Mitteilungsblatt (55. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 30. Juni 2023

55. Stück

Inhalt

 

626. Richtlinie des Senates gemäß § 25 Abs. 1 Z 15 UG 2002 für die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002 (Beschluss des Senats vom 22.6.2023)

§ 1.  Festlegung des Fachbereichs

(1) Nach Freigabe der Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß § 98 UG durch die Rektorin oder den Rektor (§ 1 Abs. 3 Satzungsteil Berufungsverfahren) legen die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat den Fachbereich (§ 98 Abs. 3 UG) nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der von der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle betroffenen Fakultät unverzüglich fest.

(2) Dem Fachbereich gehören alle Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren an, die ein Fach vertreten, das der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle entspricht oder mit dieser verwandt ist.

§ 2.  Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter

(1) Auf mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließenden Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des gemäß § 1 festgelegten Fachbereichs haben die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat unverzüglich drei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter mindestens zwei externe, sowie mindestens eine Ersatzgutachterin oder einen Ersatzgutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahestehenden Bereichs übertragen.

(2) Zu Gutachterinnen und Gutachtern dürfen nur Personen bestellt werden, die für das Fach, für das die zu besetzende Stelle gewidmet ist, oder zumindest für ein mit diesem verwandtes Fach habilitiert sind oder eine gleichzuhaltende Qualifikation aufweisen.

(3) Privatdozentinnen und Privatdozenten der Universität Innsbruck sowie im Ruhestand befindliche oder emeritierte Angehörige oder ehemalige Angehörige der Universität Innsbruck gelten nicht als extern im Sinne des Abs. 1.

(4) Es dürfen keine Personen zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden, bei denen eine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.

(5) Es dürfen nur Personen zu Gutachterinnen und Gutachtern bestellt werden, die ihre Bereitschaft erklärt haben, diese Funktion zu übernehmen.

§ 3.  Einsetzung der Berufungskommission

(1) Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Berufungskommission einzusetzen (§ 98 Abs. 4 und § 25 Abs. 8 Z 2 UG 2002).

(2) Eine Berufungskommission an den Fakultäten für

         –   Betriebswirtschaft,

         –   Biologie,

         –   Chemie und Pharmazie,

         –    Geo- und Atmosphärenwissenschaften,

         –    LehrerInnenbildung,

         –    Mathematik, Informatik und Physik,

         –    Soziale und Politische Wissenschaften und

         –    Volkswirtschaft und Statistik

sowie an der

         –     Katholisch-Theologischen Fakultät,

         –      Philosophisch-Historischen Fakultät und

         –      Philologisch-Kulturwissenschaftlichen Fakultät

umfasst 13 Mitglieder und setzt sich aus

1. sieben, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren,

2. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002,

3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden sowie

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zusammen.

(3) Eine Berufungskommission an den Fakultäten für

        –      Architektur und

        –      Bildungswissenschaften

sowie an der

         –     Rechtswissenschaftlichen Fakultät

umfasst elf Mitglieder und setzt sich aus

1. sechs, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren,

2.  drei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002,

3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden sowie

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zusammen.

Wenigstens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personengruppe gemäß Abs. 3 Z 2 hat nach Möglichkeit eine Studierende oder ein Studierender eines Doktoratsstudiums an der betreffenden Fakultät zu sein.

(4) Eine Berufungskommission an den Fakultäten für

        –      Psychologie und Sportwissenschaft und

        –      Technische Wissenschaften

         umfasst neun Mitglieder und setzt sich aus

        1. fünf, darunter mindestens eine externe oder ein externer, Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren,

        2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen          Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 UG 2002,

        3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden sowie

        4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zusammen.

(5) Für jede der in Abs. 2-4 genannten Personengruppen ist außerdem mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat sind berechtigt, Vorschläge für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 von den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs einzuholen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb im Senat sind berechtigt, Vorschläge für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 von der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb der betreffenden Fakultät einzuholen. Die Vertreterin oder der Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals im Senat ist berechtigt, Vorschläge für das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 4, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 4 vom allgemeinen Universitätspersonal der betreffenden Fakultät einzuholen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden werden vom zuständigen Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck entsandt.

(7) Für die Beschlussfassung über die Einsetzung der Berufungskommission ist neben den sonstigen Beschlusserfordernissen eine Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 UG 2002 einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.

