Mitteilungsblatt (43. Stück)

Studienjahr 2022/2023

Ausgegeben am 31. Mai 2023

43. Stück

Inhalt

535. Curriculum für das PhD Program Management (Doktoratsstudium) an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Innsbruck


 

 

Anlage zum Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 31.05.2023, 43. Stück, Nr. 535

Beschluss der Curriculum-Kommission an der Fakultät für Betriebswirtschaft vom 15.03.2023, genehmigt mit Beschluss des Senats vom 04.05.2023:

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Z 10a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, und des § 41 des Satzungsteiles „Studienrechtliche Bestimmungen“, verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 10.02.2022, 17. Stück, Nr. 277, idgF, wird verordnet:

 

Curriculum für das
PhD Program Management (Doktoratsstudium)

an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Innsbruck

(Neuerlassung 2023)

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1   Zuordnung des Studiums

§ 2   Qualifikationsprofil

§ 3   Zulassung

§ 4   Studienumfang und Studiendauer

§ 5   Sprache

§ 6   Lehrveranstaltungsarten und Teilungsziffern

§ 7   Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung

§ 8   Pflicht- und Wahlmodule

§ 9   Dissertation

§ 10  Prüfungsordnung

§ 11  Akademischer Grad

§ 12  Inkrafttreten

§ 13  Übergangsbestimmungen

 

§ 1 Zuordnung des Studiums

Das PhD Program Management (Doktoratsstudium) ist gem. § 54 (1) UG der Gruppe der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zugeordnet.

§ 2 Qualifikationsprofil

(1) Das PhD Program Management (Doktoratsstudium) dient der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien.

(2)  Absolventinnen und Absolventen des PhD Program Management (Doktoratsstudium) können einen originären, selbstständigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Fachs leisten. Dies umfasst insbesondere die Kompetenz,

  • im Feld der Dissertation auf dem aktuellen Stand der Forschung fachlich zu urteilen,
  • die methodologischen Grundlagen der Forschung im Feld der Dissertation zu reflektieren,
  • wissenschaftliche Arbeiten zu verfassen, die den internationalen Qualitätsstandards doppelt blind begutachteter Publikationen des jeweiligen Forschungsfelds entsprechen,
  • die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis anzuwenden,
  • Forschungsprozesse eigenständig zu organisieren und durchzuführen sowie in Forschungsteams tätig zu sein,
  • Nahtstellen mit verwandten Forschungsgebieten im Feld der Dissertation zu erkennen und Bezüge zu diesen herzustellen,
  • die Implikationen der eigenen Forschung im Hinblick auf die ethischen, sozialen, genderbezogenen und gesellschaftlichen Voraussetzungen und Konsequenzen zu reflektieren,
  • die eigenen Forschungsergebnisse im wissenschaftlichen Diskurs und in der Kommunikation mit Fachleuten aus der betrieblichen Praxis sowie mit interessierten Laiinnen und Laien darzustellen. 

(3) Absolventinnen und Absolventen des PhD Program Management (Doktoratsstudium) finden ihr berufliches Tätigkeitsfeld insbesondere

  • an Universitäten,
  • in Forschungsinstitutionen und anderen postsekundären Bildungseinrichtungen,
  • in Forschungsabteilungen öffentlicher und privater, nationaler und internationaler Institutionen.

Darüber hinaus sind die Absolventinnen und Absolventen des PhD Program Management für die Übernahme von Führungspositionen in Organisationen, die den analytischen Umgang mit wissenschaftlichem Wissen erfordern, qualifiziert.

§ 3 Zulassung

(1) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum PhD Program Management (Doktoratsstudium) gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich infrage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich infrage kommenden Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Masterstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen im Umfang von max. 30 ECTS-Anrechnungspunkten (im Folgenden: ECTS-AP) vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(2) Jedenfalls als fachlich infrage kommende Studien gelten an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck absolvierte Masterstudien oder Diplomstudien.

