Satzungsteil Dienstleistungseinrichtungen / Zentraler Informatikdienst (ZID),  Fassung 06.05.1999


§ 1. Der Zentrale Informatikdienst (ZID) hat im Bereich der Informationstechnologie (IT) die Bedürfnisse der Universität Innsbruck in Forschung, Lehre und Verwaltung zu befriedigen. Als IT-Kompetenz­zentrum kommt ihm auch die Aufgabe eines vorausschauenden Innovationsträgers und ‑vermittlers zu, welcher die Nutzung zukunftsweisender Informationstechnologien vorzubereiten, anzuregen und einzuführen hat.

 

§ 2. (1) Als Kernaufgabe obliegt dem ZID die Planung, Schaffung, Sicherstellung und Koordination der Netz‑, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur (IT-Infrastruktur) für Forschung, Lehre und Verwaltung.

(2) Der ZID hat demnach jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. Schaffung der Infrastruktur für alle Formen und Arten (Daten, Text, Bild, Sprache) der digitalen elektronischen Kommunikation sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikati­onswerkzeuge;
  2. Schaffung einer einheitlichen Infrastruktur für digitale audiovisuelle Medien;
  3. Schaffung von zentralen und verteilten Rechnerinfrastrukturen zur allgemeinen Nutzung;
  4. Planung, Beschaffung und Betrieb von Hosts mit hoher Rechenleistung und von Peripheriegeräten, deren Betrieb für einzelne Universitätseinrichtungen nicht wirtschaftlich ist;
  5. Planung, Ausstattung und Betrieb von allgemein zugänglichen Benutzerräumen;
  6. Planung, Beschaffung, Verteilung, Service, Betreuung und Pflege:
    1. von Standardsoftware für alle Universitätseinrichtungen,
    2. von Standardhardware für die Universitätsleitung, Dienstleistungseinrichtungen gem § 75 Abs 1 UOG93, Dekanate, Institutssekretariate und die Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck (§ 11 HSG 1998);
  7. Softwareerstellung und Datenbankmanagement aufgrund von Projektaufträgen des Rektors für Ver­waltungs- und Managementfunktionen;
  8. Treffen von technischen und organisatorischen Vorkehrungen im Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit in Zusammenarbeit mit dem Datenschutz- und IT-Sicherheits­beauf­tragten der Universität mit dem Ziel, Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten und IT-Systeme zu gewährleisten;
  9. Koordination und Kooperation mit anderen Universitäten und den zuständigen Ministerien.

(3) Aufbauend auf diese IT-Infrastruktur hat der ZID den Benutzern alle erforderlichen IT-Dienste anzubieten (Kommunikations- und Informationsdienste, Softwaredienste, Datenbankdienste, Computing-Dienste, Datensicherungsdienste usw).


§ 3. (1) Für die angebotenen IT-Infrastrukturen und IT-Dienste sind vom ZID Benutzerservice, Schulung und Beratung zu leisten.

(2) Der ZID kann für die Inanspruchnahme bestimmter von ihm angebotener Dienstleistungen angemessenes Entgelt einheben. Über die Einhebung von Entgelten entscheidet der Rektor nach Anhörung des Leiters des ZID.

(3) Bei der Planung, Änderung und Einführung von IT-Strukturen und IT-Diensten hat der ZID die davon Betroffenen in geeigneter Form einzubinden und deren Bedürfnisse und Anregungen angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 4. Die interne Organisation und Struktur des ZID ist von dessen Leiter nach Absprache mit seinen Mitarbeitern und unter Berücksichtigung der diversen Standorte festzulegen und dem Rektor zur Genehmigung vorzulegen. Interne Organisation und Struktur sind laufend hinsichtlich Neuentwicklungen im IT-Bereich und im internen Organisationsablauf der Universität zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

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