Bearbeitung: Konrad Breitsching

Taufe von Erwachsenen

(VOBl. Innsbruck, Jg. 68 Nr. 1, Februar 1993, 6.)

Es wird daran erinnert, dass der Bischof allen zuständigen Pfarrer die Erlaubnis zur Erwachsenentaufe erteilt hat. Damit ist gem. c. 883 n. 2 auch die Firmvollmacht für die betreffenden Personen gegeben. Es bedarf also keiner eigenen Ansuchen an das Bischöfliche Ordinariat.

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