Benutzerregelung für Externe Benutzer

Regelung "Externe Benutzer"

(Regelung der Behandlung von Anträgen Externer Benutzer auf Dienstleistungen des Zentralen Informatikdienstes - nur für ganz spezielle Sonderfälle)

1. Laut der Definition in der INNET-Benutzungsregelung, Kapitel 2.8

werden Anträge von

a) Antragstellern, deren Auftraggeber

  • eine Organisationseinheit der Universität ist oder
  • ein externer Dienstleister für die Universität Innsbruck ist, soferne die Benutzung im Rahmen dieser Dienstleistungsaktivitäten (z.B. Wartung) erfolgt
  • Partner im Rahmen eines Forschungsprojekts der Universität Innsbruck ist
  • die Österreichische Hochschülerschaft ist.

b) Antragstellern, die Studenten der Universität Innsbruck sind.

c) Antragstellern, die Angehörige

  • einer anderen österreichischen Universität,
  • des zuständigen Ministeriums oder einer Partneruniversität der Universität Innsbruck sind

- Bei diesen lit. c - Benutzern muß die Benutzung im Zusammenhang mit universitären Aufgaben im Bereich der Universität Innsbruck erfolgen-

vom Benutzerservice des Zentraler Informatikdienstes entsprechend den Bedingungen für die

Gruppe 1 - "Reguläre INNET-Benutzer" - bewilligt.

Anträge aller anderen Antragsteller werden vom Benutzerservice des Zentralen Informatikdienstes aus Gründen der Kostentransparenz als Anwärter für die Gruppe 2 - " Externe INNET-Benutzer" betrachtet und dem Leiter des Zentralen Informatikdienstes zur Entscheidung vorgelegt. Externe INNET-Benutzer müssen für die Dienstleistungen Gebühren entrichten , die den zweckgebundenen Einnahmen des Zentralen Informatikdienstes zufließen.

Wegen personeller und technischer Kapazitätsgrenzen behält sich der Zentrale Informatikdienst vor, die Angehörigen der Gruppe 2 von einzelnen oder allen Dienstleistungen auszuschließen. (vgl. Benutzungsordnung). Derzeit werden z.B. Anträge Externer auf

  • Internetnutzung
  • Einrichtung von Homepages oder
  • Werbeinhalten im Campusinfo mit Sichtbarkeit außerhalb der Universität Innsbruck

grundsätzlich nicht genehmigt

2. Sonderfälle

Externe Antragsteller, denen die Zuordnung zur Gruppe 2 "Externe INNET-Benutzer" aus besonderen Gründen nicht passend erscheint, können einen Antrag auf Gleichstellung mit der Gruppe1 "Reguläre INNET-Benutzer" an den Zentralen Informatikdienst richten, soferne sie Gründe dafür vorbringen können, welche über eine allgemeine Förderungswürdigkeit im Sinne der Universitätsziele hinausgehen. Dazu ist ein eigener Vordruck (Mantelbogen) zu verwenden, der vom Sekretariat des Zentralen Informatikdienstes erhältlich ist.

Der Leiter des Zentralen Informatikdienstes versieht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme und leitet ihn an den Rektor weiter.

Der Rektor kann entscheiden, daß eine bestimmte externe Stelle laut INNET-Benutzungsregelung der Benutzergruppe I.a.2 ("Gleichgestellte") zuzuordnen ist, wobei Umfang und Zeitraum der kostenlosen Dienste im Einzelfall festzulegen ist.

Diese Gleichstellungsanträge sind aus verschiedenen Gründen sehr restriktiv zu behandeln . Zu diesen Gründen zählen:

  • Lizenzbestimmungen für Programme
  • Bestimmungen bezüglich der akademischen Nutzung von Datennetzen und Geräten
  • der Planstellenmangel des Zentralen Informatikdienstes
  • Erscheinungsbild nach außen (Gleichgestellte erscheinen im Internet unter der akademischen Domäne uibk.ac.at)
  • Wahrung der Kostentransparenz und -kontrolle

Sofern keine Weisung des für die Universität zuständigen Bundesministeriums auf Gleichstellung vorliegt, muß der Antragsteller für eine positive Erledigung seines Gleichstellungsatrages folgende Kriterien erfüllen:

  1. Durch die Gleichstellung erwachsen dem Antragsteller erhebliche Vorteile nicht nur finanzieller Art.
  2. Die Auswirkungen der Gleichstellung liegen in einem solchen Maße im Interesse der Universität, daß sich der damit verbundene Aufwand lohnt. Der Aufwand wird vom Zentralen Informatikdienst geschätzt und in der Stellungnahme vermerkt.
  3. Das durch die Gleichstellung entstehende Sicherheitsrisiko kann in Kauf genommen werden. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos erfolgt durch den Zentralen Informatikdienst in seiner Stellungnahme.
  4. Für die Aufgaben des Antragstellers ist der Datenverkehr mit der Universität Innsbruck besonders wichtig.
  5. Der Antragsteller erklärt sich bereit, die Erfordernisse bezüglich des Software-Lizenzrechtes zu erfüllen.
  6. Im Falle einer beantragten physischen Einbindung in das Datennetz: Die Betriebsstätte des Antragsstellers ist räumlich benachbart zu oder in einer Immobilie der Universität Innsbruck untergebracht.

Nach Erledigung durch der Rektor geht der Antrag zurück an den Zentralen Informatikdienst zur weiteren Veranlassung und Ablage.

Der Zentrale Informatikdienst vermerkt die Entscheidung einschließlich der Einschränkungen in einer Informationsdatei, die von allen Angehörigen des Zentralen Informatikdienstes gelesen werden kann, um die richtige Behandlung weiterer Anträge und Leistungsanforungen der betreffenden Antragsteller zu ermöglichen.

Diese Regelung ist das Ergebnis von Beprechungen zwischen Rektor Smekal und DI Bielowski im Frühjahr 1996, aufbauend auf die INNET-Benutzungsregelung (Senatsbeschluß 23. Mai 1996, im Campusinfo unter Zentraler Informatikdienst zu finden) und dem Vorschlag des EDV-Zentrums (Schreiben vom 8.2.1996). Laut Besprechung vom 30.11.1999 hält Rektor Moser an dieser Regelung fest.

1999-1999-11-30, Bielowski

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