Mitteilungsblatt (21. Stück)

Studienjahr 2021/2022

Ausgegeben am 22. Februar 2022

21. Stück

Inhalt

294. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung und das Aufnahmeverfahren zum gemeinsam eingerichteten Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs an der Medizinischen Universität Innsbruck und der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ab dem Studienjahr 2022/2023


Präambel
An der Medizinischen Universität Innsbruck und der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wurde das Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs, im Weiteren PHARM_SCI genannt, als gemeinsam eingerichtetes Studium in englischer Sprache eingerichtet. Die vorliegende Verordnung regelt den Zugang zu diesem Studium durch das Aufnahmeverfahren PHARM_SCI, welches ausschließlich durch die Medizinische Universität Innsbruck für beide Universitäten, vor der Zulassung durchgeführt wird.

Das Rektorat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck hat gemäß § 54e Abs. 1 und § 63a Abs. 8 UG idgF, nach Stellungnahme des Senats folgende Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Masterstudium PHARM_SCI, erlassen:

    
I. Regelungsinhalt und Verordnungsermächtigung
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Festlegung der Anzahl von Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sowie das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium.

(2) Das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck hat
a) das Korrekturverfahren des Aufnahmetests,
b) die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen für alle Verfahrensschritte, bei welchen persönliche Anwesenheit der Studienwerberinnen/Studienwerber erforderlich ist,
c) die Bestimmungen für die Auswahl der Studienwerberinnen/Studienwerber im Fall der „Verhinderung von Teilen des Aufnahmeverfahrens PHARM_SCI durch höhere Gewalt“ und,
d) falls durch die COVID-19 Pandemie erforderlich, die Verlegung des Testtages mittels Verordnung
festzulegen.

   
II. Geltungsbereich
§ 2. Die Regelung über Zugangsbeschränkungen gilt für alle Studienwerberinnen/Studienwerber für das Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Die Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn des jeweiligen Studienjahres.

§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 ff gelten nicht für:
1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Masterstudium PHARM_SCI an der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck zugelassen sind und das Studium fortsetzen (§ 62 UG) sowie
2. Studierende, die zu einem Masterstudium PHARM_SCI an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (zB ERASMUS) an der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck studieren.

    
III. Zahl der Studienplätze
§ 4. (1) Folgende Platzzahl wird entsprechend der dem gemeinsam eingerichteten Studium zugrundeliegenden
Kooperationsvereinbarung zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und nach Maßgabe von § 63a Abs. 8 UG für das Masterstudium PHARM_SCI an derMedizinischen Universität Innsbruck bzw. der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck festgelegt: 30

(2) Die mehrjährige Erfahrung zeigt, dass durch das Ausscheiden von Studienwerberinnen/Studienwerber bzw. Studierenden mit fixer Studienplatzzuweisung durch die Nicht-Annahme der fix zugewiesenen Studienplätze oder auch durch Studienabbrüche innerhalb des ersten Semesters, die Anzahl der Studienplätze des ersten Semesters unter 30 fällt. Daher kann das für die Zulassung zuständige Mitglied des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck die Studienplätze auf maximal 33 erhöhen.

    
IV. Aufnahmeverfahren für das Masterstudium PHARM_SCI
§ 5. (1) Die Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern für das Masterstudium PHARM_SCI richtet sich nach dem Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6 ff.
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt im Rahmen des Aufnahmeverfahrens (PHARM_SCI) in zwei Schritten:

1. Im Rahmen eines speziellen Kenntnistests für das Masterstudium PHARM_SCI (PHARM_SCI Test) erfolgt im ersten Schritt eine Reihung. Die auf den Rangplätzen 1 bis 50 befindlichen Studienwerberinnen/Studienwerber werden
2. in einem zweiten Schritt zu einem Auswahlgespräch eingeladen.

(2) Die den Studienwerberinnen/Studienwerbern im Zuge des Aufnahmeverfahren gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig.