(8) Als Mitglieder der Berufungskommission gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3  Z 1 und 2 können nur Personen bestellt werden, die ein Fach vertreten, das der fachlichen Widmung der zu besetzenden Stelle entspricht oder mit dieser verwandt ist. Im Ruhestand befindliche oder emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können nicht zu Mitgliedern der Berufungskommission bestellt werden.

(9) Der Berufungskommission haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Die Berechnung erfolgt, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

(10) Es dürfen keine Personen als Mitglieder der Berufungskommission bestellt werden, bei denen eine Befangenheit im Sinne von § 7 AVG gegeben ist.

(11) Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 98 Abs. 3 UG 2002 sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen.

(12) Die Berufungskommission hat das nachfolgend geregelte Verfahren so zu führen, dass der Besetzungsvorschlag (§ 7) längstens innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist erstellt wird.

§ 4. Nachträgliche Einbeziehung von Kandidatinnen und Kandidaten durch die Berufungskommission

(1) Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter kann die Berufungskommission mit deren Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten einbeziehen.

(2) Die Befugnis der Rektorin oder des Rektors gemäß § 98 Abs. 2 UG, bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten zu bestellen, bleibt davon unberührt.

§ 5. Prüfung der Bewerbungen und Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) Die Berufungskommission hat innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen, und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 2 den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche binnen acht Wochen die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben. Die Berufungskommission kann den an die Gutachterinnen und Gutachter übermittelten Bewerbungen eine vorläufige Reihung beifügen, in der sie alle Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich erfüllen, in Kategorie A (sehr gut geeignete Bewerbungen), Kategorie B (gut geeignete Bewerbungen) und Kategorie C (weniger gut geeignete Bewerbungen) einteilt. Die Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Erstellung der Gutachten an diese Reihung nicht gebunden.

(2) Die Rektorin oder der Rektor ist vor der Weiterleitung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter von der Berufungskommission unverzüglich nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 1. Satz darüber zu informieren, welche Bewerbungen weitergeleitet werden. Sollte die Rektorin oder der Rektor die Berufungskommission darauf hinweisen, dass eine oder mehrere dieser Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, ist die Berufungskommission an diesen Hinweis nicht gebunden.

§ 6. Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten

Binnen einem Monat nach Einlangen der Gutachten hat die Berufungskommission im Lichte der Gutachten festzulegen, welche Kandidatinnen und Kandidaten geeignet sind, sich mit einem öffentlichen Vortrag, der auf Wunsch der Berufungskommission von einem öffentlichen Lehrvortrag ergänzt werden darf, und in einem Hearing vor der Berufungskommission zu präsentieren, und diesen Beschluss unverzüglich der Rektorin oder dem Rektor zu übermitteln.

§ 7. Besetzungsvorschlag

(1)  Die Berufungskommission erstellt unverzüglich nach den auf Einladung der Rektorin oder des Rektors durchgeführten Präsentationen, längstens jedoch innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist, auf Grund der Gutachten und der Stellungnahmen, die bis spätestens zum Beginn der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission nachweislich eingelangt sind, einen begründeten Besetzungsvorschlag. Dieser hat die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Sollte es jeweils mehr als eine Person geben, die auf einen der drei bestgeeigneten Plätze zu reihen ist, ist eine ex aequo-Reihung zulässig. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.

(2) Der Besetzungsvorschlag ist von der Berufungskommission unverzüglich an die Rektorin oder den Rektor sowie an die Dekanin oder den Dekan und die Studiendekanin oder den Studiendekan der betroffenen Fakultät zu übermitteln.

§ 8. Verfahren

Auf das Verfahren der Berufungskommission sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Senats der Universität Innsbruck, kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 9. Dezember 2009, 6. Stück, Nr. 88, i.d.g.F., sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck folgenden Tag in Kraft und ist auf alle ab diesem Tag neu eingeleiteten Berufungsverfahren anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie anhängig gemacht wurden, ist die „Richtlinie des Senats für die Durchführung von Berufungsverfahren gemäß § 98 UG 2002“, Beschluss des Senates vom 20. Jänner 2011, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 2. Februar 2011, 11. Stück, Nr. 203, weiterhin anzuwenden.

§ 10. Außerkrafttreten

§ 3 tritt am 1.7.2024 außer Kraft.

