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Die Große Koalition 1945-1966

1. Dokument
Nationalratswahlen und Zusammensetzung des Nationalrates 1945-1995 - Stimmen

2. Dokument
Abkommen vom Dezember 1945

3. Dokument
Arbeitsübereinkommen Gorbach/Klaus Pittermann/Probst vom März 1963


Dokument 1

Nationalratswahlen und Zusammensetzung des Nationalrates 1945-1995 - Stimmen (Mandate in Klammern)

  Österreichische
Volkspartei
Sozialistische Par-
tei Österreichs
Kommunistische
Partei Österreichs
Wahlpartei d. Un-
abhängigen
(ab 1956
Freiheitliche Par-
tei Österreichs)
Demokratisch
Fortschrittliche
Partei
Liberales Forum Grüne
Alternative
Vereinte Grüne
Österreichs
25.11.45 1.602.227
(85)
1.434.898
(76)
174.257
(4)
-
(-)
       
09.10.49 1.846.581
(77)
1.623.524
(67)
213.066
(5)
489.273
(16)
       
22.02.53 1.781.777
(74)
1.818.517
(73)
228.159
(4)
472.866
(14)
       
13.05.56 1.999.986
(82)
1.873.295
(74)
192.438
(3)
283.749
(6)
       
10.05.59 1.928.043
(79)
1.953.935
(78)
142.578
(-)
336.110
(8)
       
18.11.62 2.024.501
(81)
1.960.685
(74)
135.520
(-)
313.895
(8)
       
06.03.66 2.191.109
(85)
1.928.985
(74)
18.636
(-)
242.570
(6)
148.528
(-)
     
01.03.70 2.051.012
(78)
2.221.981
(81)
  253.425
(6)
       
10.10.71 1.964.713
(80)
2.280.168
(93)
  248.473
(10)
       
05.10.75 1.981.291
(80)
2.326.201
(93)
  249.444
(10)
       
06.05.79 1.981.739
(77)
2.413.226
(95)
  286.743
(11)
       
24.04.83 2.097.808
(81)
2.312.529
(90)
  241.789
(12)
    65.816
(-)
93.789
(-)
23.11.86 2.003.663
(77)
2.092.024
(80)
  472.205
(18)
    Allianz: ALÖ + VGÖ
234.028
(8)
07.10.90 1.508.600
(60)
2.012.787
(80)
  782.648
(33)
    225.081
(10)
 
09.10.94 1.281.846
(52)
1.617.804
(65)
11.919
(-)
1.042.332
(42)
  276.580
(11)
338.538
(13)
5.776
17.12.95 1.370.497
(53)
1.843.679
(71)
13.939
(-)
1.060.176
(40)
  267.078
(10)
233.232
(9)
 

Manfried Rauchensteiner, Die Zwei. Die Große Koalition in Österreich 1945/46, Wien 1987, S. 525; Christian Haerpfer, Wahlverhalten, in: Herbert Dachs u. a. (Hrsg.), Handbuch des politischen Systems Österreichs, Wien 1991, S. 475-497, hier S. 490 f.; Auskunft von Dr. Berger/Bundesministerium für Inneres, Abteilung IV/6 vom 13. 2. 1996.


Dokument 2

1. Abkommen vom Dezember 1945 (1)

Der Proporz soll nicht nur bei der Bildung der Bundes-, sondern auch bei der Bildung der Landesregierungen und bei den Gemeindeverwaltungen gelten.

Staatssekretäre sollen nur in Ausnahmefällen neben dem Minister bestellt werden.

Das Programm der Parteien soll in der Erklärung der Regierung im Nationalrat seinen Ausdruck finden.

Die Österreichische Volkspartei bietet den Sozialisten folgende Funktionen an: Das Amt des

Bundespräsidenten unter der Voraussetzung, daß dafür Dr. Renner vorgeschlagen werde,

das Amt des Vizekanzlers,

dann die Ministerien für Inneres, für soziale Verwaltung, für Volksernährung und für Verkehr,

ferner das Justizministerium.

Die Volkspartei behält sich den Bundeskanzler vor, einen Minister ohne Portefeuille, einen Minister für Äußeres, dann die Ministerien für Unterricht, (für Land- und Forstwirtschaft), für Handel und Wiederaufbau, für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und das Finanzministerium.

Ein Vertreter der Volkspartei soll in das Innenministerium, ein Sozialist in das Planungsministerium als Staatssekretär berufen werden.

Beide Parteien einigen sich darauf, in das Justizministerium und in das Finanzministerium - unbeschadet des Anspruchs der Parteien auf diese Ressorts - nicht Politiker, sondern beamtete Fachmänner zu berufen.

Den Kommunisten soll ein Minister ohne Portefeuille, allenfalls ein zu schaffendes Ministerium für Elektrifizierung eingeräumt werden. Die Sozialisten und die Volkspartei sind sich darüber einig, daß die Kommunisten in der Regierung vertreten sein sollten, obwohl ihre parlamentarische Stärke ihnen einen Anspruch darauf nicht gibt. Es wird ein Verbindungsausschuß (Koalitionsausschuß) gebildet, dem die Austragung von Meinungsverschiedenheiten und die Vorbereitung von Gesetzesentwürfen obliegt. (2)

Für das den Arbeiterorganisationen im März 1934 rechtswidrig entzogene Vermögen soll Ersatz geleistet werden. Bei der Bestellung von staatlichem Vertretungspersonal im Ausland soll einvernehmlich vorgegangen werden.

