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15.10.1925: Königliches Gesetzesdekret Nr. 1796 betreffend die Benutzung der italienischen Sprache

[...]

Art. 1.

In allen Zivil- und Strafangelegenheiten, die in den Gerichten des Landes abgehandelt werden, muß ausschließlich die italienische Sprache benutzt werden.

Gesuche, Akten, Rekurse und allgemeine Schriftstücke, die in einer anderen Sprache als dem Italienischen vorgelegt werden, werden behandelt, als ob sie nie eingereicht worden wären und können nicht einmal Fristabläufe verhindern.

Protokolle, Gutachten, Plädoyers, Entscheidungen und alle Akten und Maßnahmen generell, welche außerdem einen Bezug zu Zivil- und Strafangelegenheiten haben und in einer anderen Sprache als dem Italienischen abgehalten sind, sind nichtig.

Personen, die nicht imstande sind, das Italienische zu verstehen, werden nicht in die Liste der Geschworenen aufgenommen.

Art. 2.

Vergehen gegen die im vorigen Artikel genannten Erlässe werden mit Geldstrafen von Lire 200 bis Lire 1000 und im Falle von Wiederholungstaten bis zu Lire 5000 bestraft. [...]

Wenn es sich beim Schuldigen um einen Richter, Funktionär oder Angestellten der Gerichtsverwaltung handelt, ist die Strafe die Suspendierung vom Dienst und die Aussetzung des Gehaltsbezuges für mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr und im Wiederholungsfall die Amtsenthebung. [...]

= Übersetzung aus dem Italienischen.

Quelle: Gazzetta Ufficiale, Nr. 250, 27.10.1925.