Tauf- und Trauungsort

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., Mai/Juni 2009, Nr. 3, 40.)

Das Sakrament der Taufe verbindet mit dem Sterben und der Auferstehung Jesu Christi und befreit aus der Macht von Sünde und Tod zum neuen Leben.

Durch die Taufe geschieht auch die Aufnahme in die Gemeinschaft der katholischen Kirche. Dieser Aspekt der Kirchlichkeit soll im Blick auf Spendung und Ort der Taufe sichtbar werden. Tauffeiern bei der Eucharistiefeier am Sonntag und Tauffeiern, in denen mehrere Taufbewerber gemeinsam getauft werden, sollen gefördert werden.

Zum Ort der Taufe

Die Taufe ist in der Regel in der Pfarrkirche des Taufbewerbers zu spenden (cc. 857, 859 und 860 CIC).

Mit einer schriftlichen Tauferlaubnis der Wohnpfarre kann die Taufe auch in einer anderen Pfarre gespendet werden.

Die Taufe außerhalb der Pfarre des Taufwerbers ist auch möglich bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen (z.B. schwere Krankheit, Verfolgung, Todesgefahr, …) (cc. 857-859 CIC).

In Todesgefahr darf die Taufe an allen Orten gespendet werden.

Für die Feier der Taufe in Privathäusern und Krankenanstalten wird gemäß can. 860 CIC eine Erlaubnis durch den Ortsordinarius außer im Notfall nur bei schwerwiegenden Gründen gegeben. Im Freien oder in Räumen anderer Religionsgemeinschaften wird keine Genehmigung erteilt.

In der Diözese Innsbruck kann die Taufe mit Erlaubnis des Pfarrers auch in Filialkirchen bzw. in Kirchen und Kapellen gespendet werden, in denen sich eine Gottesdienstgemeinde am Sonntag regelmäßig versammelt. Diese Regelung gilt für jene Personen, die im örtlichen bzw. inhaltlichen Umfeld dieser Filialkirche, Kirche oder Kapelle beheimatet sind.

Als Pfarre des Taufbewerbers gilt die Pfarre des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes. Bei Mitgliedschaft in einer Personalpfarre gilt diese als Pfarre des Taufbewerbers. Zuständig für die Taufspendung ist der Pfarrer der Wohnpfarre bzw. Personalpfarre. Wenn die Taufe einer Personalpfarre nicht in der Pfarrkirche der Personalpfarre stattfindet, ist die Erlaubnis des territorial zuständigen Ortspfarrers erforderlich.

Zum Ort der Trauung

Die Trauung ist – wie in can. 1118 CIC vorgesehen – in der Pfarrkirche bzw. mit der Erlaubnis des Ortspfarrers in einer anderen Kirche oder Kapelle zu feiern.

Mit Erlaubnis des Ortsordinarius kann die kirchliche Ehe auch an einem anderen passenden Ort geschlossen werden.

Bei einer konfessions- bzw. religionsverschiedenen Eheschließung gilt als passender Ort auch das Gotteshaus bzw. der Gottesdienstraum jenes Partners, der der anderen Konfession bzw. Religion angehört (vgl. can. 933 CIC). Ebenso gilt als passender Ort jener geschlossene Raum, in dem die zivile Eheschließung stattfindet.

Im Fall einer kanonisch gültigen Trauung mit Dispens von der kanonischen Formpflicht erfolgt diese nach nichtkatholischem Ritus in einem nichtkatholischen Gotteshaus oder Gottesdienstraum oder in ziviler Form vor dem Standesamt.

Ansuchen um die Bewilligung einer Feier im nichtkatholischen Ritus in einem katholischen Gotteshaus sind unter Angabe der Begründung für diese Ausnahme vom jeweiligen Brautpaar, versehen mit einer schriftlichen Stellungnahme ihrer zuständigen Seelsorger und des Pfarrers bzw. Rektors der vorgesehenen katholischen Kirche bzw. Kapelle, an das Eheamt zu richten. Dort wird nach Rücksprache mit der Leitung des diözesanen ökumenischen Arbeitskreises entschieden.

Für die Feier der Trauung in liturgiefremden Räumen (z.B. Gasthaus, Theatersaal, Zelt, Sportstätten,…) oder unter freiem Himmel (z.B. Privatgrundstücke, Parkanlagen, Berg,...) wird in der Diözese Innsbruck gemäß can. 1118 CIC keine Genehmigung erteilt.

Für Noteheschließungen und bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen (z.B. schwere Krankheit, Haft,…) gelten eigene Normen (can. 1116 §§ 1 und 2 CIC).

                                                                                                                                               

Als Kirche gilt jedes für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte und geweihte oder gesegnete Gebäude.

Als Kapelle gilt jede Kapelle, die mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst einer bestimmten Gemeinschaft oder eines bestimmten Kreises von Gläubigen bestimmt ist und zu der auch andere Gläubige Zugang erhalten können. Eine Kapelle ist ein geziemend ausgestatteter gottesdienstlicher Raum, in dem sich wenigstens ein kleiner Personenkreis aufhalten und in dem die Feier der Sakramente würdig und unter entsprechender Anteilnahme der Gläubigen stattfinden kann. (Zur Privatkapelle siehe can. 1226 und 1228 CIC).

Bildstöcke, auch wenn diese im Volksmund Kapelle heißen, Wegkreuze und andere Orte mit heiligen Zeichen erfüllen diese Kriterien nicht.

Um Probleme von vornherein auszuschließen, soll durch Predigt und Katechese das Bewusstsein gestärkt werden, dass Sakramente immer einen Gemeinschaftscharakter haben und in der Regel zusammen mit wenigstens einem Teil der Pfarrgemeinde in der Pfarrkirche zu feiern sind.

Den partikularrechtlichen Anteilen dieser Regelung für die Diözese Innsbruck haben der Priesterrat vom 18.-19. März 2009 und das Konsistorium vom 21. April 2009 zugestimmt.

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