Rechtliche und allgemeine Grundlagen für universitäre Weiterbildung

§ 3 Abs. 5 Aufgaben

"...Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten..."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40033897

§ 13 Abs. 2 lit. c Leistungsvereinbarung

"...Studien und Weiterbildung:
Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll...."

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=13&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 19 Abs. 2 Z 9 Satzung

"...Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität..."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=19&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 22 Abs. 1 Z 9a Rektorat

"...Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 91 Abs. 7..."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=22&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 91 Abs. 7 Studienbeitrag
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=91&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 27 Abs. 2 Vollmachten

"...Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren..."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=27&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 51 Abs. 2 Z 21 & 23 Studienrecht

"...21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig....
...23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind. ..."

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=51&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 56 Universitätslehrgänge

"Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=56&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 58 Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

"(1) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind."

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=58&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 59 Abs. 1 Z 10 Studierende

"...als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen..."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=59&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 61 Abs. 5 Zulassungsfristen

"... Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=61&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 70 Abs. 1 & 3 Zulassung zu außerordentlichen Studien

"(1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. ...
(3) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen. "

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=70&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 71 Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

"(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende 
   1. sich vom Studium abmeldet, 
   2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,    
   3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder 
   4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen."

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=71&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 78 Abs. 7 Anerkennung von Prüfungen

"...Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden...."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=78&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 87 Abs. 2 Akademische Grade

"...Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen...."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=87&Anlage=&Uebergangsrecht

§ 91 Abs. 7 vgl. § 22 Abs. 1 Z 9a

§ 124 Abs. 3 Studienrecht

"...Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden...."
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128&FassungVom=2016-05-24&Artikel=&Paragraf=124&Anlage=&Uebergangsrecht

https://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/pruefungsreferate/rechtl.-grundl./gesamtfassung_satzungsteil-studienrechtliche-bestimmungen_stand-01.07.2015.pdf

§ 15 Prüferinnen & Prüfer in Universitätslehrgängen

§ 30 Einrichtung von Curriculum-Kommissionen für ordentliche Studien und Universitätslehrgänge

§ 37 Einrichtung und Auflassung von Universitätslehrgänge

§ 38 Erlassung und Änderung von Curricula für Universitätslehrgänge

§ 39 Bestellung des Leiters / der Leiterin von Universitätslehrgängen (analog zu § 27 Abs. 2 UG)

§ 40 Inhalt der Curricula für Universitätslehrgänge

§ 41 In-Kraft-Treten der Curricula für Universitätslehrgänge

Richtlinie für Universitätslehrgänge an der Universität Innsbruck
(Beschluss des Senats vom 24. 11. 2016; Beschluss des Rektorats vom 23. 11. 2016)

Arten von Universitätslehrgängen

§ 1. Es können folgende Arten von Universitätslehrgängen eingerichtet werden:

  1. Universitätslehrgänge mit 90 bis 120 ECTS-AP,
  2. Universitätslehrgänge mit mindestens 60 ECTS-AP und
  3. Universitätslehrgänge mit mindestens 15 ECTS-AP.

Universitätslehrgänge mit 90 bis 120 ECTS-AP

§ 2. Für Universitätslehrgänge nach § 1 Z 1 (90 bis 120 ECTS-AP) ist Folgendes zu beachten:

(1) Die Zulassungsbedingungen müssen gemäß § 58 Abs. 1 UG mit den Zugangsbedingungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sein (in der Regel: Vorliegen eines Studienabschlusses an einer postsekundären Bildungseinrichtung).

(2) Im Curriculum ist eine Master-Thesis im Umfang von mindestens 15 ECTS-AP festzulegen.

  1. Für die Betreuung und Beurteilung der Master-Thesis gilt § 24 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ sinngemäß.
  2. Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(3) Im Curriculum des Universitätslehrganges dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

  1. Der verliehene akademische Grad, sollte sich von akademischen Graden, die für Masterstudien vergeben werden, unterscheiden.
  2. Ein Universitätslehrgang mit mind. 90 ECTS-AP kann nicht in einen „Grundlehrgang“ mit 60 ECTS-AP, für den die Bezeichnung „Akademische …“ verliehen wird und in einen „Aufbaulehrgang“ mit mind. 30 ECTS-AP, für den ein akademischer Grad verliehen wird, geteilt werden. Allenfalls ist ein Universitätslehrgang mit 90 ECTS-AP nach § 2 (mit Master-Thesis) und ein weiterer Universitätslehrgang mit mindestens 60 ECTS-AP nach § 3 (mit Abschlussarbeit) einzurichten.

