Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Weisungen für "nur kirchliche Trauungen"

(VOBl. Innsbruck, Jg. 67 Nr. 2, März 1992, 12.)

In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, dass eine rein kirchliche Eheschließung (ohne standesamtliche Trauung) gewünscht wird. In Osterreich sind seit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1955 "nur kirchliche Trauungen" möglich, das heißt, die kirchliche Trauung kann auch ohne vorhergehende standesamtliche Trauung vorgenommen werden. Es soll aber grundsätzlich die Verbindung von kirchlicher und standesamtlicher Trauung angestrebt werden, damit die kirchliche Trauung nicht in den rein privaten Bereich verdrängt wird. Darum darf eine nur kirchliche Trauung nur mit Erlaubnis des Ordinarius geschlossen werden.
Diese Erlaubnis wird dann gegeben, wenn das Motiv für die nur kirchliche Trauung ein rein religiöses ist (z. B. Behebung eines Gewissensnotstandes) und wenn eine standesamtliche Trauung für die Brautleute erhebliche materielle Nachteile mit sich brächte.

Bei der Vorbereitung von "nur kirchlichen Trauungen" ist daher folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. Die Aufnahme des Trauungsprotokolls erfolgt beim zuständigen Pfarramt.
  2. Das Ansuchen um die Erlaubnis zur "nur kirchlichenTrauung" erfolgt mit dem vorgegebenen Formular, das im Bischöflichen Ordinariat - Eheamt - angefordert werden kann. Damit nehmen die Brautleute zur Kenntnis, dass der "nur kirchlichen Trauung" keinerlei Rechtswirkungen im staatlichen Bereich zukommen. Sie geben die Gründe an, warum sie eine standesamtliche Trauung nicht wollen, und versprechen, gegebenenfalls, bei Wegfall dieser Gründe die standesamtliche Trauung nachzuholen. Dieses Ansuchen wird von den Brautleuten unterschrieben, ebenso vom Seelsorger, und mit dem Trauungsprotokoll samt beiliegenden Dokumenten an das Bischöfliche Ordinariat - Eheamt - eingesandt.
  3. Nach Eintreffen der Erlaubnis des Ordinarius kann die "nur kirchliche Trauung" erfolgen. Die vorgeschriebene Meldung an das Matrikenreferat erfolgt wie gewöhnlich.

Für "nur kirchliche Trauungen" von Paaren aus dem Ausland (z. B. Deutschland) sind folgende Weisungen zu beachten:

  1. Die Aufnahme des Trauungsprotokolls erfolgt durch den zuständigen Seelsorger in ihrer Heimat. Es empfiehlt sich, diesen, nach Möglichkeit, über die in unserer Diözese geltenden Weisungen zu informieren.
  2. Das Ansuchen um Erlaubnis zu einer nur kirchlichen Eheschließung muss von den Brautleuten und dem zuständigen Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufnimmt, unterzeichnet werden; das Pfarrsiegel ist beizufügen. Das Formular für das Ansuchen soll, wenn möglich, den Brautleuten mitgegeben werden.
  3. Trauungsprotokoll und Ansuchen werden vom Heimatpfarrer an sein zuständiges Ordinariat (z. B. in Deutschland) mit der Bitte um das Nihil obstat gesandt. Dieses Ordinariat sendet die Unterlagen an unser Ordinariat - Eheamt.
  4. Nur wenn das Trauungsprotokoll und das unterschriebene Ansuchen vorliegen, kann das Ansuchen geprüft und die Erlaubnis zur "nur kirchlichen Trauung" erteilt werden. Der Trauungstermin darf erst nach erfolgter Erlaubnis des Ordinarius festgesetzt werden.
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