Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Zivile Vorehen orthodoxer Christen

(VOBl. Innsbruck, Jg.70, Nr. 7, März 1995, 56.)

Die Wanderungs- und Flüchtlingsbewegung bringt es mit sich, dass immer öfter konfessionsverschiedene Ehen mit orthodoxen Christen geschlossen werden. Dabei steht manchmal auch die Gültigkeit von deren nur zivil geschlossenen Vorehen in Frage. Die Ungültigkeit solcher Ehen kann jedoch nicht durch einfache Nichtbestandserklärung seitens des bischöflichen Ordinariates erfolgen, wie dies für nur zivil geschlossene Ehen von Katholiken gilt. Für die Ungültigkeitserklärung bloß ziviler Vorehen von Orthodoxen ist vielmehr das kirchliche Gericht zuständig, das bei Vorliegen entsprechender Dokumente (z. B. Taufurkunden, Bestätigung einer orthodoxen Kirchenbehörde, dass keine Eheschließung erfolgt ist, zivile Heiratsurkunde, Scheidungsurteil) im Wege des Urkundenverfahrens gemäß can. 1686ff. CIC mit Urteil entscheidet. Da dies je nach Lage des Falles auch längere Zeit beanspruchen kann, ist ein Termin für die beabsichtigte kirchliche Trauung erst nach rechtskräftig gewordenem Urteil anzusetzen.

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