Bearbeitung: Konrad Breitsching

Leitlinien zur Ordnung der Sonntagsgottesdienste
in der Diözese Innsbruck

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 80. Jg., November 2005, Nr. 7, 67.)

,,Der Sonntag ist für uns Christen zuerst ,,Tag des Herrn“, er ist zugleich ,,Tag der Gemeinde“. Die Gemeinschaft der Glaubenden als Kirche Jesu Christi existiert in unseren Pfarrgemeinden als sichtbare Wirklichkeit. Deshalb kommen die Gemeindemitglieder zusammen, um in der Eucharistie Gottes Liebe, Erbarmen und Zuwendung zu feiern, die er uns in Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi schenkt. Ihr Zusammenkommen ist ein sichtbares Zeichen ihres Glaubens. Für eine Gemeinde ist dies lebensnotwendig.“ (vgl. Kath. Erwachsenenkatechismus II, S. 215).

Deshalb muss die sonntägliche Eucharistiefeier (Vorabendmesse miteingeschlossen) als der zentrale Gottesdienst der Kirche stets im Blick der Kirche, der Diözese und der Gemeinden bleiben.

Die Zahl der Pfarrgemeinden ohne Priester am Ort wächst. Diese Situation stellt eine große Herausforderung für die Pfarrgemeinden dar, die immer mehr Mitverantwortung für ihr gottesdienstliches Leben tragen. Diese Leitlinien haben das Ziel, dass in möglichst allen Pfarrgemeinden der Sonntag weiterhin gebührend als Tag des Herrn gefeiert werden kann.

1. Vorrangiges Bemühen für die sonntägliche Eucharistiefeier

1.1. Die ursprüngliche und ordentliche Form der Feier des Sonntages ist die Eucharistiefeier. Sie ist die Gottesdienstform, in der die Gemeinschaft der Gläubigen vor Ort mit Christus und untereinander am deutlichsten (als Sakrament) zum Ausdruck kommt.

1.2. Keine einzelne Pfarrgemeinde existiert für sich allein; jede Pfarrgemeinde ist vernetzt mit anderen Pfarrgemeinden, eingegliedert in die Gemeinschaft der Diözese und in die Weltkirche. Alle Priester tragen als Mitglieder des Presbyteriums gemeinsam mit dem Bischof Verantwortung für die ganze Diözese. Darin gründet die Zusammenarbeit der Priester auch über Pfarreigrenzen hinweg.

1.3. Die Feier der Eucharistie fordert eine gute Vorbereitung und einen würdigen Vollzug. Auch in einer seelsorglichen Notsituation ist es für den Priester nicht sinnvoll und auch nicht erlaubt, die heilige Messe beliebig oft zu feiern. Daher sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten (vgl. CIC, c. 905 § 2: ,,Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, dass Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.“). Die Vorabendmessen sind in dieser Regelung inkludiert.

1.4. Um sicherzustellen, dass nach Möglichkeit eine sonntägliche Messfeier in jeder Pfarrgemeinde stattfindet, bedarf es der gemeinsamen Planung und gegenseitiger solidarischer Hilfestellung und Abstimmung innerhalb von überschaubaren und zusammengehörenden Seelsorgeeinheiten bzw. Seelsorgsräumen. Diese Seelsorgeeinheiten wurden in der Diözese zum Großteil schon in den ,,regionalen Pastoral- und Personalplänen“ festgelegt bzw. werden durch den konsequenten Aufbau von Seelsorgsräumen gebildet.

1.5. Unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen finden diese Leitlinien im städtischen Bereich, in den inkorporierten Planen und in Klosterkirchen eine analoge Anwendung. Die Situation von Wallfahrtskirchen ist eigens zu bedenken, hier bedarf es konkreter und verbindlicher Absprachen.