Die Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für die Lehrpersonen wird in Aussicht genommen. Der Stadt Wien soll die Wiedererrichtung eines Stadtschulrates mit sozialistischer Mehrheit ermöglicht werden. Der Gemeinde Wien soll, wenn die Sozialistische Partei es verlangt, durch eine Änderung der Verfassung die Einrichtung einer zweiten Instanz ermöglicht werden.

Abmachungen über die Beamtenbesoldung, über die Behandlung der Nationalsozialisten sowie über die Verstaatlichung werden in Aussicht genommen, ebenso weitere Besprechungen über die Verwaltungsorgane der Arbeiterkammern, der Krankenkassen, der Gewerkschaften und über die Betriebsräte.

Manfried Rauchensteiner, Die Zwei. Die Große Koalition in Österreich 1945-1966, Wien 1987, S. 539 f. 

(1) Das genaue Datum des Abschlusses ist unbekannt. Nachforschungen im Dr.-Karl-Renner-Institut der SPÖ, im Karl-von-Vogelsang-Institut der ÖVP und im Generalsekretariat der ÖVP förderten nicht den geringsten Anhalt für ein schriftliches Abkommen zutage. Die inhaltliche Fixierung der Vereinbarung zwischen ÖVP und SPÖ bei Adolf Schärf, Österreichs Erneuerung. 1945-1955. Das erste Jahrzehnt der Zweiten Republik, Wien 1955, S. 82 f. Schärf führte an, daß diese Vereinbarung nur zwischen Volkspartei und Sozialisten getroffen worden sei und vermutete, daß zwischen Volkspartei und Kommunisten eine separate Vereinbarung geschlossen wurde. Zwischen Sozialisten und Kommunisten sei hingegen kein Abkommen entstanden. Es hat den Anschein, daß Schärf vor allem jene Punkte aufzählte, die der SPÖ zugute kamen. Im folgenden wird der von Schärf wiedergegebene Inhalt etwas anders gegliedert und sprachlich an die nachfolgenden Koalitionsübereinkommen angeglichen sowie geringfügig ergänzt.
(2) Eine Passage dieser Textierung muß enthalten gewesen sein, auch wenn dies von Schärf nicht erwähnt wird. In der von Herbert Kraus 1947 angestellten Umfrage über die Ursachen der Unzufriedenheit mit den politischen Parteien und mit der Koalition spielte jedoch die Existenz eines Koalitionsausschusses eine Rolle. Dieser Ausschuß könnte auch mit dem aus der "Formula Krauland" bekannten Vermittlungsausschuß ident sein.
 


Dokument 3

Arbeitsübereinkommen Gorbach/Klaus Pittermann/Probst vom März 1963

  1. Die Österreichische Volkspartei und die Sozialistische Partei Österreichs bekennen sich zur Wahrung der Verfassung und des Rechtsstaates.

  2. Die österreichische Volkspartei und die Sozialistische Partei Österreichs bilden eine gemeinsame Regierung. [...]

  3. Die beiden politischen Parteien werden die von ihnen gebildete Regierung nach den in diesem Arbeitsübereinkommen gemeinsam festgelegten Grundsätzen führen und diese Grundsätze in einer Regierungserklärung erläutern.

    Die Regierungsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit grundsätzlich bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode.

    Vorzeitige Neuwahlen werden nur einvernehmlich festgelegt und durch die von beiden Parteien gebildete Regierung durchgeführt.

    Im Verhältnis zwischen Österreichischer Volkspartei und Sozialistischer Partei Österreichs gilt grundsätzlich das von jeder der beiden Parteien bei der Wahl am 18. November 1962 erzielte Mandatsverhältnis.

  4. a) Über Regierungsvorlagen soll in der Regel ein einstimmiger Beschluß der beiden Koalitionsparteien in materieller und formeller Hinsicht erzielt werden.
    ÖVP und SPÖ verpflichten sich, ihren Abgeordneten zu empfehlen, daß diese Vorlagen im Nationalrat gemeinsam vertreten werden, soferne sie nicht von beiden Parteien einvernehmlich für die Behandlung im Nationalrat freigegeben werden. Die gleiche Vorgangsweise gilt über Verlangen einer Partei für Beharrungsbeschlüsse des Nationalrates.

    b) Kommt über eine vom zuständigen Bundesminister in der Bundesregierung eingebrachte Vorlage in der Bundesregierung kein Beschluß zustande, so ist das Verhandlungskomitee (Punkt 5) mit dieser Angelegenheit zu befassen. Stellt eine Regierungspartei fest, daß auch im Verhandlungskomitee über diese Angelegenheit eine Einigung nicht erzielbar ist, so steht es jeder der beiden Regierungsparteien frei, nach Ablauf von drei Monaten nach dieser Feststellung zur beabsichtigten Vorlage einen Initiativantrag einzubringen.

