Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching
Weisungen für "nur kirchliche Trauungen"
(VOBl. Innsbruck, Jg. 67 Nr. 2, März 1992, 12.)
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, dass eine rein
kirchliche Eheschließung (ohne standesamtliche Trauung)
gewünscht wird. In Osterreich sind seit dem Urteil des
Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1955 "nur kirchliche
Trauungen" möglich, das heißt, die kirchliche Trauung kann auch
ohne vorhergehende standesamtliche Trauung vorgenommen werden.
Es soll aber grundsätzlich die Verbindung von kirchlicher und
standesamtlicher Trauung angestrebt werden, damit die
kirchliche Trauung nicht in den rein privaten Bereich verdrängt
wird. Darum darf eine nur kirchliche Trauung nur mit
Erlaubnis des Ordinarius geschlossen werden.
Diese Erlaubnis wird dann gegeben, wenn das Motiv für die nur
kirchliche Trauung ein rein religiöses ist (z. B. Behebung
eines Gewissensnotstandes) und wenn eine standesamtliche
Trauung für die Brautleute erhebliche materielle Nachteile mit
sich brächte.
Bei der Vorbereitung von "nur kirchlichen Trauungen" ist daher folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- Die Aufnahme des Trauungsprotokolls erfolgt beim zuständigen Pfarramt.
- Das Ansuchen um die Erlaubnis zur "nur kirchlichenTrauung" erfolgt mit dem vorgegebenen Formular, das im Bischöflichen Ordinariat - Eheamt - angefordert werden kann. Damit nehmen die Brautleute zur Kenntnis, dass der "nur kirchlichen Trauung" keinerlei Rechtswirkungen im staatlichen Bereich zukommen. Sie geben die Gründe an, warum sie eine standesamtliche Trauung nicht wollen, und versprechen, gegebenenfalls, bei Wegfall dieser Gründe die standesamtliche Trauung nachzuholen. Dieses Ansuchen wird von den Brautleuten unterschrieben, ebenso vom Seelsorger, und mit dem Trauungsprotokoll samt beiliegenden Dokumenten an das Bischöfliche Ordinariat - Eheamt - eingesandt.
- Nach Eintreffen der Erlaubnis des Ordinarius kann die "nur kirchliche Trauung" erfolgen. Die vorgeschriebene Meldung an das Matrikenreferat erfolgt wie gewöhnlich.
Für "nur kirchliche Trauungen" von Paaren aus dem Ausland (z. B. Deutschland) sind folgende Weisungen zu beachten:
- Die Aufnahme des Trauungsprotokolls erfolgt durch den zuständigen Seelsorger in ihrer Heimat. Es empfiehlt sich, diesen, nach Möglichkeit, über die in unserer Diözese geltenden Weisungen zu informieren.
- Das Ansuchen um Erlaubnis zu einer nur kirchlichen Eheschließung muss von den Brautleuten und dem zuständigen Seelsorger, der das Trauungsprotokoll aufnimmt, unterzeichnet werden; das Pfarrsiegel ist beizufügen. Das Formular für das Ansuchen soll, wenn möglich, den Brautleuten mitgegeben werden.
- Trauungsprotokoll und Ansuchen werden vom Heimatpfarrer an sein zuständiges Ordinariat (z. B. in Deutschland) mit der Bitte um das Nihil obstat gesandt. Dieses Ordinariat sendet die Unterlagen an unser Ordinariat - Eheamt.
- Nur wenn das Trauungsprotokoll und das unterschriebene Ansuchen vorliegen, kann das Ansuchen geprüft und die Erlaubnis zur "nur kirchlichen Trauung" erteilt werden. Der Trauungstermin darf erst nach erfolgter Erlaubnis des Ordinarius festgesetzt werden.