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Universität Innsbruck regelt die Rückerstattung der Studiengebühren für Berufstätige

Nachdem die bisherige Regelung zum Erlass der Studiengebühren für berufstätige Studierende ersatzlos ausgelaufen ist, ist die Entscheidung, die Gebühren zurückzuerstatten, den einzelnen Universitäten freigestellt. Die Universität Innsbruck hat sich für eine Regelung entschieden, die sich an den bisherigen, nun aufgehobenen Vorgaben orientiert und im Sinne der Studierenden den Studienerfolg erhöhen soll.


In enger Abstimmung mit dem Senat der Universität und der Österreichischen HochschülerInnenschaft Innsbruck (ÖH) hat das Rektorat nun eine Richtlinie zur Rückerstattung der Studiengebühren für berufstätige Studierende erlassen. „Wir wollen Studierenden, die neben ihrem Studium arbeiten, nach dem ersatzlosen Auslaufen der bisherigen Regelung keine unnötigen Steine in den Weg legen – deshalb erstatten wir ihnen die Studiengebühren zurück, wenn sie ihr Studium wegen Erwerbstätigkeit nicht in der vorgesehenen Studienzeit beenden, sofern sie entsprechenden Studienerfolg nachweisen können“, sagt Rektor Tilmann Märk. Für Senatsvorsitzenden Ivo Hajnal dient die Rückerstattung der Studienbeiträge dazu, den Studienerfolg zu erhöhen und Studienunterbrechungen zu vermeiden: „Innsbruck ist für Studierende ein teures Pflaster, und berufstätige Studierende sind die Regel. Die Rückerstattung der Beiträge trägt dazu bei, das Studium in Innsbruck etwas zu erleichtern.“ ÖH-Vorsitzende Johanna Beer ergänzt: „Mit dem Erlass für berufstätige Studierende konnten wir eine Herzensangelegenheit von uns durchsetzen. Gemeinsam mit dem Rektorat und dem Senat haben wir eine tolle Lösung für unseren Standort ausverhandeln können, damit kam uns österreichweit eine starke Vorreiterrolle zu.“

Antrag ab März möglich

Wie bisher sind Studiengebühren für Studierende aus Österreich und aus EWR-Ländern erst fällig, wenn die Regelstudienzeit und Toleranzsemester überschritten werden: Im Bachelor-Studium sind das sechs Semester Regelstudienzeit und zwei Toleranzsemester, im Masterstudium vier plus zwei, im Doktorat ebenfalls sechs plus zwei. Die Rückerstattung ist höchstens bis zur doppelten Regelstudienzeit möglich, bei Bachelor- und Doktoratsstudien also bis zum zwölften Semester, bei Masterstudien bis zum achten. Die Richtlinie gilt vorerst für das laufende Wintersemester und das Sommersemester 2019, danach wird evaluiert und gegebenenfalls verlängert. Anspruchsberechtigt sind alle, die ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 6.135,70 Euro brutto und unter 20.000 Euro brutto und 16 ECTS-Punkte im vorangegangenen Studienjahr an Studienerfolg nachweisen können, ein Antrag für im laufenden Semester bezahlte Beiträge ist ab März 2019 möglich.