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Ihre Ansprechpersonen in der Personalabteilung »


Sie finden alle Informationen für Externe Lehrende und Studentische MitarbeiterInnen in der Lehre ab 6. Mai 2019 aktuell im Uniwiki.

English information for Lecturers in Uniwiki 
 

 

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A

20% Abzugssteuer

Lehrende mit ausländischem Wohnsitz und ausländischem Aufenthalt sind in Österreich beschränkt steuerpflichtig und unterliegen mit ihren österreichischen Vortragseinkünften aus Lehrveranstaltungen und Gastvorträgen einer pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 20% vom gesamten Bruttoeinkommen. Die Abzugsteuer ist eine Form der Einkommenssteuer (§ 70 iVm § 99 EStG).

Befreiung als Grenzgängerin/Grenzgänger

Bei italienischen Staatsangehörigen kann eine Grenzgängerbestätigung des ausländischen Finanzamtes von der österreichischen Abzugssteuer befreien. Für  Lehrende aus Deutschland und der Schweiz ist dies leider nicht möglich wegen anderen Doppelbesteuerungsabkommen.


Rückerstattung

Sie können einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuer beim Finanzamt stellen. Informationen dazu: https://www.lex-press.at/neues-verfahren-zur-rueckerstattung-oesterreichischer-abzugsteuer/

Anstellungsdauer bei Studentischen MitarbeiterInnen

Die maximale Gesamtbeschäftigungsdauer beträgt vier Jahre.

Arbeitszeit bzw. Arbeitsstunden für Studentische MitarbeiterInnen

Studentische MitarbeiterInnen sind teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen in wissenschaftlicher Verwendung.

Das Beschäftigungsausmaß in der Verwendung als studentische/r MitarbeiterIn darf eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, während der Lehrveranstaltungszeit, nicht überschreiten. Der einheitliche Arbeitszeitfaktor von 1 (siehe Spalte AZ-FAKTOR in der Gehaltstabelle) bedeutet eine 60-minütige Arbeitsstunde pro Woche, d.h. die Beauftragung in der Lehre erfolgt nicht in Semesterstunden wie bei den Lehrbeauftragten, sondern in Arbeitsstunden.

Arbeitszeit bzw. Arbeitsstunden für Lehrende (KV-MitarbeiterInnen)

Die Beauftragung von Lehrenden erfolgt in Semesterstunden. Eine Semesterstunde umfasst 15 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
Lektorinnen/Lektoren sind ausschließlich teilzeitbeschäftigt, ab 10 Semesterstunden ist die Stelle ausschreibungspflichtig.
In der Betriebsvereinbarung über die Bildung von Lehrveranstaltungskategorien idF. wird auf Basis des mit der Lehrveranstaltungskategorie verbundenen Aufwandes, jeweils ein bestimmter Aufwandsfaktor zugeordnet, der für die Berechnung des Beschäftigungsausmaßes und der Arbeitsstunden inkl. Vor- und Nachbereitung maßgeblich ist. Aufwandsfaktor siehe Spalte AZ-FAKTOR in der Gehaltstabelle.

Antragsveranlagung zur Einkommenssteuer bei beschränkter Steuerpflicht/Abzugssteuer

Mit der Arbeitnehmer/innenveranlagung (früher: Jahresausgleich) können Sie bestimmte Ausgaben steuermindernd geltend machen, oder eine Aufrollung der Lohnsteuer bei ungleichmäßigem Einkommen im Kalenderjahr durchführen lassen (z.B. bei befristeten Anstellungen oder Gehaltsänderungen, bei beschränkter Steuerpflicht, Abzugsteuer). Die Arbeitnehmer/innenveranlagung reichen Sie beim zuständigen österreichischen Finanzamt ein. 

Detaillierte Informationen zur (Lohn-)Steuer und zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 

Daten zu Anstellungsbeginn (höchste abgeschlossene Ausbildung, BIDOK)

Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (BGBl I Nr. 12/2002 idF - Bildungsdokumentationsgesetz) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 499/2003 idF) verpflichtet, Daten für statistische Zwecke zu erheben. Es ist daher notwendig, dass Sie uns Ihre höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung lt. vorgegebenen Definitionen bekannt geben.