   

Für den Senat:

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender


 

627. Satzungsteil „Bestimmungen über Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 2 und 6 UG, gemäß § 99 Abs. 4 UG und gemäß § 99a UG“

 

Der Senat der Universität Innsbruck hat gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F., auf Vorschlag des Rektorats der Universität Innsbruck, mit Beschluss vom 22.6.2023 nachstehenden Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ erlassen:

 

Satzungsteil „Bestimmungen über Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 2 und 6 UG, gemäß § 99 Abs. 4 UG und gemäß § 99a UG“

I. Teil

Bestimmungen über Berufungsverfahren gemäß § 98 Abs. 2 und 6 UG

 

§ 1. Freigabe zur Neu- und Nachbesetzung und Ausschreibung

(1) Jede im Entwicklungsplan gewidmete Stelle gemäß § 98 Abs. 1 UG ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Dekanin oder der Dekan derjenigen Fakultät, der die Stelle zugeordnet ist, kann einen Antrag an die Rektorin oder den Rektor richten, die Stelle zur Neu- oder Nachbesetzung freizugeben.

(3) Zeitgleich mit der Freigabe der Stelle hat die Rektorin oder der Rektor die Dekanin oder den Dekan aufzufordern, binnen sechs Wochen ein Stellenprofil für die betreffende Stelle vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat vor der Vorlage des Stellenprofils an die Rektorin oder den Rektor eine Stellungnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs sowie des Fakultätsrats einzuholen. Das Stellenprofil hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten: die fachliche Widmung und die institutionelle Zuordnung der Stelle sowie die von der künftigen Stelleninhaberin oder dem künftigen Stelleninhaber erwarteten Forschungsschwerpunkte, Lehrleistungen und Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung.

(4) Genehmigt die Rektorin oder der Rektor das Stellenprofil, leitet sie oder er dieses unverzüglich nach Einsetzung der Berufungskommission für die betreffende Stelle durch den Senat an die Berufungskommission weiter.

(5) Die Berufungskommission entwirft in ihrer konstituierenden Sitzung auf der Grundlage des Stellenprofils und unter Verwendung des von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Formulars einen Ausschreibungstext, der unverzüglich an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten ist. Der Entwurf des Ausschreibungstexts darf auch die Dauer des Bewerbungszeitraums sowie einen voraussichtlichen Termin oder voraussichtliche alternative Termine für die Präsentationen gemäß § 5 enthalten, sofern auf die Unverbindlichkeit dieser Terminangabe hingewiesen wird. Die Rektorin oder der Rektor ist an den Entwurf des Ausschreibungstexts nicht gebunden.

§ 2. Nachträgliche Einbeziehung von Kandidatinnen und Kandidaten durch die Rektorin oder den Rektor

Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter können in das Berufungsverfahren mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die sich nicht beworben haben, von der Rektorin oder dem Rektor als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden. Das Recht der Berufungskommissionen gemäß § 98 Abs. 2 UG bleibt davon unberührt.

§ 3. Zusätzliche Bestellung einer Gutachterin oder eines Gutachters

Die Rektorin oder der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen. Das Recht der im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 3 UG bleibt davon unberührt.

§ 4. Information der Rektorin oder des Rektors über die zu begutachtenden Bewerbungen

Die Rektorin oder der Rektor ist vor Weiterleitung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter von der Berufungskommission darüber zu informieren, welche Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet werden. Sollte eine oder mehrere Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, so ist die Berufungskommission von der Rektorin oder dem Rektor binnen zwei Wochen darauf hinzuweisen. Die Berufungskommission ist an den Hinweis nicht gebunden.

§ 5. Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten zu Präsentationen

(1) Sobald die Berufungskommission der Rektorin oder dem Rektor den Beschluss übermittelt hat, welche Kandidatinnen und Kandidaten geeignet sind, sich mit einem öffentlichen Vortrag und in einem Hearing vor der Berufungskommission zu präsentieren, lädt die Rektorin oder der Rektor binnen drei Wochen alle geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu den Präsentationen ein. Die Präsentationen dürfen frühestens vier Wochen nach Übermittlung der Einladungen an die Kandidatinnen und Kandidaten stattfinden.

(2) Die Berufungskommission kann der Rektorin oder dem Rektor einen Termin für die Präsentationen vorschlagen.

