Dekret über die rechtliche Ordnung
konfessionsverschiedener Eheschließungen
zwischen Katholiken und orientalischen Nichtkatholiken
nach dem neuen kirchlichen Gesetzbuch (can. 1124 – 1128)

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 2 vom 1. Juni 1984, 25.)

Im Sinn des Ökumenismusdekretes Art. 15 des Zweiten Vatikanischen Konzils und der cann. 1124 – 1128 hat die Österreichische Bischofskonferenz auf ihrer Sitzung vom 9. bis 12. April 1984 das folgende Dekret erlassen und seine Promulgation im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz angeordnet.

1. Die Erlaubnis zur Eheschließung konfessionsverschiedener Brautpaare

a) Die Österreichische Bischofskonferenz bevollmächtigt hiermit die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem konfessionsverschiedenen Partner zu erlauben. Sie erkennt an, dass bei den Gegebenheiten in Österreich in jedem Fall ein Grund gemäß can. 1125 CIC vorliegt. Es braucht daher kein besonderer Grund angegeben werden.

Diese Bevollmächtigung gilt nur im Hinblick auf Brautleute, die früher noch keine andere kirchliche oder Zivilehe eingegangen sind. Bei Vorehen eines oder beider Partner ist um die Erlaubnis zur konfessionsverschiedenen Ehe und gegebenenfalls um die Nichtbestandserklärung der Vorehe(n) beim Bischöflichen Ordinariat einzureichen.

Erläuterung: Allgemeine Befugnis zur Eheassistenz haben gemäß can. 1108 CIC der Ortsordinarius, die Pfarrer und die diesen von Rechts wegen gleichgeachtet werden sowie Priester und Diakone, die vom Ortsordinarius oder vom Pfarrer gemäß can. 533 § 3 und can. 1111 CIC allgemeine schriftliche Trauungsdelegation erhalten haben.

Wohnsitz und Nebenwohnsitz bestimmen sich gemäß can. 102 CIC. Diese allgemeinen Regeln gelten z. B. auch für Gastarbeiter.

b) Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der katholische Partner die in 2a aufgeführte Erklärung bejaht und kein weiteres Ehehindernis vorliegt.

c) Treten Schwierigkeiten auf oder glaubt der Seelsorger, die Erlaubnis nicht erteilen zu können, so soll er nicht ohne Rückfrage beim Ortsordinarius entscheiden.

2. Die Erklärung und das Versprechen des katholischen Partners sollen in der Regel schriftlich gegeben werden.

a) Dem katholischen Partner wird im Brautexamen folgende Erklärung vorgelegt:

„Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten. Ich erkenne an, dass mein Glaube von mir verlangt, mich für die Taufe und Erziehung unserer Kinder in der katholischen Kirche einzusetzen. Ich werde mich bemühen, dem zu entsprechen unter Rücksichtnahme auf das Gewissen meines Partners.“

b) Sind keine Kinder mehr zu erwarten, so lautet die Erklärung, die dem katholischen Partner vorgelegt wird: „Ich will in meiner Ehe am katholischen Glauben festhalten.“

Erläuterung: Jeder ist verpflichtet, nach Kräften zu tun, was er als gut und wahr erkannt hat. So ist der katholische Christ, da er die katholische Kirche als die, von Christus gestiftete Kirche bekennt, der die „ganze Fülle der Gnade und der Heilsmittel anvertraut“ ist (Konst. Lumen gentium Nr. 8), im Gewissen verpflichtet, Glied dieser Kirche zu bleiben und von seinem Glauben Zeugnis abzulegen (vgl. Konst. Lumen gentium Nr. 8 und 14).

Auch der nichtkatholische Christ muss in der konfessionsverschiedenen Ehe seinen Glauben leben und leben können. Auch er ist verpflichtet, dem zu folgen, was er im Glauben als wahr erkannt hat.

Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Ehepartner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun.

Darum kann der Katholik die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche dann zulassen, wenn trotz seines ernsten Bemühens der nichtkatholische Partner nicht bereit ist, der katholischen Erziehung zuzustimmen.

Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder.

Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner gemäß 2a ablegt u. a., dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will;

dass er die gesamtreligiöse Erziehung der Kinder fördert;

dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt;

dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können;

dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“.

Falls die Erklärung (vgl. 2a und b) des katholischen Partners nur mündlich abgegeben wurde, so ist das in der Brautexamen-Niederschrift festzuhalten.

