Mitteilungsblatt (29. Stück)

Studienjahr 2021/2022

Ausgegeben am 22. März 2022

29. Stück

Inhalt

382. Geschäftsordnung der Findungskommission zur Wahl der Rektorin oder des Rektors

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die gemäß § 23b UG 2002 einzurichtende Findungskommission (FK) zur Wahl der Rektorin oder des Rektors mit Beginn der Funktionsperiode am 1. März 2023.

(2) Sie umfasst alle Aktivitäten der FK im Zusammenhang mit ihren im UG 2002 festgelegten Aufgaben.

   

§ 2 Mitglieder

(1) Die von Universitätsrat und Senat entsandten Mitglieder der FK bestellen gemäß § 23a Abs. 1 Z 3 UG einvernehmlich ein fünftes Mitglied. Dieses darf weder dem Universitätsrat noch dem Senat angehören und auch kein offenkundiges Naheverhältnis zu einem der beiden Organe aufweisen.

(2) Wenn ein Mitglied die Funktion zurücklegt oder diese nicht mehr ausüben kann, ist unverzüglich durch das jeweilige Organ, dem das Mitglied angehört (Universitätsrat oder Senat), ein neues Mitglied zu bestellen. Im Fall des fünften Mitgliedes hat die Bestellung einvernehmlich durch die verbleibenden Mitglieder zu erfolgen; dabei ist Abs. 1 anzuwenden.

    

§ 3 Vorsitz

(1) Aus dem Kreis der Mitglieder der FK sind in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

(2) Die oder der Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach der Wahl den Vorsitz. Im Falle einer Verhinderung übernimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzes.

(3) Zu den Aufgaben des Vorsitzes gehören insbesondere

  • die Einberufung der ordentlichen und von außerordentlichen Sitzungen,
  • die Festlegung der Tagesordnung,
  • die Leitung der Sitzungen,
  • die Durchführung von Umlaufbeschlüssen,
  • die Vertretung der FK nach außen.

(4) Die Vertretung der FK nach außen erfolgt in Abstimmung zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

   

§ 4 Beschlussfassung und Formerfordernisse

(1) Die FK fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Beschlüsse sind im Rahmen von Sitzungen in offener Abstimmung zu fassen.

(3) Der Vorsitz kann eine Beschlussfassung im Umlaufwege verfügen.

(4) E-Mails werden schriftlichen Eingaben gleichgestellt. Protokolle und sonstige Unterlagen (Einladungen, Beilagen zu Tagesordnungspunkten, etc.) sind den Mitgliedern nach Möglichkeit in digitaler Form zu übermitteln.

   

§ 5 Aufgaben

(1) Die FK erfüllt die in § 23a UG aufgezählten Aufgaben. Sie

  1. überprüft die eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
  2. sucht aktiv nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
  3. erstellt einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat.

(2) Die FK kann nach Rücksprache mit dem Rektor beschließen, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern und/oder einzelnen Verwaltungseinrichtungen der Universität unterstützen zu lassen.

   

§ 6 Sitzungen

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen erfolgen mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufwege in Sitzungen.

(2) Die Sitzungen können unter Verwendung technischer Einrichtungen für Wort- und Bildübertragung erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Willensbildung uneingeschränkt möglich bleibt und die Tagesordnungspunkte sich für diese Sitzungsform eignen.

(3) In jeder Sitzung sind der Termin für die nachfolgende Sitzung, deren voraussichtliche Tagesordnungspunkte sowie die Form der Sitzung (physisch, hybrid oder virtuell) festzulegen. Die Tagesordnungspunkte „Protokoll der letzten Sitzung“ und „Allfälliges“ sind bei jeder Sitzung aufzunehmen.

(4) Jedes Mitglied der FK kann bis spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen.

Weitere Tagesordnungspunkte können in der Sitzung aufgenommen werden, wenn alle Mitglieder der FK zustimmen.

(5) Die oder der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung, lädt zu Sitzungen ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall übernimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende diese Funktion.

(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist nach Möglichkeit spätestens drei Arbeitstage vor Sitzungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte auszusenden. Der Einladung sind alle relevanten und verfügbaren Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie das Protokoll der vorangehenden Sitzung beizuschließen.

(7) Auskunftspersonen können zu einer Sitzung geladen werden. Über ihre Teilnahme an der Sitzung ist entweder in der vorangehenden oder zu Beginn der betreffenden Sitzung ein Beschluss zu fassen. Die Teilnahme der Auskunftspersonen ist auf die Tagesordnungspunkte zu beschränken, für die sie eingeladen wurden.

(8) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Verwendung von Bild- und Tonträgern zur Festhaltung des Verlaufes einer Sitzung des Kollegialorgans oder von Teilen derselben ist nicht statthaft.