Falls Ihnen eine Lehrbefugnis (venia docendi, venia legendi) für ein bestimmtes Fach verliehen wurde, übermitteln Sie bitte der Personalabteilung den entsprechenden Bescheid. Ihre persönlichen Daten werden von uns laufend aktualisiert und selbstverständlich vertraulich behandelt. Bitte geben Sie alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten und akademischen Grade umgehend der Personalabteilung bekannt.

Bei der ersten Anstellung benötigt die Personalabteilung eine Kopie des Reisepasses/amtlichen Lichtbildausweises.

Bestätigung der höchsten abgeschlossenen Ausbildung:

Bekanntgabe persönlicher Daten

Ausländische ArbeitnehmerInnen

Grundsätzlich unterliegen Dienstverhältnisse der österreichischen Sozialversicherung, aber in Ausnahmefällen kann eine Befreiung bei ausländischen ArbeitnehmerInnen erfolgen.

Befreiung von der Sozialversicherung in Österreich: Detaillierte Informationen finden Sie im Uniwiki.

Lohnsteuer/Einkommenssteuer, beschränkte Steuerpflicht: Siehe Abzugsteuer, beschränkte Steuerpflicht

Beschäftigungsbewilligung:

  • Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in Forschung und/oder Lehre aus der EU, der EWR und der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige, die in Forschung und Lehre tätig sind, benötigen keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS, da laut Ausländerbeschäftigungsgesetz Forschende und Lehrende davon ausgenommen sind.
  • Achtung: Drittstaatsangehörige Kursleitungen am Sprachenzentrum (isi) und am Universitäts-Sportinstitut (USI) benötigen eine Beschäftigungsbewilligung, da es sich hierbei nicht um eine curriculare Lehrtätigkeit handelt und somit nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen ist.

 

Aufenthaltstitel:

  • Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in Forschung und/oder Lehre aus der EU, der EWR und der Schweiz benötigen keinen speziellen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt und eine Beschäftigung an der Universität Innsbruck.
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen in Forschung und/oder Lehre aus Drittstaaten, die sich an der Universität Innsbruck aufhalten, benötigen abhängig von der Dauer des Aufenthaltes grundsätzlich ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung Forscher ab 6 Monaten Aufenthalt). Innerhalb von drei Werktagen nach der Einreise nach Österreich müssen sich diese Personen beim Meldeamt in ihrem Wohnort anmelden.
  • Informationen zur Erlangung des Aufenthaltstitels und Ansprechpersonen finden Sie auf der Homepage des Projekt.Service.Büros: https://www.uibk.ac.at/de/projektservice/aufenthalt/
    Web-Links:
    https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt.html
    ;
    https://oead.at/de/nach-oesterreich/einreise-und-aufenthalt/

 

 

Auszahlungstermine

Abhängige Dienstverträge:

  • Ihr Gehalt wird monatlich bis zum 15. des Monats ausbezahlt.
  • Die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden halbiert und vierteljährlich ausbezahlt:
    März, Juni, September, November.
  • Abrechnungsstichtag ist der letzte Tag des Vormonats. Unterlagen und Änderungen, die bis zum 25. des Monats in der Personalabteilung eintreffen, können noch für die Abrechnung des nächsten Monats berücksichtigt werden. 

Freie DienstnehmerInnen:
Das Honorar wird jeweils bis zum 15. des Monats ausbezahlt.

Akademische Grade

Bitte geben Sie Ihre Titel und akademischen Grade sowie deren Änderungen Ihrer Referentin/Ihrem Referenten der Personalabteilung bekannt.

Es besteht ein Recht, aber keine Verpflichtung zur Führung von verliehenen Titeln und akademischen Graden.