(3) Zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren (§§ 6 ff) sind Personen berechtigt, die gemäß § 64 Abs. 3 UG und
§ 63 Abs. 1 Z 3 und Abs. 10 UG idgF zum Zeitpunkt der Zulassung
1. den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, Diplomstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachweisen können. Als fachlich in Frage kommendes Studium gelten jedenfalls der Abschluss der Bachelorstudien bzw. Diplomstudien der Pharmazie, der Chemie oder der Biologie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sowie der Abschluss des Bachelorstudiums der Molekularen Medizin oder des Diplomstudiums der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden.
2. die notwendigen Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen können, sofern deren Erstsprache nicht Englisch ist. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen (Niveau C1).

   
Internet-Anmeldung
§ 6. (1) Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben sich innerhalb des Anmeldezeitraums vom 01.03.2022 bis 13.05.2022 für das Aufnahmeverfahren online mittels Web-Formular (PHARM_SCI-Account) anzumelden.

(2) Bei dieser Internet-Anmeldung sind neben allgemeinen persönlichen Daten (Nachname, Vorname, Wohnort etc.) die Wahl der Studienrichtung und des Studienortes anzugeben. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aufgrund der Art. 6 bzw. Art. 9 EU-DSGVO, dem § 3 iVm § 63a Abs. 8 UG und dem Bildungsdokumentationsgesetz.

(3) Die gültige Internet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine Internet-Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist (§ 6 Abs. 1) oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die Internet-Anmeldung ist ausschließlich innerhalb der festgesetzten Frist möglich und wird erst mit Einlangen der fristgerechten und vollständig eingelangten Kostenbeteiligung (§ 7) gültig.

(4) Die Web-Adresse, über welche die Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Ende Februar des jeweiligen Jahres im Internet auf der Webseite der Medizinischen Universität Innsbruck veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften (insbes. Abs. 1 bis 3) entsprechende oder nicht fristgerechte Anmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.

(5) Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Informationen betreffend das Aufnahmeverfahren an Studienwerberinnen/ Studienwerber seitens der Medizinischen Universität Innsbruck auf elektronischem Wege erfolgen. Dies bedeutet auch, dass Studienwerberinnen/Studienwerber aktiv Informationen von einer eigens zu diesem Zweck eingerichteten Internet-Plattform abrufen müssen. Darüber hinaus trifft die Studienwerberinnen/Studienwerber die Verpflichtung ihren PHARM_SCI-Account regelmäßig – in den Zeiten der Zuweisung von Studienplätzen gemäß §§ 14 und 16 zumindest täglich – auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Medizinischen Universität Innsbruck zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

    

Kostenbeteiligung
§ 7. (1) Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben sich mit einem Beitrag an den Kosten der Durchführung des Tests zu beteiligen. Die Höhe des Beitrages beträgt € 80,-.

(2) Der Beitrag muss innerhalb der Frist vom 01.03.2022 bis 13.05.2022 mittels einer der von der Medizinischen Universität Innsbruck im Rahmen der Internet-Anmeldung angebotenen Zahlungsmöglichkeiten einbezahlt werden und in weiterer Folge auf dem von der Medizinischen Universität Innsbruck im Rahmen der Internet-Anmeldung bekannt gegebenen Konto vollständig einlangen. Die erforderlichen Informationen werden im Rahmen der Internet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Internet-Plattform der Medizinischen Universität Innsbruck zu verfolgen und die Bezahlung der Kostenbeteiligung so vorzunehmen, dass der Betrag rechtzeitig am bekanntgegebenen Bankkonto der Medizinischen Universität Innsbruck einlangt sowie die gültige Einzahlung
der Kostenbeteiligung zu überprüfen. Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben sich zudem davon zu überzeugen, dass eine Zahlungsbestätigung im System angezeigt wird.

(3) Eine Internet-Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist vom 01.03.2022 bis 13.05.2022 vollständig auf dem von der Medizinischen Universität Innsbruck bekanntgegebenen Konto eingelangt ist. Die Internet-Anmeldung wird damit ungültig und eine Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist ausgeschlossen.

(4) Erscheinen Studienwerberinnen/Studienwerber trotz gültiger Internet-Anmeldung (§ 6 Abs 4) und Bezahlung der Kostenbeteiligung (§ 7 Abs 2) nicht zum Test oder zum Auswahlgespräch, oder melden sich davon ab, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages.

