten Entscheidungen der OLGs und ausländischer Höchstgerichte (JUST) auch die Leitsatzkartei des OGH (JUSR) enthält; dazu Eder, RZ 1996, 242.
RDB: Die 1986 gegründete Rechtsdatenbank (http://www.rdb.at/ ) GmbH ist eine private Datenbank und Österreichs größter Anbieter von Online-Rechtsinformation; sie stellt eine Arbeitsoberfläche für das gesamte österreichische und von Teilen des Internationalen sowie des EU-Rechts dar, wobei nicht nur Verweise sondern Volltextdokumente angeboten werden. Die RDB führt ua 63 Fachzeitschriften, (daneben auch die für Studenten besonders interessanten Zeitschriften ÖJZ, JBl und JAP) 18 Entscheidungssammlungen (ab 1978) und 3 Indizes (Index Hohenecker ab 1946) sowie die Datenbankinhalte des RIS auf einer Plattform zusammen. Darüber hinaus werden branchennahe Partner-Datenbanken (wie z Firmen- oder Grundbuch) angeboten, wodurch die RDB der einzigen Komplettanbieter im deutschen Sprachraum ist.
RIDA: Die Rechts-Index-Datenbank stellt eine weitere private Datenbank dar, welche ua aus einem elektronischen Suchindex sowie Entscheidungssammlungen (Zivilrecht seit 1985), juristische Fachzeitschriften im Volltext und der Hohenecker-Index (seit 1994) besteht.
• Generelle juristische Datenbanken aus Deutschland: Die drei wichtigsten Vertreter sind a) Juris, die größte Datenbank zum deutschen Recht, deren Hauptgesellschafter der Bund ist und die Rechtsprechung, Bundesrecht und auch juristische Literatur in mehreren Teildatenbanken dokumentiert; b) LSK, die Leitsatzkartei des deutschen Recht auf CD-Rom; sowie c) NJW-Volltext, die auf zwei CDs alle Jahrgänge der NJW weit 1981 enthält.
Einige im Zivilrecht bedeutsame spezielle Datenbanken sind:
Spezielle Datenbanken
OGH compact: Dies ist eine offline/CD-Rom Datenbank der OGH-Entscheidungen im Volltext („Amtliche Sammlung”/SZ samt Leitsätzen seit 1946 und Originalerkenntnisse des OGH ab 1978 im Strafrecht bzw 1985 im Zivilrecht) sowie straf- und zivilrechtlicher Rechtsvorschriften. Durch die Verlinkung zwischen den Entscheidungen und den Normtexten bietet diese Datenbank einen Vorteil gegenüber dem RIS. Der Zugriff erfolgt zB von der UBI aus für Studenten kostenlos.
Leitsatz compact: Diese Offline-Datenbank bietet Kurzfassungen der Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literaturhinweise aus der Zeitschrift JUS-EXTRA zur schnellen Erstinformation.
ÖJZ-Leitsatzkartei: Auch dies ist eine Offline-Datenbank, welche die Leitsatzkartei aus der ÖJZ dokumentiert und damit eine laufende, aktuelle Übersicht über die neueste Judikatur „in Form von Informations-Häppchen” (Jahnel/Mader) bietet.
• Aus der schon unüberschaubaren Vielfalt deutscher Spezialdatenbanken (inzwischen an die 100 !) seien beispielsweise folgende „Vertreter” aus dem Bereich des Zivilrechts erwähnt: BGHZ-Entscheidungen auf CD-Rom, juris-CDs zu unterschiedlichen Rechtsgebieten, Familienrecht Volltext CD.
Schließlich sei noch auf einige Systeme verwiesen, welche Gesetzesdokumentationen bzw Zugang zu Materialien anbieten:
Gesetzesdokumentationen und Materialien
Gesetze und Materialien: Eine Vielzahl von wissenswerten Informationen rund um die Gesetzgebung (allem voran die parlamentarischen Materialien, insbesondere Regierungsvorlagen samt EB) kann auf der Webpage des Parlaments (http://www.parlinkom.gv.at/) abgerufen werden.