In Anlehnung an die Empfehlungen des zuständigen Bundesministeriums hat die Universität Innsbruck einheitliche Richtlinien zur Führung von Titeln und Graden entwickelt:

  • Übersicht zur korrekten Reihenfolge und einheitlichen Schreibweise von Amtstiteln und akademischen Graden an der Universität Innsbruck
  • Ausführliches Informationsblatt zur einheitlichen Schreibweise von abgekürzten Amts- und Berufstiteln und akademischen Graden

Die korrekte Titelführung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird auf Basis der eingereichten Verleihungsurkunden durch die Personalabteilung vorgenommen. Bei ausländischen Titeln können beglaubigte Übersetzungen und in Österreich nostrifizierte Studienabschlüsse berücksichtigt werden. Eine Führung entsprechender oder ähnlicher inländischer Titel für ausländische Abschlüsse ist ohne Nostrifizierung ausnahmslos unzulässig.

Bitte beachten Sie die Informationen des bm:bwf (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Stand: 2012)

 

B

Befreiung vom Steuerabzug als GrenzgängerIn

Bei italienischen Staatsbürgern kann eine Grenzgängerbestätigung des ausländischen Finanzamtes vom österreichischen Steuerabzug (Abzugssteuer) befreien (diese ist auf Grund der DBA-Formulierung bei Lehrenden aus Deutschland und Schweiz leider nicht möglich).

Befristung bei Studentischen MitarbeiterInnen

Die Verträge der studentischen MitarbeiterInnen in der Lehre sind auf 4 Monate befristet.

  • Wintersemester: 01.10. bis 31.01. oder 16.10. bis 15.02.
  • Sommersemester: 01.03. bis 30.06. oder 16.03. bis 15.07.

Befristung bei Lehrbeauftragten

Die Verträge von Externen Lehrenden dauern mind. 6 Monate und sind grundsätzlich wie folgt befristet:

Durchgängige Beauftragung

  • Wintersemester: 01.10.-31.03.
  • Sommersemester: 01.04.-30.09.

Beauftragung nur im Sommersemester

  • 01.03.-30.09.

Kürzere Blockverträge bei Vertretungen oder auf Wunsch der Lektorin/des Lektors sind möglich.
Informationen zur wiederholten Beauftragung in der externen Lehre.

Behinderung

Die Universität Innsbruck begrüßt die Diversität ihres Personals und verpflichtet sich dem Grundsatz der Chancengleichheit. Die beiden Behindertenvertrauenspersonen informieren Sie gerne über arbeitsrechtliche Vorteile (erhöhter Urlaubsanspruch sowie Kündigungsschutz, Lohnsteuerfreibeträge, Förderungen) und beraten Sie zu Ihren Fragen.


Bitte lassen Sie die Information über Ihre Behinderung der Personalabteilung zukommen. Dafür reichen Sie die Kopie des Bescheids des Bundessozialamtes = Sozialministerium Service ein. Die Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.


Auch dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung auf den verschiedenen Parkanlagen der Universität kostenlos parken dürfen. Für Anträge und Fragen zur Parkberechtigung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Gebäude und Infrastruktur.


Bei Fragen zum Erhalt des gesunden Arbeitslebens kontaktieren Sie bitte die fit2work Personenberatung.

Umfassende Unterstützung bekommen Sie auch bei den Case-ManagerInnen der BVAEB. Diese helfen kostenlos, wenn Sie durch eine veränderte Lebenssituation zum Beispiel Fragen bei der Erstellung von Anträgen, zur Betreuung und Pflege, und/oder zu Heilbehelfen/Hilfsmitteln haben.

Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 EStG)

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" ist § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.

Bitte melden Sie uns für eine Umstellung auf unbeschränkte Steuerpflicht einen allfälligen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt mit folgendem Formular:

Deutsch: Meldung des inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes

English: Notification of domestic residence or domestic customary stay
This is a translation assistance! Only the German original is valid. For correctness no responsibility is taken.