   
Informationen zum Aufnahmeverfahren
§ 8. (1) Die über das Internet gültig angemeldeten Studienwerberinnen/Studienwerber erhalten über ihren PHARM_SCI-Account einen Zugang zum Download der Informationen zum Kenntnistest und dessen Ablauf.

(2) Der Kenntnistest findet am 08.07.2022 und somit am selben Tag wie die weiteren Aufnahmeverfahren an der Medizinischen Universität Innsbruck statt. Der Testort, die Uhrzeit und die Testdauer werden allen Studienwerberinnen/Studienwerbern, die über die Internet-Anmeldung (§ 6) und anschließende Bezahlung der Kostenbeteiligung (§ 7) als gültig erfasst worden sind, rechtzeitig, jedoch spätestens drei Wochen vor dem Testtermin über den PHARM_SCI-Account bekanntgegeben.

(3) Studienwerberinnen/Studienwerber, die nach dem Kenntnistest auf den Plätzen 1 bis 50 gereiht sind, werden zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Die Gespräche finden in der auf den Aufnahmetest folgenden Woche statt. Die Termine werden den Studienwerberinnen/Studienwerbern über den PHARM_SCI-Account bekanntgegeben.

(4) Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG, welche sich ordnungsgemäß zum Aufnahmeverfahren angemeldet und den Kostenbeteiligungsbeitrag rechtzeitig und vollständig eingezahlt haben, haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben.

Die abweichende Prüfungsmethode darf aber nur in einer Art und Weise genehmigt werden, welche keine Benachteiligung für die anderen am Aufnahme- oder Auswahlverfahren teilnehmenden Studienwerberinnen und Studienwerber darstellt. Eine Behinderung im Sinne des § 3 BGStG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode aufgrund dieser Behinderung muss von 16.05.2022 bis spätestens 27.05.2022 unter anv-nachteilsausgleich@i-med.ac.at gestellt und durch ärztliches Attest oder Gutachten, welches dem Antrag anzufügen ist, nachgewiesen werden. Aus dem Antrag und dem Nachweis muss die Behinderung und die notwendige abweichende Prüfungsmethode hervorgehen. Die Studienwerberinnen und Studienwerber, die fristgerecht einen Antrag gestellt und den Nachweis über eine Behinderung erbracht haben, werden nach Ablauf der Frist zur Antragstellung bis 30.06.2022 auf ihrem PHARM_SCI-Account darüber informiert, ob und in welcher Weise ihnen eine abweichende Prüfungsmethode und gegebenenfalls geeignete Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden. Weitere Informationen werden auf der Homepage
(https://www.i-med.ac.at/studium/anv-barrierefrei.html) veröffentlicht. Die Studienwerberinnen/Studienwerber
trifft dabei die Verpflichtung, sich auf der Homepage regelmäßig zu informieren sowie ihren PHARM_SCI-Account regelmäßig auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Medizinischen Universität Innsbruck zu überprüfen. Einsprüche und Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung sind nicht zulässig.

Eine verspätete Antragstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Aufträge zur Verbesserung
haben nicht zu erfolgen.

    
Testdurchführung
§ 9. (1) Die Vergabe der Studienplätze (§ 4) für das Masterstudium PHARM_SCI erfolgt durch das Aufnahmeverfahren PHARM_SCI (§ 5 Abs 1).

(2) Der Aufnahmetest wird in Präsenz als Computerprüfung oder alternativ schriftlich in Papierform abgehalten. Dabei werden die Kenntnisse in den Fachbereichen Genetik, Physiologie/Pathophysiologie, Biologie/Molekularbiologie, Chemie/Biochemie, Pharmaceutical Technology and Biotechnology, Pharmakologie und Statistik überprüft.

(3) Weitere Informationen zur Testvorbereitung werden auf der Homepage (https://www.i-med.ac.at/studium/ zulassung/erstzulassung/zulassung_pharm_sci.html) veröffentlicht.

    
§ 10. Beim Aufnahmetest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Daher finden die Bestimmungen
der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.

