Bearbeitung: Konrad Breitsching

Seminar-Hilfswerk – Statut

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 81. Jg., Juli/August 2006, Nr. 5, 41.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Seminar – Hilfswerk“. Sein Sitz ist in Innsbruck – Hötting, Riedgasse 9, und seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Ausbildung des Priesternachwuchses aus den Diözesen Innsbruck und Feldkirch im Rahmen des unter § 2 beschriebenen Vereinszwecks.

Nach Billigung der Statuten hat Bischof Manfred Scheuer, Bischof von Innsbruck, nach Rücksprache mit Bischof Elmar Fischer, Bischof der Diözese Feldkirch, dem Verein ,,Seminar-Hilfwerk“ die Anerkennung als private kirchliche Vereinigung nach c. 321 CIC erteilt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Förderung des bischöflichen Priesterseminars, derzeit in Innsbruck, und zwar sowohl in materieller als auch ideeller und spiritueller Weise.
  2. Die Förderung von Priesterberufen.

§ 3 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Organisation und Durchführung von Vorträgen
    2. Organisation und Durchführung von Versammlungen
    3. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen
    4. Herausgabe von periodischen Medien
    5. Herausgabe von Presseaussendungen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Durchführung von vom Bischof genehmigten Kirchensammlungen
    2. Durchführung von Spendenaktionen
    3. Durchführung von Bausteinaktionen
    4. Sponsorbeiträge
    5. Mitgliedsbeiträge
    6. öffentliche Zuwendungen
    7. Durch sonstige, zur Ausübung des Priesterberufs notwendige Maßnahmen

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste in den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können die in den Diözesen Innsbruck und Feldkirch wohn-haften oder mit diesen Diözesen in Verbindung stehenden katholischen Priester, Diakone und Laien werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei Priestern durch die Niederlegung des Priesteramtes, durch Kirchenaustritt, durch den freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. 12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  3. Die Niederlegung des Priesteramtes beendet mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder können gegenüber dem Verein keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie gehen aller aus der Vereinsmitgliedschaft erworbenen Rechte verlustig. Sie sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt; an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie findet zumindest einmal alle drei Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder der beiden Diözesen mindestens acht Tage vor dem Termin über die Zeitschrift des Priesterseminars ,,Auftrag“ oder auf dem Postweg einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Anträge sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, die Behandlung eines Antrages durch die Generalversammlung setzt die persönliche Anwesenheit des Antragstellers bei der Generalversammlung voraus.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt, das aktive und passive Wahlrecht kommt aber nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist höchstpersönlich auszuüben, eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
  7. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist mit dem Beginn der Generalversammlung eine halbe Stunde zuzuwarten, nach dieser Zeit ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen, sofern weiter unten nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder Wahlvorschlag als abgelehnt. Für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Generalversammlungen ist ein Protokollbuch zu fuhren, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich in das Protokollbuch aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse genau anzuführen. Jedes Protokoll ist vom Obmann und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Die Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
  2. die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  3. die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzungen
  4. die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Voranschlag
  5. die Entgegennahme und Beschlussfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  6. die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte
  7. die Auflösung des Vereines
  8. sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für alle von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter sowie bis zu drei weiteren (kooptierten) Vorstandsmitgliedern. Der Obmann, der in der Regel der Regens sein wird, ist vom Bischof zu bestätigen.

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert so der an Jahren älteste Anwesende.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt gegenüber dem Vorstand erklären, sofern der gesamte Vorstand zurücktritt, hat diese Erklärung gegenüber der Generalversammlung zu erfolgen. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Die Gestaltung des Vereinslebens im Hinblick auf die Erfüllung des in § 2 dargestellten Vereinszweckes.
  2. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
  3. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern, die Unterbreitung von Vorschlägen an die Generalversammlung zur Aufnahme und dem Ausschluss von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für den Vollzug der Beschlüsse der Vereinsorgane verantwortlich.

Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder des Obmannstellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) sind schriftliche Ausfertigungen jeweils durch den Obmann oder Obmannstellvertreter und den Kassier oder Kassierstellvertreter zu unterfertigen.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokollbuch, er verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.

Der Kassier, in Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen und die Auszahlungen sowie deren Verbuchung. Zu diesem Zweck hat er ein Kassabuch mit der Trennung in Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er führt auch das Mitgliederverzeichnis (Register). Außerdem hat er die Bestätigung über geleistete Mitgliedsbeiträge jeweils vorzunehmen. Der Kassier ist dem Vorstand für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassaführung verantwortlich.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereines zu überwachen, jährlich mindestens zwei unvermutete Kassenprüfungen durchzuführen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist nicht unter die Mitglieder aufzuteilen, sondern fällt dem Bischöflichen Priesterseminar zu. Das Priesterseminar wird vom Regens vertreten. Im Falle der Vereinsauflösung hat die Generalversammlung zwei Abwickler zu bestellen. Diese und der Regens übergeben den beiden Bischöfen einen Endbericht. Mit Zustimmung der Bischöfe von Innsbruck und Feldkirch geschieht die Übergabe etwaigen Vereinsvermögens an das Priesterseminar.

Dieses Statut hat der Bischof nach Beratung im Konsistorium vom 16. Mai 2006 mit gleichem Datum in Kraft gesetzt.

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