Bearbeitung: Martina Egger/Konrad Breitsching

Statut für das Kuratorium des Diözesanen Studienzentrums Stams (Pädagogische Akademie, Religionspädagogische Akademie, Kolleg für Sozialpädagogik)

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 75. Jg., Jänner/Feber 2000, Nr. 1, 4.)

Der Diözesanbischof hat das folgende Statut für das Kuratorium des Diözesanen Studienzentrums Stams mit Rechtswirksamkeit vom 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt.

I. Aufgaben des Kuratoriums:

Das Kuratorium des Diözesanen Studienzentrums hat folgende Aufgaben:

  1. Mitbestimmung der geistigen Linie im Sinne der diözesanen Zielsetzungen.
  2. Erarbeitung von Vorschlägen für die Bestellung der Leiter und Abteilungsleiter in Absprache mit dem jeweiligen Lehrerkollegium und der jeweiligen Studentenvertretung. Bei der Bestellung der Abteilungsleiter ist die Zustimmung des Leiters erforderlich.
  3. Die Bestellung des Abteilungsleiters für die Übungshauptschule bedarf der Zustimmung des Schulerhalters.
  4. Genehmigung der vom jeweiligen Leiter in Absprache mit dem Lehrerkollegium und der Studentenvertretung erstellten Vorschläge für die Bestellung der hauptberuflich beschäftigten Stammlehrer. Die Bestellung dieser Personen erfolgt auf Vorschlag des Kuratoriums durch das Bischöfliche Schulamt, für den dienstrechtlichen Bereich durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst.
  5. Förderung berufsbegleitender Fortbildung, überregionaler Kontakte und Aktivitäten aller Lehrer am Diözesanen Studienzentrum.
  6. Förderung von Gastveranstaltungen und von kulturellen Aktivitäten.
  7. Vorsorge für die Anschaffungen und die Instandhaltung der Gebäude und Liegenschaften, der Einrichtungen, der Lehrmittel und der Studienbibliothek unter Rücksicht auf bauliche, wirtschaftlich-betriebstechnische, finanzielle und pädagogische Erwägungen.
  8. Zurkenntnisnahme des Berichtes des Leiters des Diözesanen Studienzentrums und der Leiter der einzelnen Studieneinrichtungen, den diese bei den Sitzungen des Kuratoriums zu erstatten haben.
  9. Genehmigung des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplanes und der Jahresrechnungen des Diözesanen Studienzentrums zur Vorlage an das Bischöfliche Schulamt.
  10. Das Kuratorium übt in den (1-8) genannten Angelegenheiten eine den Bischof beratende Tätigkeit aus. Gegenüber den betroffenen Einrichtungen hat es eine beschließende Funktion.

II. Arbeitsweise des Kuratoriums:

Die Arbeitsweise des Kuratoriums ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen.

Schlussbestimmung:

Das Statut gilt vorerst für 1 Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis Ende August eine Änderung bzw. Außerkraftsetzung beantragt und vom Bischof verfügt wird.

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