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26.4.1915: Der Londoner Vertrag

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§ 4. Beim kommenden Friedensschluß soll Italien erhalten: Das Gebiet des Trentino, ganz Südtirol bis zu seiner natürlichen geographischen Grenze, als welche der Brenner anzusehen ist.

Anmerkung: 1. In Ergänzung des § 4 soll die Grenze durch folgende Punkte gezogen werden: Vom Gipfel des Umbrail in nördlicher Richtung bis zum Stilfser Joch und weiter auf der Wasserscheide der Rätischen Alpen bis zu den Quellen der Flüsse Etsch und Eisack, danach über die Reschen-Scheidech, den Brenner und die Ötztaler und Zillertaler Alpen. Danach soll die Grenzlinie sich nach Süden wenden, das Gebirge von Toblach schneiden und bis zur jetzigen Grenze von Krain gehen, die sich auf den Alpen hinzieht; dieser folgend, wird sie bis zu den Bergen von Tarvis gehen, aber dann auf der Wasserscheide der Julischen Alpen über die Höhe Predil, den Berg Mangart, die Berggruppe Triglav und die Pässe von Podbrda, Podlaneskan und Idria verlaufen. Von dort setzt sich die Grenze in südöstlicher Richtung zum Schneeberg fort, so daß das Becken des Flusses Save mit seinen Quellflüssen nicht in das italienische Gebiet fällt. Vom Schneeberg zieht sich die Grenzlinie zur Küste hin, indem sie Castua, Matuglie und Bolosca in die italienischen Besitzungen einschließt.

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Quelle: Neue Freie Presse, 22.2.1918.