Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Gültigkeit der Taufe (für Eheschließung)

(VOBl. Innsbruck, Jg.69 Nr. 2, März 1994, 17.)

Die bekenntnis- oder konfessionsverschiedene Ehe ("Mischehe" gem. c. 1124 CIC) setzt die Gültigkeit der Taufe bei beiden Partner voraus. Vornehmlich beim Eheabschluß ergibt sich mitunter die Frage, ob die Taufe des nichtkatholischen Partners nach unserem katholischen Recht gültig ist.

Zu diesem Zweck wird hier eine Aufstellung jener Bekenntnisse (Kirchen bzw. Gemeinschaften) geboten, in denen vom katholischen Kirchenrecht die Gültigkeit der Taufe angenommen wird (außer es wird im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen).

Gültige Taufe wird gespendet

  • in allen Kirchen des orientalischen Ritus
  • in den altkatholischen Kirchen
  • in den evangelisch - lutherischen und reformatorischen Kirchen
  • in den anglikanischen Kirchen
  • in den Gemeinschaften der Mennoniten, der Herrnhuter Gemeinden, der Sieben-Tages-Adventisten, der "Disciples of Christ", der Presbyterianer, der Kongregationalisten; bei den Baptisten, den Methodisten und in den Neuapostolischen Gemeinden (vgl. AAS 41 [1949] 650).

Nicht gültig ist die Taufe

  • der Mormonen
  • der Quäker
  • der Zeugen Jehovas
  • der Christengemeinschaft von Rudolf Steiner (AAS 83 [1991] 422)
  • der New Church nach Emmanuel Swedenborg (AAS 85 [1993] 179)
  • und verschiedenster anderer Sekten.

(Vgl. auch Vbl. 4/1 993, Nr. 31)

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