Betriebsvereinbarungen - Dienstrecht für Lehrende

Gleichzeitig mit dem Kollektivvertrag trat am 01.10.2009 die Betriebsvereinbarung über die Bildung von Lehrveranstaltungskategorien (BV-LVK) in Kraft. Sie wurde mehrfach novelliert. Auf Basis des mit den Lehrveranstaltungen verbundenen Aufwandes wird jeweils in der BV-LVK ein bestimmter Arbeitszeitfaktor zugeordnet. Die Lehrveranstaltungskategorie ist u.a. für den anzuwendenden Abgeltungssatz, die Berechnung des Beschäftigungsausmaßes sowie für die Anrechnung der Lehrtätigkeiten auf Lehrverpflichtungen beim wissenschaftlichen Stammpersonal maßgeblich.

Ebenfalls wurde die Betriebsvereinbarung zur Betrauung mit Lehrtätigkeit zu außergewöhnlichen Zeiten abgeschlossen.

An der Universität Innsbruck gelten die vom Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universität (KV) vorgegebenen Zeiten als reguläre Lehrveranstaltungszeiten (= Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr), die sowohl im Interesse der Studierenden als auch im Interesse der Lehrenden grundsätzlich einzuhalten sind.

Diese Betriebsvereinbarung regelt all jene Fälle, in denen die Betrauung mit Lehrtätigkeit zu „außergewöhnlichen“ Zeiten im Einvernehmen zwischen Universitätsleitung und dem zuständigen Betriebsrat für das Wissenschaftliche Personal möglich ist.

Alle Betriebsvereinbarungen an der Universität Innsbruck finden Sie hier:
https://www.uibk.ac.at/zentraler-rechtsdienst/richtlinien-und-verordnungen-des-rektorats/anderes/personal/betriebsvereinbarungen.html

D

Dienstanweisung

Bitte beachten Sie, dass allgemein gültige wichtige Informationen und Dienstanweisungen über das interne Rundmailservice an Sie gesandt werden (z.B. Rektorenbriefe). Gleichzeitig ergeht an Sie die Weisung, die eingehenden E-Mails möglichst täglich durchzusehen, und die an Sie gerichteten Rundmails mit Informations- und Unterweisungscharakter zu beachten und umzusetzen.

Für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über keinen E-Mail-Account verfügen, wird das jeweilige Institutssekretariat mit der nachweislichen Weiterleitung beauftragt.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Innsbruck beantragen einen E-Mail-Account über den ZID. Weitere Informationen und Benutzungsanträge finden Sie auf der Homepage des ZID.


Weiters wurde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Intranet-Portal eingerichtet, über das Sie wichtige Informationen erhalten sowie den Marktplatz nutzen können. Dieses Portal sehen Sie ebenfalls regelmäßig durch. Anmeldung: https://community.uibk.ac.at/web/intranet/home. Daneben erhalten Sie im Uniwiki auch unter "Neue MitarbeiterInnen" umfangreiche und aktuelle Informationen.

Rund um das Thema Arbeitssicherheit
stehen Ihnen außerdem gerne zu Verfügung:

Dienstleistungseinheit Sicherheit und Gesundheit,  arbeitnehmerinnenschutz@uibk.ac.at  sowie  in arbeitsmedizinischen Belangen die Betriebsärztin Dr. Elisabeth Oberrauch, DW 21007, arbeitsmedizin@uibk.ac.at . 

E

Englische Übersetzung

Die folgenden Verträge und Dokumente sind Übersetzungshilfen. Nur die deutschen Originaldokumente sind gültig.
These are translation assistances! Only the German originals are valid. For correctness no responsibility is taken.

Das folgende Formular kann in Deutsch oder Englisch eingereicht werden.
The following form will be accepted in German and in English:

Entgeltnachweis

Allen ArbeitnehmerInnen der LFU Innsbruck wird die Möglichkeit geboten, ihren persönlichen Entgeltnachweis für die letzten 6 Monate online über das Verwaltungsinformationssystem (VIS) der LFU Innsbruck abzufragen.

Erholungsurlaub bei Studentischen MitarbeiterInnen

Einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin gebührt pro Kalenderjahr ein Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bzw. 5 Wochen (basierend auf einer 5-Tage-Woche). Da die studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer 4-monatigen Anstellung in der Vorlesungszeit den Urlaub in der Regel aus dienstlichen Gründen nicht konsumieren können,  und zudem nur während eines Teils des Jahres beschäftigt sind, bekommen sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung für den nicht konsumierten aliquoten Urlaub ausbezahlt.


Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits anderweitig an der Universität beschäftigt und zusätzlich als studentische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter tätig sind (Mehrfachverwendung). Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konsumieren den Urlaub aus der Verwendung als studentische Mitarbeiterin/studentischer Mitarbeiter zusammen mit dem Urlaub aus dem Hauptdienstverhältnis. Eine Urlaubsersatzleistung kann in diesem Fall nicht ausgezahlt werden.


F

Freier Lehrauftrag

Siehe Universitätsgesetz

G

Gehaltskonto

Der Lektor/die Lektorin hat gemäß § 14 KV im Inland ein Gehaltskonto einzurichten, auf das die Universität das Entgelt und sämtliche andere Zahlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, mit schuldbefreiender Wirkung, überweisen kann. Bei Bekanntgabe einer ausländischen Bankverbindung gehen allfällige Spesen des Zahlungsverkehrs zu Lasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Gehaltstabelle

Alle Gehaltstabellen finden Sie im Uniwiki.

Geringfügige Beschäftigung

Die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 monatlich (Wert 2024) gilt für sämtliche Einkünfte einer Person. Bei einer Überschreitung dieser Verdienstgrenze werden Sozialversicherungsbeiträge verrechnet (bei mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen jährlich im Nachhinein). 

Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert. Eine freiwillige Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung ist möglich, Informationen und ein Antragsformular finden Sie bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger, das Formular bitte an diesen übermitteln.
Detaillierte Informationen zur geringfügigen Beschäftigung finden Sie im Uniwiki.

Gewöhnlicher Aufenthalt (Einkommenssteuerrichtlinie Rz 23 ff) - beschränkte Steuerpflicht

Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt. Dieser verlangt die körperliche Anwesenheit des Betreffenden sowie eine sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort (VwGH 31.3.1992, 87/14/0096). Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate andauert.

Ein Aufenthalt am selben Ort ist nicht erforderlich, der länger andauernde Aufenthalt im Inland (auch an verschiedenen Orten) genügt. Kehrt ein Grenzgänger täglich zu seinem Wohnsitz im Ausland zurück, hat er keinen inländischen Aufenthalt, übernachtet er hingegen an den Arbeitstagen am Arbeitsort, begründet dies einen inländischen Aufenthalt. Mehrere vorübergehende (isolierte) Aufenthalte sind zusammenzurechnen, sofern der Wille erkennbar ununterbrochen auf Fortsetzung des Aufenthaltes gerichtet ist (VwGH 5.7.1983, 82/14/0178).

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.


H

Handbuch für Lehrende

Weitere wichtige Informationen sind im Handbuch für Lehrende zu finden:
http://www.uibk.ac.at/fakultaeten-servicestelle/handbuch-fuer-lehrende/

K

Kollektivvertrag - Dienstrecht für Lehrende

Mit 01.10.2009 ist der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universität (KV) in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des KV in vollem Umfang auf das Dienstverhältnis für Lehrbeauftragte – nun bezeichnet als LektorInnen – anzuwenden.

Befristung
Arbeitszeit - Arbeitsstunden

Abgeltung
Die Abgeltung für Lektorinnen/Lektoren ist mit dem Gehalt für Universitätsassistentinnen und -assistenten verknüpft:  7,7% von B1 (siehe Gehaltstabellen).

Die Abgeltung erfolgt je Aufwand der jeweiligen Lehrveranstaltung und ist gemäß den Bestimmungen des KV mit 100% oder 50% festgesetzt. Weitere Lehrveranstaltungskategorien (LVK) können in einer Betriebsvereinbarung (siehe Betriebsvereinbarung für Lehrveranstaltungskategorien) abgebildet werden.

Anrechnung von Vordienstzeiten
Bisherige Lehraufträge (curriculare Lehre) seit 01.01.2004 an der Leopold-Franzens-Universität ab inkl. 2 SSt werden automatisiert als Vordienstzeit berücksichtigt. Lehraufträge an anderen Bildungseinrichtungen werden nicht berücksichtigt.

