Der Seelsorgeraumrat – Statut

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., November 2008, Nr. 8, 77.)

Ein Seelsorgeraum ist ein vom Bischof per Dekret definiertes Gebiet, in dem mehrere Pfarrgemeinden miteinander verbunden sind und sich auf einen gemeinsamen pastoralen Weg einlassen.

Die Pfarren bleiben im rechtlichen Sinn in ihrer Eigenständigkeit erhalten. Der Pfarrkirchenrat ist das zuständige Gremium für die pfarrliche Vermögensverwaltung. Für die Planung und Beratung der Seelsorge in den einzelnen Pfarrgemeinden ist der Pfarrgemeinderat das zuständige Gremium. Daher ist ganz besonders darauf zu achten, dass in Seelsorgeräumen in jeder Gemeinde auch ein Pfarrgemeinderat besteht. ,,Gegenstand“ seiner Arbeit ist die eigene Pfarrgemeinde im Horizont des Seelsorgeraumes.

Um die pfarrübergreifende Zusammenarbeit zu fördern, wird als verbindliche Struktur in jedem Seelsorgeraum ein Seelsorgeraumrat errichtet. Er berät über Ausmaß und Inhalte der Zusammenarbeit und beschließt über Angelegenheiten, die alle Pfarren des Seelsorgeraumes betreffen.

1. Aufgaben

1.1. Planung und Koordination der Fixpunkte in der Seelsorge

Koordination der Gottesdienstordnung‘ Koordination der kirchlichen Feste und Feiern, Jahres-Terminplanung, Gestaltung der Informationsflüsse usw.

1.2. Beratung und Vereinbarungen über inhaltliche Zusammenarbeit

Beispielsweise in der Sakramentenvorbereitung, Durchführung pfarrübergreifender Projekte, Erfahrungsaustausch und Weiterbildung für MitarbeiterInnen, lokale Schwerpunktsetzungen usw.

1.3. Entwicklung des Seelsorgeraumes

Vernetzung mit Brennpunkten christlichen Lebens (kategoriale Seelsorge, Klöster, Bildungshäuser, Caritas...), Entwicklung von regionaler Seelsorge (Sozialpastoral, Angebote für Zielgruppen, Pastoralseminare, etc.), Dialog mit außerkirchlichen Initiativen usw.

1.4. Theologische und spirituelle Reflexion des gemeinsamen Weges

Z.B. Vergewisserung über die Grundausrichtung am Evangelium, Nachdenken über die Aufgabe von Kirche in der gegenwärtigen Gesellschaft, usw.

Alle diese Aufgaben stehen im Horizont einer subsidiären und solidarischen Hilfestellung untereinander zur Erfüllung des christlichen Grundauftrages vor Ort. In der Erfüllung der Aufgaben wird die Unterschiedlichkeit wie auch die Gleichwertigkeit der einzelnen Pfarren beachtet und ein fairer Interessensausgleich hergestellt. Bei der Umsetzung der Vorhaben sollen sowohl die vorhandenen Charismen aufgegriffen als auch die Ressourcen der Haupt-und Ehrenamtlichen in den Blick genommen werden.

2. Zusammensetzung des Seelsorgeraumrates

  • VertreterInnen der Seelsorgeraum Ebene Pfarrer , Vikar(e), Hauptamtliche für den Seelsorgeraum (PastoralassistentInnen, PfarrhelferIinnen, JugendleiterInnen, SekretärInnen,...), Std. Diakon(e), sofern er (sie) auf Seelsorgeraumebene tätig ist (sind)
  • VertreterInnen der Pfarrebene PfarrkuratorInnen/ PfarrkoordinatorInnen Pfarrgemeinderats-Obleute oder eine fix delegierte Person aus den Pfarrgemeinderäten. Ihre Mitgliedschaft ist an die Funktionsperiode der Pfarrgemeinderäte gebunden.

Die Anzahl der VertreterInnen pro Pfarre kann auf Grund der spezifischen Gegebenheiten eines Seelsorgeraumes (Anzahl der Pfarren, Verhältnis von Haupt- und Ehrenamtlichen,...) erweitert werden. über eine Erweiterung wird im Seelsorgeraumrat bei der konstituierenden Sitzung entschieden. Dabei ist auf eine arbeitsfähige Gruppengröße zu achten.

  • VertreterInnen von anderen Orten christlichen Lebens (Orden, kategoriale Seelsorge, Schule,...)

In der Startphase (= Phase der Begleitung) kann der Seelsorgeraumrat für bestimmte Themen durch weitere ehrenamtliche MitarbeiterInnen (z.B. aus den Pfarrkirchenräten,...) ergänzt werden. Diese Ausweitung begründet sich durch die vielen Anfangsentscheidungen und Regelungen, welche auf Basis eines breiten Konsenses erzielt werden sollen.

3. Arbeitsweise

  • Der Leiter des Seelsorgeraumes (Pfarrer) hat den Vorsitz inne.
  • Es kann aus den Mitgliedern des Seelsorgeraumrates eine geeignete Person benannt werden, die regelmäßig die  Sitzungen leitet.
  • Die Tagesordnung wird vom Pfarrer und dem/der SitzungsleiterIn – sofern eine/er benannt ist – erstellt.
  • Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor der Sitzung.
  • Zu einzelnen Sitzungen können, wenn es auf Grund der Beratungspunkte sinnvoll ist, zusätzlich Personen eingeladen werden.
  • Abstimmungen und Beschlüsse werden möglichst im Konsens, mindestens aber mit 2/3 Mehrheit getroffen. Der Pfarrer behält das Veto-Recht. (Es gelten dazu die Bestimmungen der PGR-Ordnung.) Von den Sitzungen wird ein Protokoll verfasst.
  • Der Seelsorgeraumrat trifft sich mindestens 2x jährlich, nach Möglichkeit reihum in den verschiedenen Pfarrgemeinden.
  • Die Treffen sollen mit Elementen, in denen die TeilnehmerInnen auch Stärkung erfahren (Besinnung, Weiterbildung, Feiern,...) kombiniert werden.

4. Weitere Ebenen der Zusammenarbeit

In der Durchführung von gemeinsamen Projekten und Initiativen werden sich die zuständigen Personen und Gruppierungen aus den beteiligten Pfarren und Einrichtungen direkt vernetzen (z.B. Sakramentenvorbereitung, Bibelrunden, Pastoraltag, soziale Initiativen, ...). Der Leiter des Seelsorgeraumes, die jeweiligen PfarrkuratorInnen/PfarrkoordinatorInnen wie auch die Pfarrgemeinderäte der einzelnen Pfarren werden über diese Absprachen und Projekte gut informiert bzw. in maßgebliche Entscheidungen mit eingebunden.

Diese Rahmenordnung wurde nach Beratung im Konsistorium vom 16.09.2008 beschlossen und von Bischof Manfred Scheuer mit Rechtswirksamkeit vom 01.10.2008 in Kraft gesetzt.

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