§ 6. Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

Die Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und anderen Satzungsteilen der Universität Innsbruck ergeben, bleiben von diesem Satzungsteil unberührt.

 II. Teil

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

gemäß § 99 Abs. 4 UG

 

§ 7. Festlegung einer Anzahl von Stellen im Entwicklungsplan

Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können.

§ 8. Anzuwendendes Verfahren

(1) Die Verfahren für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie für Assoziierte Professorinnen und Professoren sind getrennt voneinander durchzuführen.

(2) Die Anwendung des § 98 Abs. 1 – 8 UG ist in diesem Verfahren unzulässig.

§ 9. Einleitung des Verfahrens

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Freigabe und Zuordnung der gemäß § 7 zahlenmäßig festgelegten Stellen auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Stellungnahme.

(2) In jedem Fall hat die Dekanin oder der Dekan vor ihrer oder seiner Äußerung eine Stellungnahme des Fakultätsrats einzuholen und zu berücksichtigen.

§ 10. Ausschreibung

Freigegebene Stellen sind nach fristgerechter Befassung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 42 Abs. 6 UG und den betreffenden Bestimmungen des Frauenförderungsplans der Universität Innsbruck im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck auszuschreiben.

§ 11. Präsentation und Stellungnahme

(1) Die Bewerbungsunterlagen sind den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.

(2) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist anzuhören.

(3) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs haben das Recht, binnen acht Wochen nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen eine Stellungnahme zu erstatten. Die Stellungnahme kann eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Rektorin oder der Rektor ist an eine Reihung nicht gebunden.

(4) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs haben in ihrer Stellungnahme die im Anhang 1 zu diesem Satzungsteil festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(5) Innerhalb der Frist zur Stellungnahme ist – in zeitlicher Abstimmung mit den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs – den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu einem öffentlichen Vortrag und einem Hearing vor den Professorinnen und Professoren des jeweiligen fachlichen Bereichs zu geben.

§ 12. Auswahlentscheidung

(1) Die Rektorin oder der Rektor hat bei ihrer oder seiner Entscheidung die im Anhang 1 zu diesem Satzungsteil festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine beabsichtigte Auswahlentscheidung samt allen betreffenden Unterlagen (§ 42 Abs. 4 – 6 UG) dem Arbeitskreis für Gleichbehandlung zur Kenntnis zu bringen; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen Beschwerde zu erheben.

 

III. Teil

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG

 

§ 13. Anzuwendendes Verfahren

Im Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG ist § 98 Abs. 1 bis 8 UG nicht anzuwenden.

§ 14. Einleitung des Verfahrens, Begründung, Stellungnahme

(1)  Das Berufungsverfahren gemäß § 99a UG wird von der Rektorin oder dem Rektor eingeleitet. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einleitung des Verfahrens entweder auf eigene Initiative oder auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans der fachlich zuständigen Fakultät. Die Dekanin oder der Dekan hat vor ihrem oder seinem Vorschlag eine Stellungnahme des Fakultätsrates einzuholen und zu berücksichtigen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet werden soll, sowie dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen den Namen der Person für die zu besetzende Stelle samt einer Begründung, warum diese Person im Hinblick auf die Kriterien des Anhangs 2 als wissenschaftlich herausragende Persönlichkeit proaktiv für die Universität Innsbruck gewonnen werden soll, zu übermitteln.

(3) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des jeweiligen fachlichen Bereichs haben das Recht, binnen vier Wochen nach Erhalt der Unterlagen zur Person eine Stellungnahme unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 2 zu diesem Satzungsteil abzugeben.

§ 15. Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

Die Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 3 und die Entscheidung der Rektorin oder des Rektors über die Berufung sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Kenntnis zu bringen; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt Beschwerde zu erheben.

§ 16. Verlängerung der Professur

(1) Im Falle eines Antrags auf unbefristete Verlängerung der Professur gemäß § 99a Abs. 3 UG ist sinngemäß nach §§ 14 und 15 dieses Satzungsteils vorzugehen.

(2) Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre.

(3) Die Qualifikationsprüfung erfolgt unter Einholung von zwei externen Gutachten, welche die im Anhang 2 zu diesem Satzungsteil festgelegten Kriterien für den Zeitraum der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen haben.