   
§ 11. Die Weitergabe der Testaufgaben an Dritte sowie deren Verwertung ist untersagt. Dieses Recht steht ausschließlich der Inhaberin/dem Inhaber der Rechte des Aufnahmetests zu. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die Medizinische Universität Innsbruck berechtigt, sich schad- und klaglos zu halten.

    
Ausschluss
§ 12. (1) Studienwerberinnen/Studienwerber sind verpflichtet sich über alle COVID-19 pandemiebedingten Beschränkungen für die Teilnahme am Aufnahmetest selbständig und eigenverantwortlich zu informieren.

(2) Vor Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Identität der Studienwerberinnen/Studienwerber festzustellen. Die Studienwerberinnen/Studienwerber haben zu diesem Zweck einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen. Weigert sich eine Studienwerberin/ein Studienwerber, sich auszuweisen bzw. ist eine Feststellung der Identität einer Studienwerberin/eines Studienwerbers nicht möglich oder bestehen berechtigte Zweifel an der Identität einer Studienwerberin/eines Studienwerbers, ist die Aufnahmeverfahrensleiterin/der Aufnahmeverfahrensleiter des PHARM_SCI befugt, der betreffenden Studienwerberin/dem betreffenden Studienwerber den Zutritt zum Testlokal zu verweigern.

(3) Zu spät kommenden Studienwerberinnen/Studienwerbern kann von der Aufnahmeverfahrensleiterin/dem Aufnahmeverfahrensleiter des PHARM_SCI die Teilnahme am Aufnahmeverfahren verweigert werden.

(4) Die Testaufsicht hat die Befugnis, die Sitzordnung herzustellen und den Studienwerberinnen/Studienwerbern Plätze zuzuweisen. Folgt eine Studienwerberin/ein Studienwerber trotz Aufforderung den Anordnungen der Testaufsicht nicht, so ist die Aufnahmeverfahrensleiterin/der Aufnahmeverfahrensleiter des PHARM_SCI befugt, die betreffende Studienwerberin/den betreffenden Studienwerber vom Aufnahmetest auszuschließen.

(5) Wird der Aufnahmetest durch eine Studienwerberin/einen Studienwerber abgebrochen, wird der Test im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt.

(6) Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, die den ordnungsgemäßen Testablauf beeinträchtigen, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

(7) Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, welche sich trotz Abmahnung nicht an die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 1 Abs. 2) halten, werden von der Testung ausgeschlossen, ihr Testergebnis mit null Punkten bewertet, mit Hausverbot belegt und umgehend aus dem Testareal ausgewiesen.

(8) Beim Test nicht erlaubte Gegenstände werden über den PHARM_SCI-Account der Medizinischen Universität Innsbruck den Studienwerberinnen/Studienwerbern bekannt gegeben. Teilnehmerinnen/Teilnehmer, welche nach dem Beginn des Testes immer noch nicht erlaubte Gegenstände mit sich führen, werden aufgefordert diese beim Aufsichtspersonal abzugeben und erhalten eine Verwarnung. Der Versuch der Kommunikation mit anderen Teilnehmerinnen/Teilnehmern während des Tests wird ebenso mit einer Verwarnung geahndet. Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, welche zwei Verwarnungen erhalten haben, werden von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

(9) Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest, die das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versuchen, können von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Eine Unredlichkeit liegt insbesondere vor, wenn, Teilnehmerinnen/Teilnehmer nach dem Beginn des Testes einen unerlaubten Gegenstand, welcher vorab durch den PHARM_SCI-Account der Medizinischen Universität Innsbruck kommuniziert wurde, unerlaubt verwenden. Werden Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Aufnahmetest wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Aufnahmetests festgestellt, wird der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

(10) Die in den Abs. 2 bis 9 genannten Vorkommnisse sowie sonstige außergewöhnliche Vorfälle sind von der Testaufsicht in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(11) Die von der zuständigen Aufnahmeverfahrensleiterin/dem zuständigen Aufnahmeverfahrensleiter ausgeschlossenen Studienwerberinnen/Studienwerber werden aus dem Testareal begleitet und der Aufnahmetest mit null Punkten bewertet.

