LFU-Rechtsexpertin Univ. Ass. Dr. Margarethe Helfer zu den

italienischen Anti-Doping-Gesetzesbestimmungen

 

Darlegung der italienischen Anti-Doping-Gesetzesbestimmungen anlässlich des mutmaßlichen Doping-Vorfalls des Österreichischen Olympischen Teams in Turin.

 

Das italienische Sondergesetz vom 14.12.2000, Nr. 376 (i.W. Anti-Doping-Gesetz) orientiert sich an der Anti-Doping-Konvention von Straßburg vom 16.11.1989 (ratifiziert in Italien durch das Gesetz vom 29.11.1995, Nr. 522).

 

Sowohl der Straftatbestand als auch die Dopingwirkstoffe bzw. -methoden sind im Anti-Doping-Gesetz sehr weit formuliert.

 

Als Doping versteht sich jede Verabreichung oder die Einnahme von Arzneimitteln oder biologischen oder pharmakologischen Wirkstoffen, sowie jede Unterziehung oder Anwendung von medizinischen Methoden, die nicht durch Krankheit gerechtfertigt sind und sich eignen, die geistig-körperlichen oder biologischen Funktionen des Körpers zu verändern, um auf die sportliche Leistungsfähigkeit einzuwirken.

 

Dem Doping gleichgesetzt ist sowohl die Verabreichung von Arzneimitteln oder der genannten Wirkstoffe als auch die Anwendung von Methoden, die darauf abzielen, die Ergebnisse etwaiger Dopingkontrollen zu verfälschen.

 

In Bezug auf die Dopingwirkstoffe bzw. –methoden lehnt sich der italienische Gesetzgeber ausdrücklich an die Anti-Doping-Konvention von Straßburg und an die Vorgaben des IOC an.

 

Der Doping-Straftatbestand wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren und einer Geldstrafe von € 2.582 bis € 51.646 geahndet. Eine Straferhöhung wird für den Fall angedroht, dass die Täter einem nationalen Sportverband angehören.

 

 

 

Rückfragehinweis:

 

Univ.-Ass. Dr. Margareth Helfer

Institut für Italienisches Recht

Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie

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