    c) Kommt bei solchen Initiativanträgen zwischen den Klubs der beiden Regierungsparteien binnen fünf Monaten keine Einigung über einen einvernehmlichen Vorgang zustande, so kann außer in den unter lit. d) angeführten Angelegenheiten jede der beiden Parteien die freie Mehrheitsbildung (selbständiges Vorgehen in zuständigen Ausschüssen und im Plenum des Nationalrates) herbeiführen. Zu diesem Zweck werden die Ausschußmitglieder der beiden Parteien im Nationalrat in gleicher Zahl bestellt.

    d) In nachstehenden Angelegenheiten ist jedoch auf jeden Fall zwischen den Klubs der beiden Regierungsparteien eine Einigung über die gemeinsame Vorgangsweise herbeizuführen:

    aa) Im Bereich des Zivil- und Strafrechtes hinsichtlich von Fragen, die Weltanschauungs- oder Gewissensfragen betreffen und als solche von einer der beiden Koalitionsparteien geltend gemacht werden;

    bb) die eine finanzielle Belastung von Bundesbürgern (physische oder juristische Personen) betreffen;

    cc) die für Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Mehrausgaben oder Mindereinnahmen verursachen, jedoch mit Ausnahme des zur Durchführung eines Gesetzes notwendigen Verwaltungsaufwandes;

    dd) die eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes oder der Beilagen zum Bundesfinanzgesetz innerhalb des geltenden Finanzjahres;

    ee) die eine Veräußerung von Staatsgut betreffen.

    e) Jede der beiden Regierungsparteien verpflichtet sich, ihren Abgeordneten zu empfehlen, für die Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art. 43 B.-VG. über Gesetzesbeschlüsse dieser Art - abgesehen von den in lit. d) genannten Gegenständen - zu stimmen, falls dies von der überstimmten Partei verlangt wird.
    Sollte trotz Empfehlung ein Abgeordnetenklub die Zustimmung zur Durchführung der Volksabstimmung verweigern, so kann die andere Partei verlangen, daß gemeinsam die Auflösung des Nationalrates und die Ausschreibung von Neuwahlen beschlossen wird.

    f) Bei allen anderen Initiativanträgen und sonstigen Vorlagen werden die Klubs der beiden Regierungsparteien im Parlament die Art der Behandlung und der Abstimmung absprechen.

  5. Zur Koordination der Arbeit der beiden Parteien und zur Beilegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten wird von den beiden Regierungsparteien ein Verhandlungskomitee gebildet. Jede der beiden Parteien wird jeweils nicht mehr als sieben Personen in dieses Komitee entsenden. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler, in seiner Vertretung der Vizekanzler.

  6. Unabhängig von der Vereinbarung des Punktes 4 wird festgelegt, daß über die Neuregelung der Wohnungsfrage bis 31. Dezember 1964 zwischen den Regierungsparteien eine einvernehmliche gesetzliche Regelung zustande kommen soll.

    Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine einvernehmliche Lösung erzielt worden sein, so steht es jeder der beiden Regierungsparteien frei, Gesetzesentwürfe zur Regelung der Wohnungsfrage in Form von Initiativanträgen im Parlament einzubringen und unverzüglich eine Beschlußfassung im Wege der freien Mehrheitsbildung herbeizuführen. Beide Regierungsparteien verpflichten sich, ihren Abgeordneten zu empfehlen, für die Durchführung einer Volksabstimmung über einen in dieser Angelegenheit zustande gekommenen Gesetzesentwurf zu stimmen, soferne dies von der überstimmten Partei verlangt wird. [...]

Erweiterung der Kompetenzen des Handelsministeriums

Dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau obliegt

  1. die Wahrnehmung der Außenhandelsinteressen gegenüber dem Ausland einschließlich der Angelegenheiten der europäischen wirtschaftlichen Integration,

  2. die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen, soweit sie wirtschaftliche Angelegenheiten (Angelegenheiten des Handels- und Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland) zum Gegenstand haben,

  3. die Vertretung der Republik Österreich gegenüber zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen, soweit deren Aufgabenbereich rein wirtschaftlicher Natur ist.
    Soweit Angelegenheiten multilateraler und bilateraler Staatsverträge, die Fragen des Handels- oder Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland zum Gegenstand haben, eine Antragstellung an die Bundesregierung erfordern, hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau solche Anträge gemeinsam mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten nach Herstellung des Einvernehmens mit den sonst zuständigen Bundesministerien zu stellen.

    Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erhält das Weisungsrecht gegenüber den österreichischen Vertretungsbehörden bei der EWG, bei der EFTA, beim EURATOM und bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Auch sonstige österreichische Vertretungsbehörden werden bei Wahrnehmung handelspolitischer Aufgaben dem Weisungsrecht des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau unterstehen.

  1. Brief des Außenministers Dr. Kreisky an Handelsminister Dr. Bock (23. März)

    Zur Erleichterung der Geschäftsführung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bin ich bereit, diesem Bundesministerium eine noch zu vereinbarende Anzahl von Beamten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gemäß § 22 DP vorübergehend zuzuteilen.