    

§ 7 Zusätzliche Sitzungstermine und Umlaufbeschlüsse

(1) Außerordentliche Sitzungen sind zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass alle Mitglieder der FK daran teilnehmen können. Wenn wenigstens zwei Mitglieder der FK einen zusätzlichen Sitzungstermin beantragen, hat der Vorsitz innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Sitzung einzuberufen.

(2) Der Vorsitz kann eine Abstimmung im Umlaufwege über Angelegenheiten verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei der infolge der Dringlichkeit noch vor der nächsten Sitzung eine Beschlussfassung geboten ist.

Der Umlaufbeschlussantrag muss kurz begründet und so formuliert sein, dass mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist für die Abstimmung zu setzen. Auch in diesem Fall benötigt ein Beschluss die Zweidrittelmehrheit. Das Ergebnis derartiger Beschlüsse ist unverzüglich allen Mitgliedern der FK bekanntzugeben.

Wenn wenigstens zwei Mitglieder der FK Einspruch erheben, ist der Inhalt der Umlaufabstimmung in der folgenden Sitzung zu besprechen und gegebenenfalls einer abschließenden Beschlussfassung zuzuführen.

   

§ 8 Protokolle

Protokolle haben Beginn und Ende der Sitzung, die Form der Abhaltung (physisch, hybrid oder virtuell), die Namen der Teilnehmenden, die Tagesordnungspunkte sowie weitere Diskussionspunkte - jeweils unter Angabe der für das Verständnis erforderlichen Inhalte und Ergebnisse - zu beinhalten. Insbesondere sind Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse sowie der Termin und die voraussichtlichen Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung festzuhalten.

   

§ 9 Verhinderung

(1) Grundsätzlich haben alle Mitglieder der FK an ordentlichen wie auch an außerordentlichen Sitzungen teilzunehmen.

(2) Sollte ein Mitglied bei einer Sitzung verhindert sein, ist dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Nach Möglichkeit ist für die betreffende Sitzung ein Ersatztermin festzulegen.

(3) Wenn die Sitzung nicht verschoben werden kann, ist eine Stimmübertragung vorzunehmen. Die Übertragung verliert ihre Gültigkeit mit der Schließung der betreffenden Sitzung.

Anstelle der Stimmübertragung kann zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten eine Stimmabgabe des abwesenden Mitglieds erfolgen.

Beides ist vor Sitzungsbeginn der oder dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, dem Protokoll anzuschließen und zu berücksichtigen. Im Fall der Stimmübertragung führt das vertretende Mitglied in der betreffenden Sitzung zwei Stimmen.

(4) Wenn nicht alle Mitglieder bei einer Sitzung teilnehmen können, darf lediglich über Tagesordnungspunkte abgestimmt werden, die bereits vorab allen Mitgliedern bekannt gegeben worden sind. Darüber hinaus kann nur über solche Punkte abgestimmt werden, die keinen Aufschub dulden.

   

§ 10 Administrative Unterstützung, Beauftragung, Beiziehung und Informationsweitergabe

(1) Das Büro des Universitätsrates übernimmt die administrative Koordination und Protokollführung der FK. Es wird vom Büro des Senats unterstützt.

(2) Des Weiteren kann die FK zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Personen beauftragen.

(3) In Bezug auf die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist der AKG einzubinden.

(4) Die Mitglieder der FK dürfen Informationen zum und aus dem Verfahren über die Wahl der Rektorin oder des Rektors nicht weitergeben.

Eine Weitergabe derartiger Informationen ist nur an die Mitglieder des Universitätsrates und des Senats erlaubt, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben jedes der beiden Organe erforderlich ist.

Eine Weitergabe von Daten (insbesondere jene aus Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber) an andere Personen ist nur erlaubt, sofern und soweit dies für deren Unterstützung der Arbeit von Mitgliedern der FK zwingend erforderlich ist. Die geltenden Datenschutzvorschriften sind einzuhalten.

   

§ 11 Verschwiegenheit i.S.d. § 48 UG 2002

Die Mitglieder der FK haben über alle Inhalte, die die Entscheidungsfindung, mögliche Kandidatinnen und Kandidaten, Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer der FK sowie Ablauf und Verfahrensstand strengste Verschwiegenheit nach innen und außen zu wahren.

Die Mitglieder der FK haben sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch allen zu Sitzungen beigezogenen und mit einzelnen Aspekten beauftragten Personen bekannt ist und darauf hinzuwirken, dass diese eingehalten wird.

   

§ 12 Befangenheit

Jeglicher Grund, der insbesondere in Bezug auf Bewerberinnen und Bewerber geeignet ist, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken, ist durch das jeweilige Mitglied den übrigen Mitgliedern der FK bekanntzugeben.

    

§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die FK in Kraft.

Sie tritt mit Übermittlung des Vorschlags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Veröffentlichung der diesbezüglichen Ausschreibung außer Kraft.

Die Geschäftsordnung wird im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck verlautbart.

    

Für die Findungskommission:

Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer

Vorsitzender


 

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