§ 4 Studienumfang und Studiendauer

Das PhD Program Management (Doktoratsstudium) umfasst eine Studiendauer von drei Jahren (sechs Semestern). Dies entspricht 180 ECTS-Anrechnungspunkten.

§ 5 Sprache

Das PhD Program Management (Doktoratsstudium) wird in englischer Sprache angeboten.

§ 6 Lehrveranstaltungsarten und Teilungsziffern

Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen:

Seminare (SE) dienen zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Inhalten, Methoden und Techniken eines oder mehrerer Fachgebiete samt Präsentation und Diskussion von Beiträgen der Studierenden. Teilungsziffer: 20.

§ 7 Verfahren zur Vergabe der Plätze bei Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung

Bei Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden die Plätze wie folgt vergeben:

1. Studierende, denen aufgrund der Zurückstellung eine Verlängerung der Studienzeit erwachsen würde, sind bevorzugt zuzulassen.

2. Reicht Kriterium gemäß Z 1 zur Regelung der Zulassung zu einer Lehrveranstaltung nicht aus, so sind an erster Stelle Studierende, für die diese Lehrveranstaltung Teil eines Pflichtmoduls ist, und an zweiter Stelle Studierende, für die diese Lehrveranstaltung Teil eines Wahlmoduls ist, bevorzugt zuzulassen.

3. Reichen die Kriterien gemäß Z 1 und Z 2 zur Regelung der Zulassung zu einer Lehrveranstaltung nicht aus, werden die vorhandenen Plätze verlost.

§ 8 Pflicht- und Wahlmodule

(1) Es sind folgende Pflichtmodule im Umfang von insgesamt 22,5 ECTS-AP zu absolvieren:

 

1.

Pflichtmodul: Methodologische Grundlagen für Dissertationsprojekte

SSt

ECTS-AP

 

SE Methodologische Grundlagen für Dissertationsprojekte

2

5

 

Summe

2

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können

  • ihr geplantes Forschungsvorhaben im Lichte der Anforderungen an Dissertationsprojekte reflektieren;
  • methodologische Grundpositionen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften unterscheiden;
  • den Einfluss dieser methodologischen Positionen auf ihr Dissertationsprojekt evaluieren.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: keine

 

2.

Pflichtmodul: Quantitative Forschungsmethoden

SSt

ECTS-AP

 

SE Quantitative Forschungsmethoden

2

5

 

Summe

2

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können eigenständig

  • ein quantitatives Forschungsprojekt konzipieren;
  • die Eignung verschiedener quantitativer Forschungsmethoden für wissenschaftliche Fragestellungen im Rahmen von Dissertationsprojekten beurteilen;
  • ausgewählte quantitative Forschungsmethoden anwenden;
  • die Qualität quantitativer Studien beurteilen.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung des Pflichtmoduls 1

 

3.

Pflichtmodul: Qualitative Forschungsmethoden

SSt

ECTS-AP

 

SE Qualitative Forschungsmethoden

2

5

 

Summe

2

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können eigenständig

  • ein qualitatives Forschungsprojekt konzipieren;
  • die Eignung verschiedener qualitativer Forschungsmethoden für wissenschaftliche Fragestellungen im Rahmen von Dissertationsprojekten beurteilen;
  • ausgewählte qualitative Forschungsmethoden anwenden;
  • die Qualität qualitativer Studien beurteilen.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung des Pflichtmoduls 1

 

4.

Pflichtmodul: Professionelle Entwicklung

SSt

ECTS-AP

 

Es sind Leistungen im Umfang von 5 ECTS-AP gemäß Festlegung in der Dissertationsvereinbarung zu absolvieren. Diese können aus Lehrveranstaltungen stammen, die die Lehrkompetenz fördern, wissenschaftliche Schreibkompetenz entwickeln, Kompetenzen für den Wissenstransfer des Faches einschließlich der Nutzung neuer Medien vermitteln, Grundlagen der Forschungsethik und guter wissenschaftlicher Praxis vermitteln, Gleichstellung und Gender in Wissenschaft und wissenschaftlichen Institutionen thematisieren oder die Interdisziplinarität fördern. 2,5 ECTS-AP der geforderten Leistungen können in Form der Teilnahme an einem Doctoral Colloquium bzw. Doctoral Consortium einer wissenschaftlichen Konferenz erbracht werden.