3. Die Vorbereitung der Eheschließung

a) Zur Vorbereitung der Eheschließung finden Brautunterricht und Brautexamen mit beiden Partnern statt. Wenn ein Gespräch auch mit dem nichtkatholischen Seelsorger gewünscht wird, so steht dem nichts entgegen. Auch kann der Brautunterricht unter Beteiligung der Seelsorger beider Konfessionen gehalten werden.

Erläuterung: Wenn auch jeder Seelsorger zur Beratung in Fragen der konfessionsverschiedenen Ehe in der Lage sein muss, mögen doch in jedem Dekanat einzelne für diese Aufgabe besonders geeignete Seelsorger beauftragt werden, die anderen Seelsorger und auf Wunsch die Brautleute zu beraten.

b) Im Brautunterricht sind Sinn und Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen. Er soll auch Verständnis wecken für die katholische Lebensform und für die Gewissenspflicht des Katholiken bezüglich Taufe und Erziehung seiner Kinder in der katholischen Kirche.

Erläuterung: Da die Brautleute, die sich zur Eheschließung melden, im Allgemeinen zu dieser Ehe entschlossen sind, ist ein Abraten von dieser Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angebracht. In der allgemeinen Seelsorge, vor allem bei den Jugendlichen, soll aber auf den besonderen Wert der Glaubenseinheit in der Ehe hingewiesen werden. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, welche die Kirche bestimmen, vom Eingehen einer Mischehe abzuraten.

Oft wird man beim Katholiken das Verständnis für eine Gewissensentscheidung bezüglich der Kindererziehung wecken und die für einen Gewissensentscheid zu beachtenden Gründe erläutern müssen.

Die Kinder sollen im frühesten Alter getauft und damit der Gemeinschaft der Kirche zugeführt werden. Sie müssten sonst auf wesentlichen Stufen ihrer Entwicklung die Gemeinschaft der Kirche entbehren.

Der Weg, nur eine überkonfessionell christliche Unterweisung zu geben, ohne Verwurzelung in der Kirche, ist nicht annehmbar. Erfahrungsgemäß führt dies meist in religiöse Gleichgültigkeit oder zur Gefährdung des Glaubens und nicht zur Einheit der Kirche.

Die Erziehung der Kinder in den verschiedenen Konfessionen der Eltern würde nur die Trennung derselben in ihrer Kirchenzugehörigkeit an die Kinder weitergeben und dem Indifferentismus Vorschub leisten.

c) Sollte der nichtkatholische Partner zu Brautunterricht und Brautexamen nicht erscheinen, so muss sich der katholische Seelsorger auf andere Weise vergewissern, dass der nichtkatholische Partner über die Wesenseigenschaften der Ehe unterrichtet ist, sie nicht ablehnt und von Ehehindernissen frei ist. Er muss ferner über die Gewissenspflicht seines Partners sowie dessen Versprechen (vgl. 2a und 2b) unterrichtet sein.

Erläuterung: Treten dabei Schwierigkeiten auf, so gelten für den Seelsorger die Bestimmungen von 1c.

4.Die Eheschließungsform

a) Die Seelsorger mit allgemeiner Befugnis zur Eheassistenz werden hiermit bevollmächtigt, Katholiken, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben, die Eheschließung mit einem nichtkatholischen Christen aus einer Ostkirche ohne Einhaltung der katholischen Form, aber unter Wahrung der Form b zu erlauben, falls das Brautpaar die katholische Eheschließung nicht wünscht.

Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Erfüllung von Punkt 2a – 3c.

Anmerkung: Nach can. 1127 § 1 ist die katholische Eheschließungsform bei der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus zur Erlaubtheit erforderlich. Wünscht aber das Brautpaar die Eheschließung nach dem Ritus einer getrennten Ostkirche, können also die genannten Seelsorger die zu einer solchen Mischehe erforderliche Erlaubnis geben.

Das unterweisende und klärende Gespräch beim Seelsorger (Brautleutegespräch) ist auch bei Erlaubnis zur Eheschließung vor dem geweihten Amtsträger einer nichtkatholischen Ostkirche für beide Partner notwendig (vgl. 3a und b, Erläuterung). Wenn der nichtkatholische Partner hierzu nicht erscheinen will, ist 3c zu beachten.

b) Nach can. 1127 § 1 ist zur Gültigkeit der Heirat eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus die Mitwirkung (interventus) eines geweihten Amtsträgers erforderlich.