    Ich gehe bei dieser Zusage von den folgenden Voraussetzungen aus: Durch eine solche vorübergehende Zuteilung dürfen den zugeteilten Beamten keinerlei Nachteile in ihrer Laufbahn entstehen und insbesondere hiedurch auch eine Versetzung in das Ausland gemäß der im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten bestehenden Übung nicht behindert werden. Ich werde jedoch vor jeder Aufhebung einer solchen Zuteilung mit Ihnen das Einvernehmen pflegen und, solange die gegenwärtigen Verhältnisse andauern, auch im Einvernehmen mit Ihnen dafür sorgen, daß als Ersatz ein Beamter entsprechenden Ranges und entsprechender Verwendungsmöglichkeit dem Bundesminister für Handel und Wiederaufbau zugeteilt wird. Diese Zusage kann ich jedoch nur solange aufrechterhalten, als das Bundeskanzleramt die Organisationsänderung nicht zum Anlaß nimmt, eine Verminderung der Dienstposten des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vorzunehmen oder eine durch eine Ausweitung der Aufgaben dieses Bundesministeriums erforderliche Vermehrung der Dienstposten (z. B. Eröffnung neuer Vertretungsbehörden) mit dem Hinweis auf die Abgabe von Agenden an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau abzulehnen.

    Ich bin damit einverstanden, daß wir gemeinsam über diese meine Zusage und ihre Annahme den Ministerrat informieren, wobei ich annehme, Sie mit mir einer Meinung zu wissen, daß durch diese Information eine Zuständigkeit des Ministerrates in der Frage der Zuteilung oder der Aufhebung einer Zuteilung von Beamten nicht begründet wird.

  2. Brief des Außenministers Dr. Kreisky an Handelsminister Dr. Bock (23. März)

    Im Verfolge unserer Besprechungen über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Bundesministerien in Angelegenheiten des Außenhandels neu geregelt wird, erkläre ich mich bereit, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgendes zu veranlassen:

    1. Es wird im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten Vorsorge dafür getroffen werden, daß die im § 4 (2) des erwähnten Gesetzesentwurfes vorgesehenen Weisungen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau an die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland unverzüglich und, soweit sie sich auf die im § 2 des Gesetzesentwurfes angeführten Angelegenheiten beschränken, ohne sachliche Einflußnahme weitergeleitet werden. Hiebei wird den Wünschen des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, betreffend die Art der Weitergabe (telegraphisch, Luftpost, Luftfracht etc.), Rechnung getragen werden.

    2. Ich bin einverstanden, daß derartige Weisungen, soferne sie nur rein technischen Charakter haben, auch direkt vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau an die österreichischen Vertretungsbehörden ergehen können.

    3. Vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten wird eine Zirkularnote an die hiesigen diplomatischen Missionen gesandt werden, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verfaßt und in der diesen Missionen bekanntgegeben werden wird, daß sich deren Funktionäre in allen unter § 2 des Gesetzesentwurfes angeführten Angelegenheiten direkt mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau in Verbindung setzen können.

Übereinkommen: Kompetenzen und Agrarfragen

Kompetenzfragen des Bundesministeriums für Inneres: Lebensmittelbewirtschaftungs-Gesetz:

Das Bundesministerium für Inneres tritt alle Kompetenzen zur Vollziehung dieses Gesetzes an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ab.

Außenhandelsgesetz

a) Die bisherigen Alleinkompetenzen des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich der Einfuhr und der Ausfuhr gehen auf das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau über.

b) In den Fällen, in denen bisher das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres entschieden hat, wird das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit der Maßgabe allein zuständig, daß es lediglich bei der Ausfuhr folgender Waren das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres herzustellen hat: ex Zolltarif Nr. 01.01 A Schlachtpferde, Zolltarif Nr. 01.02 A1 Schlachtrinder, Zolltarif Nr. 01.03 B, C Schlachtschweine, ex Zolltarif Nr. 02.01 Kälber (tot), Zolltarif Nr. 02.02 Geflügel (tot), ex Zolltarif Nr 07.01 Gemüse, frisch, einschließlich Kartoffeln, Zolltarif Nr. 08.07 A Marillen, ex Zolltarif Nr. 08.07 E Zwetschken, Zolltarif Nr. 08.08 A Erdbeeren.

c) In den Fällen, in denen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres zu entscheiden hat, gilt dieses Einvernehmen als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Inneres nicht binnen 10 Tagen nach der Einladung zur Stellungnahme ausdrücklich eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Sonstige Maßnahmen

Die Vertreter der Kammern werden laufend über die insbesondere im Zusammenhang mit der Integration beabsichtigten Stellungnahmen und Beschlüsse rechtzeitig eingehendst informiert werden, so daß sie in der Lage sind, auch an den Arbeiten zur Vorbereitung der Verhandlungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck werden ihnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt die vorhandenen Unterlagen im größtmöglichen Umfang zur Verfügung gestellt werden. Die Vertreter der Kammern werden jeweils zur gleichen vertraulichen Behandlung wie die zuständigen Ressortbeamten verpflichtet werden.

Den Vertretern der Kammern wird die Möglichkeit eröffnet werden, bei den zuständigen Stellen des Auslandes periodisch oder im Einzelfall Erhebungen, die von Interesse für die Stellungnahme der Interessenvertretung sind, durchzuführen. Solche Reisen werden auf Grund des § 5 Z. 3 des Außenhandelsförderungsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954, als Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung angesehen werden.