    
Auswertung bzw. Auswahl
§ 13. (1) Der Kenntnistest wird durch die Medizinische Universität Innsbruck ausgewertet. Das Ergebnis des Kenntnistests und die sich daraus resultierende Rangfolge entscheidet darüber, wer zu einem Auswahlgesprächeingeladen wird. Die Rangfolge wird auf der Internet-Plattform veröffentlicht.

(2) Werden Teile des Aufnahmeverfahrens PHARM_SCI durch höhere Gewalt verhindert, so erfolgt die Auswahl der Studienwerberinnen/Studienwerber gemäß der Verordnung „Verhinderung von Teilen des Aufnahmeverfahrens PHARM_SCI durch höhere Gewalt“.

    
Ergebnisfeststellung, Rangliste und Studienplatzvergabe
§ 14. (1) Studienwerberinnen/Studienwerber, welche in der Rangfolge aufgrund des Kenntnistests auf den Positionen 1 bis 50 platziert sind, erhalten die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Auswahlgespräch. Es gibt ein von den zuständigen Mitgliedern der Rektorate beider Universitäten eingesetztes Auswahlgremium, das einen für alle verbindlichen Fragenkatalog erstellt.

(2) Die Ergebnisse aus Aufnahmetest und Auswahlgespräch entscheiden über die Zuerkennung eines Studienplatzes. Das Ergebnis dieser Auswahlgespräche führt zur endgültigen Rangliste für die Zuerkennung eines Studienplatzes. Die Studienwerberinnen/Studienwerber auf den Positionen 1 bis 30 bzw. in § 4 Abs. 2 festgelegten Anzahl der Studienplätze der endgültigen Rangliste, erhalten einen Studienplatz zugewiesen.

(3) Sofern mehrere Bewerberinnen/Bewerber am letzten Rangplatz den gleichen Rangplatz erzielen (Rangbindung), wird der Studienplatz durch ein Losverfahren vergeben.

(4) Erscheint eine Studienwerberin/ein Studienwerber nicht zum Auswahlgespräch, so verfällt der erzielte Listenplatz. Das Auswahlgespräch ist keine Prüfung im Sinne der §§ 72 ff UG. Die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG finden keine Anwendung.

     

COVID-19 Pandemie
§ 15. (1) Studienwerberinnen/Studienwerber sind verpflichtet sich über alle pandemiebedingten Beschränkungen für die Teilnahme an der Testung und allen weiteren Verfahrensschritten, welche persönliche Anwesenheit
erfordern, selbständig und eigenverantwortlich zu informieren.

(2) Studienwerberinnen/Studienwerber, welche durch die Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe besonderen Schutz bei der Durchführung der Testung bedürfen, haben dies bis zum 17.06.2022 unter Beischluss eines COVID-19-Risiko-Attests gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) per E-Mail an anv-nachteilsausgleich@i-med.ac.at bekannt zu geben.

(3) Studienwerberinnen/Studienwerber, welche sich trotz Abmahnung nicht an die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen der Medizinischen Universität Innsbruck für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das betreffende Studienjahr halten, wird der Zutritt zu den Testräumen bzw. Räumlichkeiten der Universität untersagt. Sie werden, wenn der Verstoß in den Testräumlichkeiten stattfindet, von der Testung ausgeschlossen, ihr Testergebnis mit null Punkten bewertet, mit Hausverbot belegt und umgehend aus dem Testareal ausgewiesen. Die COVID-19 Schutzvorschriften und Hygienemaßnahmen der Medizinischen Universität Innsbruck für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens für das betreffende Studienjahr sind tagesaktuell auf der Homepage https://www.i-med.ac.at/studium/covid-19-Massnahmen.html veröffentlicht.

    
V. Zulassung
§ 16. (1) Zum Masterstudium können nur jene Studienwerberinnen/Studienwerber zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§ 14) ein Studienplatzangebot für dieses Studium erhalten haben. Die Zulassung erfolgt ausschließlich an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (https://www.uibk.ac.at/studium/anmeldung-zulassung/aufnahmeverfahren-neu). Gemäß § 54e Abs. 4 UG werden die Studienweberinnen/Studienwerber mit der Zulassung auch Angehörige der Medizinischen Universität Innsbruck. Die Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen sowie die Anwendung der jeweiligen studienrechtlichen Satzungsbestimmungen werden in gleichlautend erlassenen Verordnungen festgelegt, welche in den jeweiligen Mitteilungsblättern beider Universitäten verlautbart sind.

