Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Statut des Priesterrates der Diözese Innsbruck - Novellierung

(VOBl. Innsbruck, Jg.70, Nr. 2, März 1995, 16.; Novellierung DiözBl. Innsbruck 79. Jg., November 2004, Nr. 6, 63.)

Das Statut des Priesterrates der Diözese Innsbruck wurde mit dem Rahmenstatut für Priesterräte (Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 12/1 994) in Übereinstimmung gebracht. Daraus ergaben sich einige kleine Veränderungen zu dem im Verordnungsblatt Nr. 5 vom 15. Juli 1992 verlautbarten Statut. Das novellierte und in der Sitzung des Priesterrates der Diözese Innsbruck vom 9. März 1995 genehmigte Statut wird nachstehend veröffentlicht:

1. ZIELSETZUNG UND RECHTSSTELLUNG

Der Priesterrat repräsentiert das Presbyterium der Diözese gleichsam als Senat des Bischofs. Als beratendes Gremium unterstützt er den Bischof nach Maßgabe des Rechts bei der Leitung der Diözese und vertritt das Presbyterium in den Angelegenheiten des geistlichen Standes und Dienstes. Die Funktionsdauer des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre. Bei Eintritt der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen. Seine Aufgaben übernimmt in dieser Zeit das Konsultorenkollegium (Bischofsrat). Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung von der Diözese muss der neue Bischof den Priesterrat neu bilden. Für die vorzeitige Auflösung des Priesterrates aufgrund schwerwiegender Umstände gilt can. 501 § 3 CIC.

2. AUFGABEN

a) Beratung von Vorlagen des Bischofs und der bischöflichen Ämter
b) Anregungen und Vorschläge an den Pastoralrat
c) Wahrnehmung der im CIC vorgeschlagenen Aufgaben und Rechte

3. ZUSAMMENSETZUNG UND WAHL

Der Bischof ist kraft seines Amtes der Vorsitzende des Priesterrates. Weiters gehören dem Priesterrat Mitglieder von Amts wegen, durch Wahl oder durch Kooptierung an.

a) Mitglieder von Amts wegen:

  • Generalvikar
  • Bischofsvikar(e)
  • Kanzler
  • 0ffizial
  • Seelsorgeamtsleiter
  • Schulamtsleiter
  • Regens des Priesterseminars
  • Vorsitzender der Superiorenkonferenz
  • Vertreter der Theologischen Fakultät

b) Mitglieder durch Wahl:

  • 1 Dekanatsvertreter aus jedem Dekanat
  • 1 Vertreter der Kooperatoren
  • 1 Vertreter der Religionslehrer und Erzieher
  • 1 Vertreter der kategorialen Seelsorge
  • 1 Vertreter der Pensionisten
  • 2 Vertreter der Ordenspriester

c) Mitglieder durch Kooptierung:

