Mailaussendungen

Händeschütteln, ein Mail-Symbol

Mailaussendungen an Studierende

Aussendungen an Studierende der Universität Innsbruck sind unter Einhaltung aller relevanten Gesetzesbestimmungen möglich:

Antrag direkt über LFU:online Online-Formular

Es sind keine weiteren Zusendungen des Textes per E-Mail etc. notwendig.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der Fülle an Anträgen Mailaussendungen, die Umfragen betreffen, nur für PhD, Master- und Diplomabschlussarbeiten  und nur mit Befürwortung der Betreuerin/des Betreuers genehmigt werden können.

Ab dem Wintersemester 2023/24 werden keine Massenmailaussendungen für Seminar- und Bachelorarbeiten mehr genehmigt.

Antrag direkt über VIS:online

VIS:online Persönliche Daten Meine Akten/Formulare Formular Neues Formular ausfüllen  Auswählen: "Antrag auf Mailaussendung an Studierende" Erstellen Antrag ausfüllen

(es sind keine weiteren Zusendungen des Textes per E-Mail etc. notwendig)

Für Nichtangehörige der Universität ist es nicht möglich eine Aussendung vorzunehmen.

Es liegt im alleinigen Ermessen der Universität, ob bzw. über welchen Newsletter die Aussendung erfolgt. Die Genehmigung erteilt der Vizerektor für Lehre und Studierende.

ACHTUNG: Die Bearbeitungszeit kann bis zu 10 Werktage in Anspruch nehmen.

Wichtige Informationen der Universitätsleitung/Fakultät

(Antragstellung nur universitätsintern möglich)

Wichtige Informationen, die im unmittelbaren Interesse der Studierenden selbst liegen und mit Lehre bzw. dem Studium der EmpfängerInnen unmittelbar zusammenhängen sowie unbedingt erforderlich erscheinen.

Es ist aus rechtlichen Gründen außerdem notwendig, dass diese E-Mails im unmittelbaren Eigeninteresse der Universität liegen, d.h. Aussendungen im überwiegenden Interesse Dritter sind auf diesem Weg nicht möglich, da dies einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (Anti-Spam-Normen) bedeuten würde.
Das unbedingte Eigeninteresse der Universität und der Studierenden an der Information muss jedenfalls deutlich werden.

Beispiele: Einzahlungserinnerung der Studienabteilung an alle Studierenden, Information zur Anmeldung über das SOWI-Punktesystem an die betroffenen Studierenden.

Im weitesten Sinn werbende Inhalte dürfen aus rechtlichen Gründen auf diesem Weg nicht zugestellt werden.

Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt §107 TKG keineswegs nur für kommerzielle Werbung:

„Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.“ (OGH, 7Ob168/09w, 30.09.2009)

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