Valorisierung
Die KV-Gehälter in der externen Lehre inkl. Studentische MitarbeiterInnen werden gemäß Vereinbarung zwischen GÖD und Dachverband jährlich valorisiert.

Verwendungsbezeichnung und generelle Einreihung
Lehrbeauftragte tragen die Verwendungsbezeichnung Lektorin/Lektor (§ 29 KV) und sind in die Gehaltsgruppe B2 einzureihen.

M

Mailaccount

Während des aufrechten Dienstverhältnisses können Sie einen E-Mailaccount bei der Abteilung Zentraler Informatikdienst (ZID) beantragen. Die Dienste des ZID können für Lehre, Forschung und Studium kostenlos genützt werden.

Für jede Dienstleistung stellen Sie einen Benutzungsantrag. Alle Anträge und Informationen dazu finden Sie auf den Homepages des ZID:

http://www.uibk.ac.at/zid/instinfo.html

https://www.uibk.ac.at/zid/antrag/

Bitte beachten Sie den Punkt Dienstanweisung.

P

Persönliche Daten

Da bei externen Lehrbeauftragten nicht das übliche Personaleinstellungsprocedere stattfindet (offizielles Ausschreibungsverfahren, Übermittlung von Bewerbungsunterlagen samt amtlichen Dokumenten etc.), benötigen wir bei der erstmaligen Anstellung eine Kopie des Reisepasses/amtlichen Lichtbildausweises sowie die Nachweise über einen allfälligen akademischen Grad, siehe auch höchste abgeschlossene Ausbildung / BIDOK Verordnung.

Bitte geben Sie alle Änderungen Ihrer Personalien umgehend der Personalabteilung bekannt.

Q

Qualifikation bei Studentischen MitarbeiterInnen

Als studentische MitarbeiterInnen können Personen eingestellt werden, die das für die Verwendung vorgesehene Master-(Diplom-)Studium noch nicht abgeschlossen haben.

Weitere Informationen siehe Studienabschluss.

R

Rückerstattungsverfahren der Abzugssteuer

Im Falle einer einbehaltenen Abzugssteuer kann die/der ausländische Lehrende einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuer beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart stellen. Als Antragsformular für die Rückzahlung steht das Formular ZS-RD1 unter Verwendung des Beiblattes C zur Verfügung, welches auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar ist (in Englisch: ZS-RE1).

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/ZS-RD1.pdf

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/ZS-RD1C.pdf

in Englisch:

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/ZS-Re1.pdf

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/ZS-Re1c.pdf

S

Sozialversicherung

Allgemein
So lange Sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Universität stehen, übermitteln Sie bitte Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Adresse) an die Personalabteilung. Dort wird die Änderung den entsprechenden Behörden offiziell weitergemeldet.

Sobald Sie kein aufrechtes Dienstverhältnis zur Universität mehr haben, übermitteln Sie bitte Änderungen der persönlichen Daten direkt an die BVAEB bzw. ÖGK (zuvor: TGKK). Dies ist insbesondere wichtig, da diese die Informationen an die Betriebliche Vorsorgekasse weiterleitet.
Detaillierte Informationen zur Sozialversicherung und Befreiung von der österreichischen Sozialversicherung finden Sie im Uniwiki.


BVA (ab 1.1.2020: BVAEB)

Für alle Dienstverhältnisse die dem Kollektivvertrag unterliegen ist die BVAEB der zuständige Sozialversicherungsträger.

Eine Anmeldung zur BVAEB erfolgt bei Hauptanstellungen bzw. Mehrfachverwendungen als:

  • LektorInnen
  • GastprofessorInnen
  • Venia für LektorInnen
  • Studentische MitarbeiterInnen
  • LehrveranstaltungsbegleiterInnen

Die BVAEB übermittelt Ihnen bei der Erstanmeldung ein Begrüßungsschreiben und die e-card an die im Dienstvertrag angegebene Adresse. Bei Angabe einer ausländischen Adresse, erfolgt die Zustellung an diese!


