Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche / Kirchenaustritt

(Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 44 vom 15. August 2007, II.,1.)

In einem Zirkularschreiben an die Präsidenten der Bischofskonferenzen vom 13. März 2006 hat der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte eine Klärung des Begriffes des Abfalls von der Katholischen Kirche (actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica) vorgenommen. Dieses von Papst Benedikt XVI. approbierte Zirkularschreiben hat Rechtswirksamkeit für die gesamte Weltkirche. In einem gesonderten Begleitschreiben an den Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, Kardinal Christoph Schönborn, vom 14. März 2006 hat der damalige Präsident des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Kardinal Julián Herranz, die bei einer Besprechung am 13. Jänner 2006 zwischen Vertretern des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte einerseits und Vertretern der Österreichischen und der Deutschen Bischofskonferenz andererseits in Bezug auf den actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica für das Gebiet der Österreichischen Bischofskonferenz getroffene Auslegung bestätigt. Über die darauf basierende Regelung hat die Österreichische Bischofskonferenz eine Erklärung abgegeben, die die notwendigen rechtlichen Regelungen enthält und die im Folgenden gemeinsam mit den beiden oben erwähnten Schreiben von Kardinal Herranz publiziert wird.

Diese Dokumente – die beiden Schreiben von Kardinal Julián Herranz sowie die „Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ – wurden gemeinsam mit dem Formular zur „Erklärung des Widerrufes des Austrittes aus der Katholischen Kirche“ sowie „Hinweisen für die Durchführung der Erklärung der Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ in Heft 7 der Schriftenreihe „Die österreichischen Bischöfe“ mit dem Titel „Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche. Pastorale Initiativen in Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt“ (vgl. Punkt V, Nr. 1) veröffentlicht. Die Regelung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

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