Anmerkung: Da die Ehe Sakrament ist, ist für einen Katholiken die Eheschließung in der von seiner Kirche vorgeschriebenen Form sinnvoll und aus pastoralen Gründen angeordnet. Beim Brautleutegespräch sind die Nupturienten darüber zu informieren, dass mit der von ihnen gewählten orientalischen Eheschließungsform ihre Ehe vor Gott gültig geschlossen und das Sakrament der Ehe gespendet wird. Darum sollen die Seelsorger auch in diesem Fall auf die Notwendigkeit des würdigen Empfanges des Sakramentes hinweisen.

c) Nach der Eheschließung ist von den Partnern dem Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, eine Trauungsbescheinigung vorzulegen (vgl. 6b).

5. Die liturgische Feier der Eheschließung

Die katholische Eheschließung eines Katholiken mit einem Nichtkatholiken aus einer Ostkirche kann in Verbindung mit der Eucharistiefeier erfolgen, wenn die Brautleute es wünschen. Dabei sind die geltenden kirchlichen Bestimmungen über die Teilnahme am eucharistischen Mahl zu beachten.

Selbstverständlich kann diese Eheschließung mit Rücksicht auf die nichtkatholischen Teilnehmer (oder bei mangelnder Disposition der Partner für die volle Teilnahme an der Eucharistiefeier) auch in einem Wortgottesdienst geschlossen werden.

a) An der liturgischen Feier der katholischen Eheschließung kann sich gemäß can. 1127 § 3 ein nichtkatholischer Seelsorger einer Ostkirche beteiligen. Dabei ist „Die Feier der Trauung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“ (1975 herausgegeben im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschlands, Osterreichs und der Schweiz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen und Lüttich) zu verwenden.

b) Findet die Eheschließung oder der Trauungsgottesdienst mit Erlaubnis ohne katholische Form in einem nichtkatholischen Ostritus statt, so kann sich ein katholischer Seelsorger nach Absprache mit den Brautleuten und dem nichtkatholischen Seelsorger daran beteiligen. Dabei wird der Trauungsritus der entsprechenden nichtkatholischen Ostkirche verwendet.

Anmerkung zu a) und b): In beiden Fällen einer Trauung, bei der ein Seelsorger beider Kirchen mitwirkt, soll diese grundsätzlich nach dem Ritus bzw. nach der Ordnung jener Kirche, nach welcher die Trauung gewünscht wird, erfolgen.

Jenem geweihten Amtsträger, der nach dem Ritus seiner Kirche die Trauung vornimmt, sind folgende Teile des Trauungsritus vorbehalten: die Begrüßung, die Trauungsfragen (Konsenserklärung), die Ringübergabe und das Segensgebet zur Entlassung.

Alle anderen Teile des Trauungsgottesdienstes können nach freier Vereinbarung vom geweihten Amtsträger der einen oder anderen Kirche übernommen werden, wobei jedoch Verdopplungen (zum Beispiel zwei Predigten) zu vermeiden sind.

c) Eine doppelte Eheschließung in religiöser Form ist nach can. 1127 § 3 nicht erlaubt.

6. Die Eintragung der Eheschließung

a) Hat eine katholische Eheschließung stattgefunden, so gelten für die Eintragung in die Matrikenbücher die Vorschriften des allgemeinen Rechtes (vgl. can. 1121 § 1) sowie die partikularrechtlichen Weisungen. Der Seelsorger des nichtkatholischen Partners ist von der erfolgten katholischen Eheschließung zu benachrichtigen.

Anmerkung: Wenn an der katholischen Eheschließung ein Seelsorger einer anderen Kirche beteiligt war, ist im Trauungsbuch in der Rubrik „Vermerke“ einzutragen: „Trauung unter Beteiligung von N. N., Seelsorger des nichtkatholischen Partners.“ – Hinsichtlich Wiedergabe dieser Eintragung auf dem Trauungsschein gelten die allgemeinen Weisungen für Vermerke auf Matrikenscheinen.

b) Wenn eine Erlaubnis zur Eheschließung ohne katholische Form erteilt wurde, so gelten folgende Vorschriften:

Für die Eintragung in das Trauungsbuch ist das Pfarramt zuständig, in dessen Bereich der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Die erfolgte Eheschließung ist aufgrund der von den Eheleuten vorzulegenden Trauungsbescheinigung in das Trauungsbuch mit Reihezahl einzutragen. In der Rubrik „Trauender Priester“ wird das Trauungsbuch der nichtkatholischen Seelsorgestelle (wenn möglich mit Name des Trauenden) zitiert. Immer wird hinzugefügt: „Mit Erlaubnis des Pfarramtes … ohne katholische Eheschließungsform.“

Der Trauungsschein wird gleichfalls mit diesen Angaben auf dem kirchenamtlichen Formular ausgestellt.