GKK bis 31.12.2019

Für alle freien Dienstverhältnisse war bis 31.12.2019 die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) vormals Gebietskrankenkasse (GKK) der zuständige Sozialversicherungsträger.

Ab 1.1.2020 sind die Freien DienstnehmerInnen an Universitäten bei der BVAEB sozialversichert.


Informationen für ausländische ArbeitnehmerInnen

Studienabschluss

Bei Vorliegen eines Magister-/Master-Abschlusses ist eine erstmalige bzw. weitere Anstellung als studentische/r Mitarbeiter/in nicht zulässig. Wobei zu differenzieren ist, ob es sich in Bezug auf die vorgesehene Verwendung um einen einschlägigen oder nicht einschlägigen Studienabschluss handelt.


Beispiele

 Abschluss eines einschlägigen Studiums
Eine Person hat ein Diplomstudium in Mineralogie (Fachbereich Geowissenschaften/Geographie) abgeschlossen und kann daher kein Dienstverhältnis als studentische/r Mitarbeiter/in am Institut für Geologie und Paläontologie eingehen, sofern die Verwendung iZm einer Lehrveranstaltung im Rahmen des bereits abgeschlossenen Curriculums steht.

 Abschluss eines nicht einschlägigen Studiums
Eine Person hat ein Architekturstudium abgeschlossen und absolviert zusätzlich ein Studium in Psychologie. Eine Einstellung bzw. die Fortsetzung der Verwendung als studentische/r Mitarbeiter/in am Institut für Psychologie ist möglich.


Folgen des Studienabschlusses

Ein bereits bestehendes Dienstverhältnis als studentische/r Mitarbeiter/in endet, ohne dass es einer Beendigungserklärung bedarf, mit Ende des Semesters, in dem das Master-(Diplom-) Studium abgeschlossen wird. Es dürfen keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Diese Regelung im Kollektivvertrag soll der Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung höher qualifizierter Arbeitskräfte dienen. Für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Datum des Bescheides (und nicht der Sponsion) maßgeblich.

U

Universitätsgesetz (UG) 2002 – Dienstrecht für Lehrende

Um in der externen Lehre sowohl rechtlich als auch beim Studienangebot die erforderliche Flexibilität zu erhalten, gelten für die Beauftragung folgende Regelungen.


Grundsätzlich gibt es 2 Optionen für die Beauftragung in der Externen Lehre:


Beauftragung mittels freiem Dienstvertrag gem. § 100 Abs. 4 UG 2002

  • Max. 4 SSt. curriculare Lehre
  • Tätigkeit ausschließlich in der Lehre
  • Es werden alle Lehraufträge an der Universität eingerechnet, auch Sprachenzentrum und ULG.
  • Die Regelungen des privaten Arbeitsrechts, des KV und der BV gelten nicht.
  • Der/die Lehrende bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift einen Passus im Vertrag, dass er/sie außerhalb der Universität Innsbruck Einkünfte von mind. 60% der Höchstbeitragsgrundlage brutto monatlich hat und einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

    (im Jahr 2024 ist dies ein Bruttoeinkommen iHv € 3.636,--/Monat).
    Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, erfolgt die:


Beauftragung mittels abhängigem Dienstvertrag

  • Keine Begrenzung hinsichtlich SSt.-Zahl, aber ab 10 SSt. ausschreibungspflichtig.
  • Die Regelungen des privaten Arbeitsrechts, des KV und der BV gelten.
  • Bis max. 8 Studienjahre, wobei Zeiten vor dem 01.10.2021 nicht zählen.


Lehraufträge im Sprachenzentrum und USI unterliegen anderen inhaltlichen und rechtlichen Bedingungen, und daher nicht den obigen Optionen. 