• Zum BGBl kommt man auf mehrere Arten: Über die Homepage der Wiener Zeitung, die Adresse http://www.bgbl.at/ oder offline über die CD-Rom-Archivierung (ab 1996 in authentischer Form).
Gesetzestexte: Der Verlag Österreich bietet die CD-Rom „Bundesrecht Professional” mit den Rechtsvorschriften ab 1983 an; außerdem eine jährlich erscheinende CD „Index”, welche ein Verzeichnis des geltenden Bundesrechts enthält. Die umfangreichste Sammlung von Normtexten auf einem Offline-Datenträger bildet jedoch die „Österreichische Normensammlung”, welche die elektronische Umsetzung der Loseblattsammlung „Das Österreichische Recht” bildet. Die Manz-Texte sind ebenfalls in vielen Fällen auch auf CD oder Diskette erhältlich. Ausgewählte Gesetze (ASVG und arbeitsrechtliche Normen) bietet der ÖGB-Verlag auf CD-Rom an.
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2. Weitere Internetinhalte
Neben den schon oben erwähnten Online-Datenbanken bietet das Internet für Juristen noch eine Vielzahl weiterer Informationen, von denen einige kurz dargestellt werden:
Ein zukunftsweisendes Beispiel für Electronic Publishing stellt das Internet-Lehrbuch Zivilrecht.online (Barta) http://zivilrecht.uibk.ac.at/buch/ dar, das die Linktechnik gezielt nutzt und mit dem vorliegenden Lehrbuch eine „organische” Einheit bildet. Dazu korrespondierend das Online-Lernprogramm (Jordan) zivilrecht.onlearn.
Internet-Lehrbuch
Die Homepages der rechtswissenschaftlichen Fakultäten österreichischer Universitäten im Allgemeinen und der Institute für Zivilrecht im Besonderen bieten einen guten Zugang und Überblick über juristische Informationen oder Links:
Institutshomepages
Die Homepage des Instituts für Zivilrecht der Universität Innsbruck (http://zivilrecht.uibk.ac.at/) bietet Informationen auf österreichische und internationale Rechtsinformationssysteme und Links zum umfangreichen juristischen Informationsangebot der Europäischen Union.
Auch das Salzburger Pendant http://www.privatrecht.sbg.ac.at/jurlinks-html/ enthält eine Auswahl juristischer Internetadressen, ergänzt durch Adressen von search-engines und Informationen über Computer- und Internetsicherheit.
Sehr umfangreich ist die Linksammlung der Wiener Universität (http://www.univie.ac.at/links/recht.html).
Die österreichischen Universitätsbibliotheken, die Nationalbibliothek und diverse weitere wissenschaftliche Bibliotheken sind im ALEPH zusammengefasst (unter http://www.bibvb.ac.at/verbund-opac.htm oder über die Homepage der UBI http://www.uibk.ac.at/c108/ erreichbar). Seit neuestem ist auch die Fernleihe online möglich. Eine kostenlose Einschulung für Studenten wird auch der UBI angeboten.
Bibliotheksdienste
Weitere Beispiele
• Das Manz-Surfbrett für Juristen (http://www.manz.at/) bietet periodische „Surftipps” an.
• Unter der Website des VKI http://www.konsument.at/ findet man Instanzentscheidungen im Bereich des Verbraucherrechts mit Volltextservice.
• Auf der Website Internet4Jurists (Hg. Schmidbauer, http://www.internet4jurists.at/) bietet die österreichische Richtervereinigung ausführliche und übersichtliche Informationen über Probleme des Bereiches Internet und Recht iwS. Es werden sowohl die neueste Judikatur zu einschlägigen Themenbereichen als auch zT Judikaturbesprechungen und Hintergrundinformationen angeboten.
• Erwähnt werden soll noch der (kostenpflichtige) juristische Online-Informationsdienst des Manz-Verlags „nju:s” (http://www.njus.at), welcher mehrere Rechtsgebiete umfasst (auch Zivilrecht). Über neueste Entwicklungen in Judikatur und Gesetzgebung wird via e-mails informiert.
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