-

5

 

Summe

-

5

 

Lernergebnisse:
Die Studierenden

  • verfügen über generische und/oder interdisziplinäre Kompetenzen gemäß den Lernergebnissen der jeweiligen Lehrveranstaltungen; und/oder
  • sind in der Lage, das Feedback der Faculty und anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Doctoral Colloquium bzw. Doctoral Consortium in ihr Dissertationsprojekt zu integrieren.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: keine

 

5.

Pflichtmodul: Verteidigung der Dissertation (defensio)

SSt

ECTS-AP

 

Studienabschließende, mündliche Verteidigung der Dissertation vor einem Prüfungssenat

-

2,5

 

Summe

-

2,5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können reflektiert

  • die theoretische und methodologische Position ihrer Dissertation im wissenschaftlichen Diskurs begründen;
  • die Ergebnisse der wissenschaftlichen Fragestellung ihrer Dissertation verteidigen.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung der Dissertation sowie aller anderen Module

(2) Es sind Wahlmodule im Umfang von 10 ECTS-AP zu absolvieren:

1.

Wahlmodul: Generische Kompetenzen

SSt

ECTS-AP

 

Es sind Leistungen aus dem Lehrangebot Generische Kompetenzen für PhD- und Doktoratsstudien im Umfang von 5 ECTS-AP zu wählen. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Förderung der Genderkompetenz zu wählen.

-

5

 

Summe

-

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden verfügen über

  • generische und/oder interdisziplinäre Kompetenzen gemäß den Lernergebnissen der jeweiligen Lehrveranstaltungen.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: keine

 

2.

Wahlmodul: Spezielle Forschungsmethoden

SSt

ECTS-AP

 

SE Spezielle Forschungsmethoden

2

5

 

Summe

2

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können

  • ausgewählte spezielle wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Forschungsmethoden anwenden;
  • die Eignung dieser speziellen wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden für wissenschaftliche Fragestellungen beurteilen;
  • die Qualität wissenschaftlicher Studien auf der Basis dieser speziellen wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden beurteilen.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung des Pflichtmoduls 1

 

3.

Wahlmodul: Fachbezogenes Forschungsseminar

SSt

ECTS-AP

 

SE Fachbezogenes Forschungsseminar

2

5

 

Summe

2

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können

  • ausgewählte inhaltliche und/oder methodologische Diskurse und/oder Fragestellungen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften analysieren;
  • die Relevanz dieser Diskurse und/oder Fragestellung für ihr Dissertationsprojekt reflektieren.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung des Pflichtmoduls 1

 

4.

Wahlmodul: Wissenschaftlicher Diskurs

SSt

ECTS-AP

 

Präsentation eines Beitrags durch die Studierende bzw. den Studierenden auf einer wissenschaftlichen Konferenz mit Reviewprozess gemäß Festlegung in der Dissertationsvereinbarung

-

5

 

Summe

-

5

 

Lernergebnisse:

Die Studierenden können

  • ihr Dissertationsprojekt oder einen Teil ihres Dissertationsprojekts in Form eines wissenschaftlichen Vortrags präsentieren;
  • ihren wissenschaftlichen Beitrag im Lichte von Diskussionsbeiträgen verteidigen;
  • die Kritik von Diskursteilnehmerinnen und Diskursteilnehmern in Hinblick auf ihre Relevanz beurteilen.

 

Anmeldungsvoraussetzung/en: positive Beurteilung des Pflichtmoduls 1


 § 9 Dissertation

(1) Im PhD Program Management (Doktoratsstudium) ist eine Dissertation im Umfang von 147,5 ECTS-AP abzufassen. Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dient.