Universitätslehrgänge (ULG)

Für Lehraufträge im Rahmen der Weiterbildung gelten grundsätzlich die selben arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Nähere Informationen sowie spezielle ULG-Formulare (z.B für die Abrechnung von Nebentätigkeiten, Begutachtung etc.)  finden sie unter

http://www.uibk.ac.at/weiterbildung/ulg/


V

Verwendung bei Studentischen MitarbeiterInnen

Die in der Lehre beschäftigten studentischen MitarbeiterInnen haben nach Maßgabe des Arbeitsvertrages bei Lehrveranstaltungen, bei der Betreuung von Studierenden, bei der mit der Lehrveranstaltung verbundenen Verwaltungstätigkeiten und bei der Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen nach Anweisung ihres/ihrer Dienstvorgesetzten mitzuwirken (§ 30 KV).

Vorrückung bei Studentischen MitarbeiterInnen

Bei Vorliegen einer 3-jährigen Anstellung als Studentische/r Mitarbeiter/in an der LFUI findet die Einreihung in die nächste Gehaltsstufe statt. Dagegen hat der Studienabschluss auf das Gehalt als studentische/r Mitarbeiter/in keine Auswirkung.
Gehaltstabellen

Vorrückung bei LektorInnen (KV MitarbeiterInnen)

LektorInnen gebühren 2 zeitliche Vorrückungen. Nach 3 und nach weiteren 8 Jahren rücken sie in die nächste Stufe vor.
Gehaltstabellen

W

Wiederholte Beauftragung

Um in der externen Lehre sowohl rechtlich als auch beim Studienangebot die erforderliche Flexibilität zu erhalten, gelten für die Beauftragung folgende Regelungen.


Grundsätzlich gibt es 2 Optionen für die Beauftragung in der Externen Lehre:


Beauftragung mittels freiem Dienstvertrag gem. § 100 Abs. 4 UG 2002

  • Max. 4 SSt. curriculare Lehre
  • Tätigkeit ausschließlich in der Lehre
  • Es werden alle Lehraufträge an der Universität eingerechnet, auch Sprachenzentrum und ULG.
  • Die Regelungen des privaten Arbeitsrechts, des KV und der BV gelten nicht.
  • Der/die Lehrende bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift einen Passus im Vertrag, dass er/sie außerhalb der Universität Innsbruck Einkünfte von mind. 60% der Höchstbeitragsgrundlage brutto monatlich hat und einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht unterliegt.
    (im Jahr 2024 ist dies ein Bruttoeinkommen iHv € 3.636,--/Monat).
    Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, erfolgt die:


Beauftragung mittels abhängigem Dienstvertrag

  • Keine Begrenzung hinsichtlich SSt.-Zahl, aber ab 10 SSt. ausschreibungspflichtig.
  • Die Regelungen des privaten Arbeitsrechts, des KV und der BV gelten.
  • Bis max. 8 Studienjahre, wobei Zeiten vor dem 01.10.2021 nicht zählen.


Lehraufträge im Sprachenzentrum und USI unterliegen anderen inhaltlichen und rechtlichen Bedingungen, und daher nicht den obigen Optionen.


Wohnsitz (Einkommenssteuerrichtlinie Rz 21) - beschränkte Steuerpflicht

Wohnsitz

  • Unter "Wohnung" sind Räume zu verstehen, die nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen ein seinen Bedürfnissen angemessenes Wohnen regelmäßig zulassen. Maßgebend ist die tatsächliche und nicht die rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041).
  • Die/der Steuerpflichtige muss die Wohnung unter objektiv erkennbaren Umständen innehaben, also für den eigenen Wohnbedarf tatsächlich nützen können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).
  • Einfach eingerichtete Zweitwohnungen, z.B. für den Wochenendaufenthalt sowie Ferien- bzw. Urlaubswohnungen können einen Wohnsitz begründen, außer es liegen die Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung vor (BGBl.  II Nr. 528/2003).

Kein Wohnsitz

  • vorübergehende (notdürftige) Unterkunft
  • leer stehende (unmöblierte) Wohnung
  • nicht ortsfeste Unterkünfte (z.B. mobile Camping- oder Wohnwagen)

Beschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.



Sonstiges


Weitere Informationen für MitarbeiterInnen finden Sie im Uniwiki.
  

Informationen zur Lehre sowie spezielle Informationen Ihre Fakultät betreffend finden Sie auch:

Weitere Formulare finden Sie in unserem Formularkatalog.

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