Das Wohnpfarramt des katholischen Partners ist auch verantwortlich für die Benachrichtigung der Pfarrämter, in denen die Taufbücher geführt werden.

Wird die Trauungsbescheinigung von den Eheleuten nicht vorgelegt, so muss der Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufgenommen hat, sich um ihre Beschaffung bemühen.

Anmerkung: Um die Vorlage der Trauungsbescheinigung sicherzustellen, muss der katholische Seelsorger die Brautleute schon beim Brautleutegespräch ersuchen, ihm diese Bescheinigung nach der Eheschließung verlässlich zu übergeben. Sollte dies in angemessener Frist (einen Monat nach der Eheschließung) nicht geschehen, ist der katholische Seelsorger verpflichtet, sich um ihre Beschaffung zu bemühen.

Die Trauungsbescheinigung ist mit dem Trauungsprotokoll im Archiv jener Pfarre aufzubewahren, in der der katholische Partner seinen Wohnsitz hat. Im Trauungsprotokoll sind Ort (Kirche) und Datum der Eheschließung zu vermerken, wie es oben für die Eintragung in das Trauungsbuch vorgesehen ist.

7. Gültigmachung der Eheschließung

Eine Ehe zwischen einem Katholiken und einem Nichtkatholiken aus einer Ostkirche, die vor einem geweihten Amtsträger dieser Ostkirche und ohne Beachtung der katholischen Formvorschrift geschlossen wurde, ist seit dem 25. März 1967 gültig. Daher ist eine Gültigmachung nicht mehr erforderlich.

Anmerkung: Durch Dekret der Kongregation für die Ostkirche „Crescens matrimoniorum“ vom 22. Februar 1967, in Kraft seit 25.März 1967 (AAS LIX/1967/165 f.), wurde in Erweiterung des Ökumenismusdekretes des II. Vat. Konzils Art. 16 bestimmt, dass bei Eheschließungen zwischen Katholiken des lateinischen oder eines orientalischen Ritus mit ostkirchlichen Nichtkatholiken die Beobachtung der kanonischen Eheschließungsform nur mehr zur Erlaubtheit notwendig ist; zur Gültigkeit genügt die Anwesenheit (praesentia) eines geweihten Amtsträgers (ministri sacri). Diese von Papst Paul VI. als Vorsitzenden der Kongregation für die Ostkirche verfügte Gesetzesänderung wurde von seinem Motu proprio „Matrimonia mixta“ vom 31. März 1970 (AAS LXII/1970/257 – 263) Nr. 8 nicht aufgehoben.

a) Die Gültigmachung einer Ehe zwischen einem Katholiken der lateinischen Kirche und einem Nichtkatholiken aus einer Ostkirche, die vor dem 25. März 1967 geschlossen wurde, soll in der Regel durch Sanatio in radice erfolgen. Dazu ist ein Antrag an den Ortsordinarius des Katholiken zu richten. Die Vorschriften der „Ausführungsbestimmungen“ 2 sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus muss sich der katholische Seelsorger Gewissheit verschaffen dass der Ehewille bei beiden Partnern andauert und dass keine indispensablen Ehehindernisse bestanden oder bestehen (vgl. can. 1161 und can. 1165 § 2).

b) Die Gültigmachung der unter a) genannten Ehen kann auch durch eine Convalidatio simplex erfolgen (vgl. can. 1160).

Anmerkung: Für die Seelsorger wird es eine wichtige Aufgabe sein, die Gläubigen, die in ungültiger Ehe leben, auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie ihre Ehe kirchlich gültig gemacht werden kann. Diese Aufgabe wird häufig schwierig sein, besonders, wenn der katholische Partner vielleicht durch jahrelangen Ausschluss vom Sakramentenempfang verbittert ist; Familienangehörige oder Freunde können hier oft wertvolle Hilfe leisten.

Den Ehepartnern möge die Sanatio in radice empfohlen werden, damit eine nach can. 1127 § 3 untersagte doppelte Eheschließung in religiöser Form vermieden wird. Nur wenn sie sich mit dieser Form der Gültigmachung nicht zufrieden geben, kann eine Convalidatio simplex vorgenommen werden. Die Voraussetzungen dafür finden sich in den Punkten 1a – 3c mit den dort angegebenen Erläuterungen.

8. Inkrafttreten dieses Dekretes

Dieses Dekret tritt einen Monat nach Promulgation in Kraft.

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