Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Richtlinien der Diözese Innsbruck für den Eintritt der Diözesanpriester in den Ruhestand

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 75. Jg., Dezember 2000, Nr. 7, 81.)

Präambel:

Der Weg in den Ruhestand bedeutet zugleich den Weg in einen neuen Lebensabschnitt,und das Gelingen dieses Überganges kann eigentlich gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Zum einen geht es nach jahrzehntelanger verdienstvoller Arbeit darum, möglichst gute Voraussetzungen für einen erfüllten Lebensabend zu schaffen, zum anderen ist diese Lebensphase doch so entscheidend, um anschließend bereiten Herzens das "Adsum" zu sprechen, wenn Gott uns ruft. Entsprechend sollte der Übergang in den Ruhestand gut und gediegen vorbereitet werden. Zum Gelingen dieses Übergangs dienen die folgenden Richtlinien.

  1. Priester um das 60. Lebensjahr werden von der Diözesanleitung zu einem Treffen eingeladen, um die zukünftig anstehenden Fragen für die weitere Lebensplanung zu besprechen und zu klären.
  2. Jeder Priester hat mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Möglichkeit, einen begründeten Antrag an den Diözesanbischof auf Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Für eine Pensionierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Nachweis der Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests erforderlich.
  3. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres hat jeder Priester der Diözese Anspruch auf Eintritt in den Ruhestand. Er kann diesen Anspruch mit einem Antrag an den Diözesanbischof ohne Angabe eines besonderen Grundes geltend machen. Wer diesen Anspruch für den Beginn eines neuen Arbeitsjahres im Herbst wahrnehmen möchte, hat diesen dem Diözesanbischof spätestens bis Ende Jänner des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen.
  4. Nach Can. 538 § 3 CIC ist ein Priester gebeten, mit Vollendung des 75. Lebensjahres dem Diözesanbischof den Verzicht auf sein Amt anzubieten. Nach Annahme des Amtsverzichtes hat der Diözesanbischof für den angemessenen Unterhalt und subsidär für eine angemessene Wohnung zu sorgen.
  5. Für die Zeit der Pension gilt zuallererst die Eigeninitiative des Priesters: Überlegungen zur sinnvollen Lebensgestaltung, Wohnmöglichkeit, Vorsorge für Wirtschafterin, Altersheim, Pflegeplatz u. a. Die Diözese ist in all diesen Fragen zur Mithilfe verpflichtet. Der Priester kann für die Durchführung dieser Vorsorge durch die Diözese dem Bischof eine Vertrauensperson benennen. Rechtzeitige Gespräche sind unerlässlich.
  6. Grundsätzlich ist als Ruhestandssitz ein anderer als der bisherige Tätigkeitsort anzuraten. Im Gesuch bzw. in der Mitteilung um Ruhestandsversetzung sollte der geplante Ruhesitz bereits genannt werden.
  7. Nach Eintritt in den Ruhestand ist eine freiwillige Mithilfe in Teilbereichen der Seelsorge in Absprache zwischen den Betroffenen, Diözesanleitung und zuständigen Seelsorgern vor Ort erwünscht.

Schlusswort:

Nicht alles lässt sich durch Richtlinien regeln, aber alles kann ausgesprochen werden. Die Priester im Ruhestand verdienen es, von allen Mitbrüdern wertschätzende Aufmerksamkeit zu erfahren.

Nach Beratung im Bischofsrat wurden diese Richtlinien vom Bischof am 06. 12. 2000 in Kraft gesetzt.

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