(4) Die Leistungen in der Lehre sind durch die Lehrveranstaltungsevaluation nachzuweisen.

(5) Die unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur zulässig, wenn die Qualifikationsprüfung insgesamt positiv ausfällt.

IV. Teil

Schlussbestimmungen

§ 17. Inkrafttreten

(1) Dieser Satzungsteil tritt am Tag nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck in Kraft.

(2)  Mit Inkrafttreten dieses Satzungsteils treten die Satzungsteile „Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99 Abs. 4 UG“, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 1. Dezember 2016, 13. Stück, Nr. 88 und „Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a UG“, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck vom 5. Februar 2020, 14. Stück, Nr. 212, außer Kraft.

§ 18. Übergangsregelung

(1) Dieser Satzungsteil findet auf alle Berufungsverfahren gemäß § 98, 99 Abs. 4 und § 99a UG Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Satzungsteils eingeleitet werden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Satzungsteils bereits eingeleiteten Berufungsverfahren gemäß § 98, § 99 Abs. 4 und § 99a UG werden nach den vor Inkrafttreten dieses Satzungsteils geltenden Regelungen zu Ende geführt.

Anhang 1:

§ 1.      Die Universitätsdozentin oder der Universitätsdozent bzw. die assoziierte Professorin oder der assoziierte Professor muss

             1.  nach ihrem oder seinem letzten Qualifikationsschritt herausragende Forschungsleistung erbracht haben,

             2.  sich in der forschungsgeleiteten Lehre durch didaktisch sehr gute Leistungen, eine vertiefte Theorien- und Methodenreflexion sowie die                 Förderung der Studierenden und des akademischen Nachwuchses bewährt haben,

             3. sich in die akademische Selbstverwaltung eingebracht haben und

             4. über ein hohes Ausmaß an Sozialkompetenz verfügen.

§ 2.       

(1)       Die unter § 1 Z 1 genannte Bedingung liegt vor, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

            1. mehrere Publikationen als Hauptautorin oder Hauptautor in führenden nationalen und internationalen Fachzeitschriften oder vergleichbar              reputierten fachrelevanten Publikationsorganen sowie

            2. mehrere eingeladene Vorträge auf nationalen und internationalen Tagungen.

(2)       Darüber hinaus muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt werden:

            1. Ruf an eine andere Universität bzw. Listenplätze im Rahmen von Berufungsverfahren;

            2. Gast- oder Vertretungsprofessuren;

            3. wissenschaftliche Auszeichnungen;

            4. erfolgreiche Einwerbung kompetitiver Forschungsmittel.

 § 3.     Die unter § 1 Z 2 genannte Bedingung liegt bei überzeugend positiver Lehrevaluation von mindestens vier Lehrveranstaltungen vor.

 § 4.     Die unter § 1 Z 3 genannte Bedingung liegt jedenfalls bei einer der folgenden Funktionen vor:

            1. Mitgliedschaft im Fakultätsrat bzw. im Institutsbeirat;

            2. Mitgliedschaft im Senat und in vom Senat eingesetzten Kommissionen;

            3. Leitung von Organisationseinheiten (Fakultäten, Institute, Forschungsschwerpunkte, Forschungs-plattformen) und Arbeitsbereichen;

            4. Leitung von Forschungszentren.

 Anhang 2:

§ 1.   Die folgenden Kriterien sind für eine Berufung nach § 99a UG zu erfüllen:

         1. bedeutende wissenschaftliche Impulse innerhalb der Fachdisziplin (beispielsweise innovative Forschungsansätze, herausragende                               Publikationen),

         2. Einwerbung kompetitiver Forschungsmittel (z.B. ERC-Grant, Startpreis, mehrere FWF- oder FFG-Projekte) und erfolgreiche                                           Projektabwicklung,

         3. hohe Ausstrahlungskraft in der entsprechenden Fachgemeinschaft (beispielsweise Einladungen zu Keynotes, wissenschaftliche Ehrungen                 hohe akademische Funktionen) sowie

         4. hohe soziale Kompetenz.

 § 2.  Erwünscht sind zudem nachhaltige Leistungen in der Förderung des akademischen Nachwuchses.

 

  

 

Für das Rektorat: 

Univ.-Prof. Dr. Veronika Sexl 

Rektorin    


Für den Senat:

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender


 

 (PDF-Datei hier)

       

 

 


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