Auch in Zukunft werden Vertreter der Kammern an den Verhandlungen und deren Vorbereitung teilnehmen. Soferne eine Teilnahme der Kammervertreter an den Verhandlungen selbst nicht möglich sein sollte, wird es den Kammern dennoch ermöglicht, Vertreter zu entsenden, die sodann an den internen Delegationssitzungen teilnehmen; auf diese Art wird den Kammervertretern rechtzeitig Gelegenheit gegeben, den Standpunkt ihrer Organisation zu vertreten. Diese Regelung gilt für bilaterale und multilaterale Verhandlungen mit dem Ausland.

Preisregelung

a) Preisregelungsgesetz: Das Bundesministerium für Inneres tritt hinsichtlich der Waren des Ernährungssektors (Abschnitte I bis IV, das sind die Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes) die Führung in der Vollziehung des Preisregelungsgesetzes hinsichtlich der Preisbestimmung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ab; dieses hat jedoch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres herzustellen.

b) Landwirtschaftsgesetz: Die führende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres bei der Bestimmung von Richtpreisen für inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 4) geht auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über; dieses hat jedoch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres herzustellen.

Regelung milchwirtschaftlicher Fragen

Es ist Einvernehmen darüber erzielt worden, daß der Erzeugerpreis für Milch zu einem möglichst frühen Zeitpunkt um 20 Groschen je Liter erhöht wird. Zur Bedeckung dieser Erhöhung ist ein Betrag von 372 Millionen Schilling im Jahr erforderlich.

Gleichzeitig mit dieser Erhöhung des Erzeugerpreises soll die schon seinerzeit vereinbarte Erhöhung des Verbraucherpreises für Trinkmilch um 16 Groschen je Liter zur Abgeltung der erhöhten Löhne und Gehälter der Molkereibediensteten (Anteil 10,2 Groschen) sowie zur Verbesserung der Handelsspanne (Anteil 5,8 Groschen) vorgenommen werden. Diese Erhöhung soll jedoch um 4 Groschen vermehrt werden, also 20 Groschen betragen, damit Mittel zur Abdeckung der bereits zugestandenen Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge der Molkereibediensteten geschaffen werden. Darüber hinaus soll der Verbraucherpreis um weitere 20 Groschen, also insgesamt um 40 Groschen, erhöht werden, wodurch die Erhöhung des Erzeugerpreises aber nur zum Teil abgegolten werden kann. Neben dieser Erhöhung des Verbraucherpreises müssen daher noch andere Maßnahmen getroffen werden.

Die Erhöhung des Trinkmilchpreises um den vorstehend genannten  
Teilbetrag von 20 Groschen je Liter ergibt 110 Mill. S/Jahr
Ein Zuschlag von 20 Groschen je Liter  
Milchbasis für Rahmprodukte  
(Schlagobers, Sauerrahm, Kaffeeobers) ergibt 15 Mill. S/Jahr
Eine Erhöhung des Verbraucherpreises für Butter um 1,60 S  
auf 36,80 S pro Kilogramm bringt 56 Mill. S/Jahr
Die Einhebung einer Umlage auf Bier in der Höhe  
von 20 Groschen je Liter ergibt 116 Mill. S/Jahr
Eine Umlage auf gebrannte geistige Getränke  
in der Höhe von 3 S je Liter ergibt 48 Mill. S/Jahr
  Summe 345 Mill.S/Jahr

Den verbleibenden Abgang wird der Landwirtschaftsminister aus den Erträgnissen des Krisenfonds decken, der eigentlich zur Exportförderung von Molkereiprodukten bestimmt ist.
Verlängerung der Geltungsdauer des Landwirtschaftsgesetzes und des Marktordnungsgesetzes

Die Geltungsdauer des Marktordnungsgesetzes wird noch im Frühjahr um 2 Jahre, d. i. bis 31. Dezember 1965, verlängert.

Im übrigen haben die Vertreter der ÖVP die Erklärung der SPÖ zur Kenntnis genommen, daß diese unter der Voraussetzung des weiteren Bestandes der Regierungskoalition den von der Österreichischen Volkspartei zur gegebenen Zeit vorgeschlagenen, kompetenzmäßig und materiell unveränderten Verlängerungen beider Gesetze und des Außenhandelsgesetzes ohne Bedingungen oder Kompensationsforderungen zustimmen wird.
Gesetzliche Regelung des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens

Die diesbezüglichen Maßnahmen sind nach der Regierungsbildung ehesttunlich in einem Komitee zu beraten, dem je drei bis vier Vertreter der beiden Regierungsparteien sowie die notwendigen Experten angehören. Den Vorsitz wird ein von der Österreichischen Volkspartei namhaft gemachter Vertreter führen.

Übereinkommen Verstaatlichte und Verbund

1. Beim Bundeskanzleramt - Verstaatlichte Unternehmungen, Sektion IV, wird ein aus vier Vertretern der Regierungsparteien und dem Vizekanzler als Vorsitzenden zusammengesetzter

Beirat

eingerichtet. Der Beirat wird vom Vizekanzler mindestens einmal im Monat zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Der Vizekanzler kann den Beirat in dringenden Fällen unter Einhaltung einer dreitägigen Frist zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist auch sofort einzuberufen, wenn dies von zwei Beiratsmitgliedern unter Angabe der Tagesordnung und Darlegung der Dringlichkeit schriftlich verlangt wird.

Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von jeder Regierungspartei mindestens ein Vertreter anwesend ist. Beschlüsse können nur mit Stimmeneinhelligkeit aller anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

Der Beirat hat in folgenden Angelegenheiten Beschluß zu fassen:

a) Zu Beschlüssen von Organen der Unternehmungen (§ 1 Bundesgesetz BGBl. Nr. 173/1959), die der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen (§ 3 Abs. 1 Bundesgesetz BGBl. Nr. 173/1959), vor Beschlußfassung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, wo aber die Haupt- bzw. Generalversammlung nicht zu befassen ist, vor Antragstellung an die Bundesregierung;

b) Veräußerung von Anteilrechten in den in a) genannten Unternehmungen, gleichgültig, ob hiezu die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, ein Bundesgesetz oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz BGBl. Nr. 173/1959);

c) Zu allen sonstigen Anträgen an den Ministerrat;

d) Verwendung von Mitteln des Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen (§ 4 Bundesgesetz BGBl. Nr.173/1959). Bei Gefahr im Verzug kann der Vizekanzler über Einzelbeträge bis S 10,000.000,- auch ohne Einberufung einer außerordentlichen Beiratssitzung selbständig verfügen, worüber er in der nächsten Sitzung zu berichten hat;

e) Beschlüsse der Haupt- und Generalversammlungen über die Verteilung des Reingewinnes (§ 126 Aktiengesetz);

f) Festsetzung der Tagesordnung für Sitzungen des Ausschusses gemäß Z. 3, des Sozialbeirates und allfälliger weiterer beratender Einrichtungen der Sektion IV;

g) Grundsätzliche Fragen der Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat;

h) Fragen, die eine Änderung des organisatorischen Verhältnisses der Sektion IV zu den Unternehmungen und des Verhältnisses der Unternehmungen zueinander betreffen.

Zu den Aufgaben des Beirates gehört überdies:

i) Die Aussprache über die den politischen Parteien zustehenden Personenvorschläge für die Bestellung der Organe (§ 6 Bundesgesetz BGBl. Nr. 173/1959), um eine den Aufgaben des Unternehmens und der Geschäftsverteilung entsprechende Zusammensetzung dieser Organe zu sichern;

j) Die Kenntnisnahme von Vierteljahrsberichten über die Tätigkeit der Sektion IV.

k) Die Mitglieder des Beirates sind von der Abhaltung der Hauptversammlungen der einzelnen Unternehmungen in Kenntnis zu setzen.

l) Schriftliche Anfragen der Beiratsmitglieder sind in der nächsten ordentlichen Beiratssitzung zu beantworten.

Die Aufsichtsräte

2. Von jeder Regierungspartei sind für die Bestellung zu Mitgliedern des Aufsichtsrates eines Unternehmens grundsätzlich die gleiche Zahl von Mitgliedern vorzuschlagen, doch muß unter Einrechnung der vom Betriebsrat delegierten Aufsichtsratsmitglieder das Dirimierungsrecht des Vorsitzers gesichert bleiben. Daher sind von einer Regierungspartei so viele Aufsichtsratsmitglieder weniger vorzuschlagen, als vom Betriebsrat delegierte Aufsichtsratsmitglieder dieser Partei angehören.

Sofern vom Betriebsrat delegierte Aufsichtsratsmitglieder keiner der beiden Regierungsparteien angehören bzw. beim Gewerkschaftsbund nach ihrer Wahl zum Betriebsrat sich zu keiner der beiden Regierungsparteien nahestehenden Gewerkschaftsfraktionen bekannt haben, wird jener Regierungspartei, die den Aufsichtsratsvorsitzenden stellt, die Ergänzung ihrer Aufsichtsratsmitglieder um die Anzahl dieser keiner Regierungspartei angehörenden delegierten Aufsichtsratsmitglieder zugestanden. Ist jedoch die gesetzlich zulässige Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern bereits erreicht, wird die andere Regierungspartei entsprechend weniger Aufsichtsratsmitglieder vorschlagen.

In Gesellschaften, in denen der Vorsitzende des Vorstandes der SPÖ angehört, wird ein Vorsitzender des Aufsichtsrates mit Dirimierungsrecht bestellt, der der ÖVP angehört und umgekehrt. Die auf Grund dieser Bestimmung erforderlichen Änderungen in den Organen sind binnen drei Monaten nach Bildung der Regierung durchzuführen.

Ausschuß "Gesamtprobleme"

3. Zur Beratung über Vorschläge für eine dauernde Lösung der Gesamtprobleme der verstaatlichten Unternehmungen (politische Neutralisierung, allgemeine Wirtschaftspolitik, Finanzprobleme, Aktenemission, Strukturprobleme etc.) wird ein von beiden Regierungsparteien paritätisch beschickter Ausschuß beim Bundeskanzleramt - Verstaatlichte Unternehmungen, Sektion IV, gebildet. Dieser ist beauftragt, unverzüglich die Beratung aller Probleme in Angriff zu nehmen und bis 30. Juni 1964 einvernehmlich Vorschläge für eine Lösung dieser Probleme auszuarbeiten. Dieser Ausschuß hat sich binnen einem Monat nach der Bildung der Regierung zu konstituieren. Den Vorsitz führt der Vizekanzler.