(2) Die Dissertation kann in Form einer Monografie eingereicht werden oder aus mindestens drei inhaltlich oder methodisch in Zusammenhang stehenden Artikeln bestehen.

(3) Eine Monografie muss den internationalen Qualitätsstandards des jeweiligen Forschungsfelds entsprechen.

(4) Dissertationen, die aus mindestens drei inhaltlich oder methodisch zusammenhängenden Beiträgen bestehen, müssen folgenden Qualitätskriterien entsprechen:

1.  Diese Dissertation besteht aus mindestens drei Beiträgen, denen ein eigenständiger Text („Synopse“) vorangestellt wird, der die Beiträge im Gesamtkontext der Literatur des jeweiligen Forschungsfelds verortet und in Hinblick auf die relevanten theoretischen und methodologischen Implikationen und Voraussetzungen reflektiert. Dieser Text muss in Alleinautorschaft verfasst worden sein.

2.  Es müssen Beiträge im Umfang von mindestens drei Punkten zur Begutachtung eingereicht werden, die auf der Basis der folgenden Zeitschriftenrankings ermittelt werden: VHB-JOURQUAL, Journal Impact Factor des Social Science Citation Index oder Science Citation Index Expanded (JIF), oder Academic Journal Guide (AJG). Für einen doppelt blind begutachteten Beitrag

I. in einer Fachzeitschrift der Kategorie A+ (VHB-JOURQUAL), obere 5 % (JIF) bzw. 4* (AJG) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dissertationsvereinbarung werden sechs Punkte vergeben;

II. in einer Fachzeitschrift der Kategorie A (VHB-JOURQUAL), > obere 5 % – 20 % (JIF) bzw. 4 (AJG) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dissertationsvereinbarung werden vier Punkte vergeben;

III. in einer Fachzeitschrift der Kategorie B (VHB-JOURQUAL), > obere 20 % – 50 % (JIF) bzw. 3 (AJG) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dissertationsvereinbarung werden zwei Punkte vergeben;

IV. in einer Fachzeitschrift der Kategorie C (VHB-JOURQUAL), > obere 50 % – 80 % (JIF) bzw. 2 (AJG) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dissertationsvereinbarung wird ein Punkt vergeben.

3.  Existiert in einem Fach ein anderes anerkanntes Zeitschriftenranking als VHB-JOURQUAL, Journal Impact Factor des Social Science Citation Index oder Science Citation Index Expanded (JIF) oder Academic Journal Guide (AJG), so werden Punkte entsprechend diesem anerkannten Ranking vergeben.

4.  Fällt das Ranking der Zeitschrift zum Zeitpunkt des Einreichens der Dissertation besser als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dissertationsvereinbarung aus, dann gilt das höhere Ranking.

5.  Punkte für Beiträge, die mit Koautorinnen bzw. Koautoren verfasst wurden, werden mit dem Gewichtungsfaktor 3/(n + 2) multipliziert, wobei n die Anzahl der Autorinnen bzw. Autoren bezeichnet.

6.  Mindestens einer der eingereichten Beiträge muss in Alleinautorschaft verfasst worden sein.

7.  Entsprechend der Publikationskultur im Forschungsfeld der Dissertation werden Beiträge in Proceedings einer international anerkannten sowie einschlägigen wissenschaftlichen Konferenz mit anerkanntem Ranking analog zu Z 2 bewertet.

8.  Mindestens einer der eingereichten Beiträge gemäß Z 2 oder Z 7 muss zur Publikation angenommen sein. Dieser Beitrag muss mindestens der Kategorie C (VHB-JOURQUAL), > obere 50 % – 80 % (JIF) bzw. 2 (AJG) gemäß Z 2 entsprechen.