2. Maßnahmen

2.1 In den dekanatlichen Gremien müssen -in Übereinstimmung mit den diözesanen Vorgaben - die überschaubaren Seelsorgeeinheiten erneut gut besprochen und definiert werden, wie es auch bezüglich des Aufbaus von Seelsorgsräumen der Fall sein wird. Es geht dabei um die möglichst genaue Zuordnung von Narren (auch Klöstern, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, ...) zu überschaubaren Seelsorgeeinheiten bzw. Seelsorgsräumen, innerhalb derer diese gemeindlichen und priesterlichen solidarischen Hilfestellungen stattfinden.

2.2. In den Seelsorgeeinheiten bzw. Seelsorgsräumen selbst sollen alle, die für das liturgische Leben der einzelnen Pfarrgemeinden Verantwortung tragen (Priester, Diakone, VertreterInnen des Pfarrgemeinderates, PastoralassistenInnen, VertreterInnen von Liturgiegruppen), gemeinsam das sonntägliche gottesdienstliche Angebot erheben. Miteinander ist eine Regelung zu treffen, wie viele sonntägliche Eucharistiefeiern für die jeweiligen Pfarrgemeinden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Priester sinnvoll und angemessen sind. Auch die persönlichen Möglichkeiten der Priester (Alter, Mobilität, ...) müssen bei der Planung Berücksichtigung finden.

In die Beratungsphase sowie die Beschlussfassungen sind die Pfarrgemeinderäte der einzelnen Pfarrgemeinden gut einzubinden.

2.3. Vorrangiges Ziel ist dabei die Erhaltung zumindest einer sonntäglichen Eucharistiefeier in jeder Pfarrgemeinde unter solidarischer Hilfestellung der Priester in einem Dekanat.

2.4. Die getroffenen Vereinbarungen über das sonntägliche Gottesdienstangebot in den einzelnen Pfarrgemeinden sind verbindlich.

Der Dekan sorgt in Zusammenarbeit mit dem Dekanatsrat dafür, dass in den einzelnen Seelsorgeeinheiten bzw. Seelsorgsräumen diese Vereinbarung getroffen und eingehalten wird.

2.5. Bezüglich der Wortgottesdienste am Sonntag gelten weiterhin die mit 9. Juli 2000 in Kraft gesetzten diözesanen Richtlinien. (Vgl. Vbl. Juli/August 2000, Nr. 4, Pt.46).

2.6. Die Feier der Sonntagseucharistie in der Pfarrkirche hat Vorrang vor Messfeiern in Filialkirchen, auf Zeltfesten, am Berg …

3. Zum Aushilfswesen

Im Bewusstsein, dass ständig wechselnde Aushilfen nicht der ideale Weg sind, soll in den Pfarrgemeinden, die auf Aushilfspriester angewiesen sind, darauf geachtet werden, dass der Aushilfspriester möglichst einen Bezug und eine Vertrautheit zur Gemeinde hat.

Der vereinbarten solidarischen Hilfestellung der Priester untereinander in einer Seelsorgeeinheit bzw. einem Seelsorgsraum wird auf jeden Fall der Vorzug gegeben.

4. Diözesane Hilfestellungen

Zur gemeinsamen Planung und Abstimmung des Gottesdienstangebots innerhalb der überschaubaren und zusammengehörenden Seelsorgeeinheiten bzw. in Seelsorgsräumen bietet die Diözese Begleitung an. Sie steht bei der Erhebung der Gottesdienstzeiten und beim Treffen einer Regelung im Sinne dieser Leitlinien unterstützend zur Verfügung. Durch diese Begleitung wird auch dem Wunsch nach der erforderlichen ,,diözesanen Rückenstärkung“ bei der Änderung von Sonntagsmesszeiten oder der notwendigen Reduzierung von Sonntagseucharistiefeiern entsprochen.

Diese Rahmenordnung wurde nach Beratung im Pastoralrat und im Konsistorium am 11. Oktober 2005 vom Bischof in Kraft gesetzt.

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