4. Zur Vereinheitlichung der Rechtsform wird angestrebt, alle unter Punkt 1a) fallenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme der vor der Liquidation stehenden Bergbau-Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaften, in Aktiengesellschaften umzuwandeln.

5. Für die Verbundgesellschaft und die ihr angeschlossenen Unternehmungen gelten auf Grund dieser Parteienvereinbarungen sinngemäß die gleichen Bestimmungen.

11. März 1963

Übereinkommen Rundfunk-Fernsehen

I. Kompetenzen in der Bundesregierung:

Änderung des Kompetenzgesetzes vom 11. Juli 1956 (BGBl. Nr. 134/56).

a) Die gemäß § 3 (1) Z. 2 der Bundesregierung übertragenen Kompetenzen (Angelegenheiten des Rundfunks einschließlich der grundsätzlichen Richtlinien für die Programmgestaltung und die technische Ausgestaltung des Rundfunks) gehen in eine gemeinsame Kompetenz der Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und des Bundesministeriums für Unterricht über.

b) Die Bestimmungen des § 3 (2) des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1956 (BGBl. Nr. 134/56) werden nicht geändert. (Die Zuständigkeitsbestimmungen des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, das die Programmgestaltung des Rundfunks jedoch nicht zum Gegenstand hat . . .).

c) Sinngemäß sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der "Österreichischen Rundfunk G.m.b.H." vom 11. Dezember 1957 dahin zu ändern, daß an Stelle der "Bundesregierung" die Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und Unterricht treten. Insbesondere ist der § 6 des Gesellschaftsvertrages der "Österreichischen Rundfunk Ges.m.b.H." vom 11. Dezember 1957 abzuändern, daß in der Generalversammlung der Bund als Gesellschafter von den Bundesministern für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und Unterricht gemeinsam vertreten wird. Willensäußerungen des Bundes als Gesellschafter können nur durch die beiden Bundesminister einverständlich abgegeben werden.

Den Vorsitz in der Generalversammlung der "Österreichischen Rundfunk Ges.m.b.H." führt der Bundesminister für Unterricht.

II. Zukünftige Organisation von Rundfunk und Fernsehen:

Zur Beratung über Vorschläge für eine dauernde Lösung der Gesamtprobleme von Rundfunk und Fernsehen im Sinne einer zeitgemäßen und den modernen technischen Erfordernissen entsprechenden, wirtschaftlich rationellen Betriebsführung, wird ein von beiden Regierungsparteien paritätisch beschickter Ausschuß gebildet. In diesen Ausschuß entsendet jede der beiden Parteien drei Vertreter. Dem Ausschuß steht es frei, zu seinen Beratungen jeweils auch andere Fachleute des Rundfunk- und Fernsehwesens zuzuziehen. Der Ausschuß ist beauftragt, unverzüglich die Beratung aller offenen Probleme von Rundfunk und Fernsehen in Angriff zu nehmen und bis 30. Juni 1964 einvernehmliche Vorschläge für eine Lösung dieser Probleme auszuarbeiten. Der Ausschuß hat sich binnen einem Monat nach Bildung der Regierung zu konstituieren.

III. Verbesserung der Geschäftsverteilung:

A) "Programmleiter Fernsehen" und "Leiter der Programmplanung" im Hörfunk.

1. Fernsehen: Die Funktionen des bisherigen "Programmleiters" werden geteilt:

  1. "Programmleiter Fernsehen",

  2. "Produktionsgruppe Kultur und Volksbildung".

2. Hörfunk: Entsprechend der Neugestaltung im Fernsehen wird die Funktion eines "Leiters der Programmplanung" geschaffen. Dieser wird aus dem Kreis der bisherigen Programmkoordinatoren des Hörfunks berufen. Die Tätigkeit des "Leiters der Programmplanung" erstreckt sich auch auf die Programmplanung der Ringsendungen, jedoch nicht auf die Gestaltung des Lokalprogramms der Länderstudios.

Inhaltlich sind die Funktionen "Programmleiter Fernsehen" und "Leiter der Programmplanung" im Hörfunk identisch.

Die Funktionen des "Programmleiters Fernsehen" bzw. "Leiters der Programmplanung" im Hörfunk werden wie folgt abgegrenzt:

Der "Programmleiter Fernsehen" bzw. "Leiter der Programmplanung" im Hörfunk ist dem Fachdirektor unmittelbar unterstellt. Er koordiniert die Programmvorschläge, vidiert deren Vorkalkulation und paraphiert den diesbezüglichen Schriftverkehr nach innen und außen.

B) Nachrichtendienst und aktueller Dienst.

1. Fernsehen: Es wird die Funktion eines Stellvertreters des Chefredakteurs des aktuellen Dienstes einschließlich des Nachrichtendienstes geschaffen.