(2) Die Zulassung zum Masterstudium PHARM_SCI setzt voraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz in der endgültigen Rangliste (§ 14) für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§ 63 ff und 91 UG erfüllt.

(3) Die Zulassung von Studienwerberinnen/Studienwerbern, die keinen Platz auf der Rangliste gemäß § 14 erzielt haben, ist unzulässig.

(4) Auf die Verpflichtung der Studienwerberinnen/Studienwerber gemäß § 6 ihren PHARM_SCI-Account regelmäßig – in den Zeiten der Zuweisung von Studienplätzen zumindest täglich – auf den Eingang von elektronischen Nachrichten der Medizinischen Universität Innsbruck zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, wird ausdrücklich hingewiesen.

    
VI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren
§ 17. Studienwerberinnen/Studienwerber, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, können sich an Aufnahmeverfahren in den folgenden Studienjahren neuerlich beteiligen. Die neuerliche Beteiligung am Aufnahmeverfahren ist Studienwerberinnen/Studienwerbern, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden, unbegrenzt möglich. Sie werden gleich behandelt wie Studienwerberinnen/Studienwerber, die sich erstmals am Aufnahmeverfahren beteiligen.

    
VII. Zuständigkeit, In-Kraft-Treten
§ 18. Zuständig für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist das Rektorat der Medizinischen Universität Innsbruck.

   
§ 19. Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Universität Innsbruck in Kraft.

    
Für das Rektorat:

Univ.-Prof. Dr. Bernhard Fügenschuh
Vizerektor für Lehre und Studierende


295. Verordnung des Rektorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck über die Regelung von Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen im gemeinsam eingerichteten Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und der Medizinischen Universität Innsbruck


Aufgrund des § 54e Abs. 3 und 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, wird verordnet:

   
§ 1. Das Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs wird von der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und der Medizinischen Universität Innsbruck als gemeinsam eingerichtetes Studium im Sinne des § 54e UG durchgeführt.

   
§ 2. Die Zulassung zum Masterstudium Pharmaceutical Sciences – Drug Development and Regulatory Affairs erfolgt an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Mit der Zulassung an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der Medizinischen Universität Innsbruck.

   
§ 3. Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck als zulassende Universität hat gemäß § 54e Abs. 5 UG die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

   
§ 4. Neben der Besorgung der in § 54e Abs. 5 UG festgelegten Aufgaben obliegt den zuständigen Organen der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in allen Angelegenheiten, die nicht bloß eine oder mehrere konkret bestimmte Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen betreffen.

   
§ 5. Die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in allen Angelegenheiten, die lediglich eine oder mehrere konkret bestimmte Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen betreffen, obliegt den zuständigen Organen jener Universität, welche die Beauftragung der Lehre für die jeweilige Lehrveranstaltung oder Prüfung durchgeführt hat.

   
§ 6. Die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen, die die Masterarbeit sowie deren Verteidigung betreffen, obliegt den zuständigen Organen der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Die Verteidigung der Masterarbeit erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat, welchem drei Personen angehören. Der Prüfungssenat besteht aus Angehörigen beider Universitäten.

  
§ 7. Bei der Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen kommen die studienrechtlichen Satzungsbestimmungen jener Bildungseinrichtung zur Anwendung, deren zuständige Organe gemäß §§ 4, 5 und 6 die betreffende Angelegenheit zu besorgen haben.

  
§ 8. Auf studienabschließenden Zeugnissen, dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades und dem Anhang zum Diplom sind beide Kooperationspartnerinnen darzustellen.

  
§ 9. Zusätzlich zur Verleihung des akademischen Grades wird von den Kooperationspartnerinnen eine gemeinsame Urkunde ausgestellt. Die gemeinsame Urkunde wird im Rahmen einer gemeinsamen Feier der Kooperationspartnerinnen an die Absolventinnen und Absolventen überreicht.

  
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

   
Für das Rektorat

Univ.-Prof. i. R. Dr. Dr. h. c. mult. Tilmann Märk
Rektor


 

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