- Zum Studium im Lehrgang kann zugelassen werden, wer die Erfordernisse des § 10 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes erfüllt.
Die Teilnahme an einem Universitätslehrgang setzt die Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r voraus.
Die Teilnahme an einem Universitätslehrgang setzt die Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r voraus.