(4) Über den Abschluss des Universitätslehrganges ist ein Zeugnis auszustellen.

Universitätslehrgänge mit mindestens 60 ECTS-AP

§ 3. Für Universitätslehrgänge nach § 1 Z 2 (mindestens 60 ECTS-AP) ist Folgendes zu beachten:

(1) Ein österreichisches Reifezeugnis bzw. ein internationales Äquivalent oder eine facheinschlägige Berufsausbildung bzw. eine mehrjährige Berufserfahrung können als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden.

(2) Im Curriculum ist eine Abschlussarbeit im Umfang von mindestens 10 ECTS-AP festzulegen. Die Abschlussarbeit ist eine eigenständige schriftliche Arbeit, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu verfassen ist.

(3) Die Bezeichnung „Akademische…“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz kann festgelegt werden (§ 58 Abs. 2 UG).

(4) Über den Abschluss des Universitätslehrganges ist ein Zeugnis auszustellen.

Universitätslehrgänge mit mindestens 15 ECTS-AP

§ 4. Für Universitätslehrgänge nach § 1 Z 3 (mindestens 15 ECTS-AP) ist Folgendes zu beachten:

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen sind gemäß den Niveaustufen des NQR bzw. EQR zu definieren. Dementsprechend kann die Reifeprüfung bzw. ein internationales Äquivalent oder eine facheinschlägige Berufsausbildung bzw. mehrjährige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden.

(2) Im Curriculum sind nähere Bestimmungen über eine allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeit festzulegen (vgl. § 40 Abs. 1 Z 9 Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“).

(3) Über den Abschluss eines Universitätslehrgangs mit mindestens 15 ECTS-AP wird ein „Zeugnis über den Universitätslehrgang …“ ausgestellt. Universitätskurse mit weniger als 15 ECTS-AP

§ 5. „Lehrgänge“, die weniger als 15 ECTS-AP umfassen, sind als Universitätskurse zu bezeichnen und unterliegen einem vereinfachten Verfahren. Vor Einrichtung des Kurses sind CurriculumKommission und Studiendekanin oder Studiendekan der jeweiligen Fakultät zu informieren. Der Senat ist halbjährlich über die eingerichteten Universitätskurse zu informieren. Antrag auf Einrichtung

§ 6. Der Antrag auf Einrichtung eines Universitätslehrganges oder eines Universitätskurses ist bei der Koordinationsstelle für universitäre Weiterbildung einzubringen.

Qualifikation der Lehrenden

§ 7.

(1) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter müssen habilitiert sein oder über eine der Habilitation gleichwertige Qualifikation verfügen.

(2) Mindestens 50 % der Lehrenden sollen über eine Habilitation oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(3) Personen die mit wissenschaftlicher Lehre betraut werden, müssen jedenfalls über ein abgeschlossenes Master- bzw. Diplomstudium oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

(4) Universitätslehrgänge zeichnen sich durch Praxisbezug aus. Neben Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sind daher auch Praktikerinnen und Praktiker als Lehrende heran zu ziehen.

(5) Die Bestellung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Universität Innsbruck zu Lehrenden in Universitätslehrgängen bedarf der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans bzw. der Studiendekanin oder des Studiendekans, um sicherzustellen, dass die Regellehre nicht beeinträchtigt ist.

(6) Die Bestellung der Lehrenden erfolgt auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters durch das Rektorat.

Evaluierung

§ 8. Auf die Evaluierung von Universitätslehrgängen sind die Bestimmungen für ordentliche Studien sinngemäß anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 9.

(1) Die Richtlinie tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft. 

(2) Diese Richtlinie ersetzt die gemeinsame Richtlinie des Rektorats und Senats für die Einrichtung bzw. Gestaltung von Universitätslehrgängen an der Universität Innsbruck (Beschluss des Senats vom 31.01.2008 und Beschluss des Rektorats vom 13.02.2008).

Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Vizerektor für Lehre und Studierende Vorsitzender des Senats

Für den Senat:
Univ.-Prof. Dr. Ivo Hajnal

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