Die gesetzlichen Befugnisse des Senats

 

Satzung

Die Satzung ist die "Verfassung", die sich die Universität selbst erlässt. Die Rechte des Senats hierbei sind beschränkt:
Der Senat erlässt zwar die Satzung, aber nur auf Vorschlag des Rektorats (§19 Abs. 1 UG 02). Umgekehrt kann auch das Rektorat keine Satzungsteile vorschlagen, die keine Zustimmung durch den Senat finden.

Die Satzung umfasst u.a. folgende Bestimmungen:

  • die Evaluierungsrichtlinie, von der auch nichtwissenschaftliche Bereiche betroffen sind,
  • die Zusammensetzung des Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen,
  • den Frauenförderungsplan sowie
  • die Wahlordnung des Senats und des Universitätsrats.

 

Organisationsplan

Während die obersten Leitungsorgane der Universität - Rektor/in, Rektorat, Universitätsrat sowie der Senat - im UG 2002 vorgegeben sind, kann die Universität ihre innere Struktur frei gestalten. Der Organisationsplan legt die innere Struktur der Universität fest. Welche Fakultäten soll es geben, welche Institute, welche Arbeitsbereiche sollen (etwa im Zuge von Umstrukturierungen) aufgelöst werden?

Der Senat hat auch hier nur das Recht, zum vom Rektorat vorgeschlagenen Organisationsplan Stellung nehmen.

 

Zuweisung von Bediensteten zu Organisationseinheiten

So wie der Senat zum Organisationsplan Stellung nehmen kann, hat er dieses Recht auch bei der Zuordnung von Personen zu Organisationseinheiten durch das Rektorat.

 

Stellungnahme zum Entwicklungsplan

Der Entwicklungsplan formuliert die Ziele, welche die Universität erreichen will. Dies umfasst nicht nur die Ziele in den Bereichen Forschung und Lehre, sondern auch im Personalbereich und sogar gesellschaftliche Ziele.

Direkt betroffen sind wir von den Zielen und Maßnahmen im Personalbereich (von der Personalgewinnung bis zur Personalentwicklung).

Der Entwicklungsplan bildet die Grundlage für die Leistungsvereinbarungen mit dem Wissenschaftsministerium und damit für das Budget, das der Universität zugeteilt wird. In weiterer Folge ist der EP die Basis für die Zielvereinbarungen der Fakultäten mit dem Rektorat.

Hier gilt dasselbe wie beim Organisationsplan: Der Senat hat lediglich ein Recht zur Stellungnahme, d.h. er muss von Rektorat und Universitätsrat nur angehört werden.

 

Wahl von Rektor/in und Vizerektor/inn/en

Bis 2009 schlug der Senat dem Universitätsrat drei Kandidat/inn/en vor. Diese Befugnis wurde stark beschnitten: Es gibt jetzt eine sog. "Findungskommission", die aus nur zwei (!) Personen besteht: nämlich jeweils den Vorsitzenden von Universitätsrat und vom Senat.
Diese unterbreiten dem Senat einen Dreiervorschlag.
Der Senat kann diesen Vorschlag zwar ablehnen und andere Personen vorschlagen, muss dies aber begründen! Damit besteht die Gefahr, dass de facto nur zwei Personen die Rektorin oder den Rektor vorschlagen.

 

Wahl von drei Universitätsrät/inn/en

Dies ist eines der wichtigsten Befugnisse des Senats, da der Universitätsrat zentrale Zuständigkeiten besitzt. Der Universitätsrat beschließt unter anderem

  • das Budget,
  • den Organisationsplan,
  • den Entwicklungsplan.

Der Senat hat das Recht, drei von sieben Universitätsrät/inn/en zu wählen. (Drei weitere werden vom Ministerium nominiert, die/der Siebte von den sechs anderen gewählt.)

 

Einsetzung von Kollegialorganen ("Kommissionen")

Es gibt Kollegialorgane, die vom Gesetz vorgesehen sind. Das sind Habilitations-, Berufungs- und Curriculum-Kommissionen. Diese haben Entscheidungsbefugnisse, d.h. sie können selbst Beschlüsse fassen.
Daneben kann der Senat auch Kommissionen ohne Entscheidungsbefugnis einsetzen, die den Senat beratenund daher keine bindenden Beschlüsse fassen können.
Beide Arten von Kommissionen sind in ihrem Handeln an die vom Senat erlassenen Richtlinien (z.B. Richtlinien für das Habilitationsverfahren; Richtlinien für Berufungsverfahren) gebunden.

 

Einrichtung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG)

Die zentrale Aufgabe des AKG ist es, bei Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der ethischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung einzuschreiten. Auch die Frauenförderung fällt in den Aufgabenbereich des AKG.
Antidiskriminierung und Gleichbehandlung sind natürlich auch unser Anliegen, daher möchten wir hier anknüpfen und hinzufügen: Wir wollen ganz grundsätzlich für eine Gleichbehandlung vor allem der weniger mächtigen Gruppen eintreten, egal ob Allgemeinbedienstete, befristet angestellte junge Wissenschaftler/innen oder Studierende, die sich das Studium oft nur unter großen Entbehrungen leisten können.

 

Bestellung von Mitgliedern der Schiedskommission

Die Schiedskommission vermittelt in Konflikten zwischen Universitätsangehörigen und entscheidet über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen. Sie besteht aus sechs Personen, wobei der Senat, der Universitätsrat und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen je eine Frau und einen Mann nominieren.

 

Studienrechtliche Angelegenheiten

Dazu zählen:

  • die Erlassung und Änderungen der Curricula (Studienpläne),
  • die Festlegung von akademischen Graden,
  • die Festlegung von Kategorien für die Zweckwidmung von Studienbeiträgen,
  • die Stellungnahme als Berufungsinstanz bei Beschwerdeverfahren in Studienangelegenheiten.

Die studienrechtlichen Angelegenheiten sind der einzige Bereich, in dem der Senat allein entscheiden kann:
Curricula werden durch die Mithilfe des Senats erarbeitet und auch dort beschlossen.

Curricula bringen stets administrative Aufgaben mit sich, die vom allgemeinen Universitätspersonal zu erbringen sind; daher müssen wir darauf achten, dass diese von den Kolleg/inn/en auch zu bewältigen sind. Von Interesse sind Curricula für uns aber auch deshalb, weil wir mit den anderen Kurien solidarisch sein möchten. Wir werden daher für die Anliegen der Studierenden stets ein offenes Ohr haben.

 

 

 

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