2. Hörfunk:

  1. Es wird die Funktion eines Stellvertreters des Chefredakteurs des Nachrichtendienstes reaktiviert.

  2. Es wird die Funktion eines Stellvertreters des Leiters des aktuellen Dienstes 6 (im Studio Wien) geschaffen.

C) Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im aktuellen Programm.

Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Gesellschafterbeschlusses betreffend die Richtlinien für die Gestaltung des Rundfunk- und Fernsehprogramms sind die unter

a) und

b) angeführten Funktionäre sowie deren Stellvertreter berechtigt, eine einverständliche Entscheidung zu beantragen, falls die Beilegung des Streitfalles nicht intern mit den jeweiligen Fachdirektoren möglich ist.

In einem solchen Fall soll die Entscheidung des Generaldirektors und des Generaldirektor-Stellvertreters (oder der von diesen hiezu nominierten Vertreter) herbeigeführt werden. Wenn durch die vorgenannte Entscheidungsinstanz einverständlich eine Verletzung des Gesellschafterbeschlusses durch eine Sendung in einem Einzelfall festgestellt wird, soll zunächst auf Grund einer einverständlichen Entscheidung eine Eliminierung der beanstandeten Sendung versucht werden; sollte dies nicht möglich sein, ist eine Ausgleichssendung gleichen Umfanges und gleicher Bedeutung innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen.

IV. Allfälliges:

Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstandes, wie sie im Laufe der Regierungsverhandlungen von beiden Seiten angemeldet worden sind, sollen sofort nach Bildung des paritätischen Ausschusses der beiden Regierungsparteien (Punkt II) behandelt und einer Lösung zugeführt werden.

Der bereits derzeit im Fernsehen tätige Prof. Dr. Helmut Zilk ist vom Fernsehdirektor als 2. Hauptreferent der "Abteilung Jugend und Familie" im Fernsehen vorgesehen. Es wird die dem Wirkungskreis und der Vorbildung des Herrn Dr. Zilk entsprechende dienstvertragliche Einstufung unter einem mit der Durchführung der anderen Maßnahmen gemäß III. erfolgen.

Personalfragen - Brief der SPÖ an die ÖVP

Der Ordnung halber halten wir fest, daß im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zur Bildung einer neuen Bundesregierung unter dem Abschnitt "Sonstiges" auch noch folgende Vereinbarungen getroffen wurden:

1. Rundfunk: Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Rundfunk Ges.m.b.H. wird von der ÖVP gestellt. Sein Stellvertreter von der SPÖ.

2. Verstaatlichte Banken. Bei der Creditanstalt-Bankverein werden der Vorsitzende des Vorstandes, der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter von der ÖVP gestellt. Bei der Länderbank stehen die analogen Funktionen der SPÖ zu. Für die Besetzung der Funktionen beim ÖCI gelten wie bisher die analogen Bestimmungen wie für verstaatlichte Unternehmungen und die Verbundgesellschaft.

3. Beschwerdekommission - Landesverteidigung. Als Vorsitzender der Beschwerdekommission nach dem Wehrgesetz wird den Abgeordneten beider Parteien einvernehmlich Herr Kabinettsdirektor a. D. Dr. Toldt vorgeschlagen.

4. Sektion II im Bundeskanzleramt. Das Einschaurecht des Vizekanzlers im Bundeskanzleramt bleibt im bisherigen Umfange aufrecht.

5. Ehemaliges Deutsches Eigentum. Die Abwicklung der restlichen Fragen des Deutschen Eigentums soll im bisherigen Umfange einvernehmlich erfolgen. Jede Partei stellt nach wie vor einen Vertrauensmann, bisher für die ÖVP Reisetbauer, für die SPÖ Gehart.

6. Tabakregie. In der Austria Tabak A.G. wird nach Ablauf des Vertrages für das Vorstandsmitglied Hofegger keine Neubesetzung erfolgen. Es bleibt daher in Zukunft beim Dreiervorstand.

7. Personalangelegenheiten. Die der gleichmäßigen Behandlung der Bundesbediensteten dienenden Mitwirkungsrechte des Bundeskanzleramtes in Personalangelegenheiten sind, soweit sie bisher in Verordnungen oder im Bundesfinanzgesetz (Allgemeiner Teil des Dienstpostenplanes) festgelegt sind, ohne materielle Änderung der bisherigen Kompetenzen des Bundeskanzleramtes durch Bundesgesetz (Nationalrats- und Bundesratsbeschluß) zu regeln. Dasselbe gilt hinsichtlich der bisher in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Befugnisse der Bundesregierung in Personalangelegenheiten.

8. Bau- und Liegenschaftsverwaltung. Es besteht Übereinstimmung, daß zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Handel und Wiederaufbau hinsichtlich der militärischen Angelegenheiten auf dem Gebiet der militärischen Bau- und Liegenschaftsverwaltung eine Klärung im Sinne des Gesetzes (Bundesgesetz BGBl. Nr. 142/1955 im Zusammenhalt mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 134/1956) herbeigeführt wird.

Gorbach / Klaus Pittermann / Probst

Manfried Rauchensteiner, Die Zwei. Die Große Koalition in Österreich 1945-1966, Wien 1987, S. 551-650.