(5) Die nicht publizierten Beiträge müssen publikationsfähig sein. Stellen die Beurteilerinnen oder Beurteiler dies für einen Beitrag fest, so ist in Anlehnung an die Kategorien in Abs. 4 Z 2 mindestens ein Punkt zu vergeben.

(6) Das Thema der Dissertation muss aus dem Themenbereich der Betriebswirtschaft oder der Wirtschaftspädagogik stammen.

(7) Die bzw. der Studierende hat das Betreuerinnen- bzw. Betreuerteam, das aus mindestens zwei Betreuerinnen bzw. Betreuern besteht (Dissertationskomitee), vorzuschlagen und daraus eine Person mit Lehrbefugnis (Venia docendi) als verantwortliche Hauptbetreuerin bzw. verantwortlichen Hauptbetreuer zu benennen. Es ist zulässig, Betreuerinnen bzw. Betreuer mit Ausnahme der Hauptbetreuerin bzw. des Hauptbetreuers aus fachverwandten Bereichen vorzuschlagen. In begründeten Einzelfällen können die Studierenden auch nur eine Betreuerin bzw. einen Betreuer vorschlagen.

(8) Die bzw. der Studierende hat das Thema der Dissertation und die Betreuerinnen bzw. Betreuer der Dissertation der Universitätsstudienleiterin bzw. dem Universitätsstudienleiter vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und Betreuerinnen bzw. Betreuer gelten als angenommen, wenn die Universitätsstudienleiterin bzw. der Universitätsstudienleiter diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt.

(9) Der eingereichten Dissertation ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis befolgt wurden. 

§ 10 Prüfungsordnung

(1) Die Leistungsbeurteilung der Module, die aus einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung bestehen, erfolgt durch die Lehrveranstaltungsprüfung über diese Lehrveranstaltung. Die Lehrveranstaltungsleiterin bzw. der Lehrveranstaltungsleiter hat die Prüfungsmethode (schriftlich und/oder mündlich) und die Beurteilungskriterien vor Beginn des Semesters festzulegen und bekanntzugeben.

(2) Die Leistungsbeurteilung des Moduls Wissenschaftlicher Diskurs erfolgt durch die Hauptbetreuerin bzw. den Hauptbetreuer. Die positive Beurteilung hat „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(3) Die Dissertation wird von zwei Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrern beurteilt.

(4) Die Leistungsbeurteilung des studienabschließenden Pflichtmoduls Verteidigung der Dissertation (defensio) erfolgt in Form einer öffentlichen mündlichen kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat, der aus drei Personen besteht.

(5) Die Leistungsbeurteilung im Pflichtmodul Professionelle Entwicklung sowie im Wahlmodul Generische Kompetenzen erfolgt auf Basis der vorgelegten Nachweise über jeweils 5 ECTS-AP durch die Hauptbetreuerin bzw. den Hauptbetreuer. Die positive Beurteilung hat „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

§ 11 Akademischer Grad

An die Absolventinnen und Absolventen des PhD Program Management (Doktoratsstudium) wird der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Curriculum für das PhD Program Management (Doktoratsstudium) tritt am 01.10.2023 in Kraft.

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/2024 das PhD Program Management (Doktoratsstudium) beginnen.

(2) Ordentliche Studierende, die das PhD Program Management (Doktoratsstudium) kundgemacht im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24. Feber 2009, 28. Stück, Nr. 150, zuletzt geändert am 18. März 2015, 16. Stück, Nr. 269 vor dem 1. Oktober 2023 begonnen haben, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, dieses Studiums innerhalb von längstens acht Semestern abzuschließen.

(3) Wird das PhD Program Management (Doktoratsstudium) nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Studierenden diesem Curriculum unterstellt. Im Übrigen sind die Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig diesem Curriculum zu unterstellen.

 

         

  Für die Curriculum-Kommission: 

   Ass.-Prof. Mag. Dr. Heike Welte


 

 

(PDF-Datei hier  

Für den Senat:

Univ.-Prof. Mag. Dr. Walter Obwexer


 

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