  • Der Bischof kann bis zu fünf zusätzliche Mitglieder des Priesterrates frei ernennen.
d) Die Wahl wird vier Wochen vor dem vom Diözesanbischof festgelegten Wahltermin durch das Bischöfliche Ordinariat ausgeschrieben.
e) Für die Durchführung der Wahl (Erstellung der Wahllisten, Feststellung der Wahlergebnisse) ist der Vorstand des Priesterrates zuständig.
f) Aktives Wahlrecht haben alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert sind, und alle nichtinkardinierten Welt- und Ordenspriester, welche im Auftrag des Bischofs in der Diözese arbeiten.
g) Passives Wahlrecht haben alle in der jeweiligen Wählerliste enthaltenen Priester. Ausgenommen sind Priester, welche bereits von Amts wegen dem Priesterrat angehören, und auch jene Priester, welche ihre Gruppe bereits zweimal im Priesterrat vertreten haben.
h) Die Wahl der Dekanatsvertreter erfolgt in der Dekanatskleruskonferenz, bei der alle Priester, die in diesem Dekanat ihre Hauptaufgabe wahrnehmen, wahlberechtigt sind. Das passive Wahlrecht ergibt sich aus der jedem Dekanat durch das Bischöfliche Ordinariat zugesandten amtlichen Wahlliste. Für die Wahl sind zwei Skrutatoren zu bestimmen, die auch das Wahlprotokoll anzufertigen haben. Dieses ist unmittelbar nach Wahl dem Generalvikar zu übermitteln. Erreicht ein Priester bereits im ersten Wahlgang 50 Prozent der abgegebenen Stimmen, so gilt er als gewählt, wenn nicht, genügt in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das kanonische Alter. Als Ersatzmitglied gilt, wer die nächsthöchste Stimmenanzahl erreicht hat.
i) Die Wahl der übrigen in 3 b) genannten Vertreter erfolgt anhand von amtlichen Listen durch Briefwahl. Der verschlossene Briefumschlag ist bis zu dem in der Ausschreibung festgelegten Termin dem Bischöflichen Ordinariat zuzusenden. Die Auszählung der Stimmen nimmt der Generalvikar in Gegenwart von zwei Vorstandsmitgliedern vor. Als gewählt gilt jeweils jener Priester, welcher die relative Mehrheit der Stimmen erzielt. Als Ersatzmitglied gilt, wer die nächsthöchste Stimmenanzahl erreicht. Die Vertreter der Ordenspriester werden durch die Superiorenkonferenz ermittelt.
j) Priester, die aufgrund einer zusätzlichen Aufgabe einer zweiten Wahlgruppe angehören, sind in beiden Gruppen wahlberechtigt (z.B. selbständige Pfarrseelsorger, die mit wenigstens einer halben Lehrverpflichtung als Religionslehrer an einer mittleren oder höheren Schule wirken). Die Entscheidung über eine zweite Wahlberechtigung liegt beim Vorstand des Priesterrates.
k) Die Gewählten bedürfen der Bestätigung des Bischofs und werden durch ein Dekret zu Mitgliedern des Priesterrates ernannt. Ihre Namen sowie die der Ersatzmitglieder werden im Verordnungsblatt veröffentlicht.

4. GESCHÄFTSORDNUNG

a) Der Bischof ist Vorsitzender des Priesterrates. Er kann einen geschäftsführenden Vorsitzenden berufen. Dieser wird im Fall einer Verhinderung von dem der Weihe nach nächstältesten Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Sekretariatsagenden liegen beim Generalvikariat.
b) Der Priesterrat wird zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
c) Alle Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Priesterrates verpflichtet. Eine Vertretung im Priesterrat ist nur bei längerer Erkrankung durch ein gewähltes Ersatzmitglied möglich. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Funktionsperiode aus, so rückt das gewählte Ersatzmitglied nach.
d) Der Priesterrat kann Experten (ohne Stimmrecht) zuziehen und Arbeitsgruppen zur Weiterbehandlung bestimmter Themen einsetzen.
e) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorlagen zur Abstimmung einzubringen; diese müssen schriftlich vorgelegt werden.
f) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse gelten als angenommen, wenn sie mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden, außer der Bischof ist mit einer absoluten Mehrheit einverstanden. Die Beschlüsse erlangen Rechtskraft durch bischöfliche Bestätigung und deren Veröffentlichung im Verordnungsblatt.
g) Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen. Dieses soll enthalten:
  • den Wortlaut der Anträge
  • den wesentlichen Inhalt der Diskussionen
  • das genaue Ergebnis jeder Abstimmung.
Dazu ist vom Priesterrat ein Protokollführer zu bestellen. Das Sitzungsprotokoll ergeht an alle Mitglieder des Priesterrates.
h) Der Priesterrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung
  • den Vorstand des Priesterrates. Die Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Bestätigung durch den Bischof.
  • sechs Delegierte für den Pastoralrat;
  • zwei Delegierte für die Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Priesterräte.

5. DER VORSTAND

Dieser hat die Aufgabe, die Sitzungen und entsprechende Vorlagen vorzubereiten. Dem Vorstand gehören an:

  • der geschäftsführende Vorsitzende
  • der Vorsitzende der Superiorenkonferenz
  • drei weitere Priester.

Der Vorstand ist auch für allfällige Nacharbeiten sowie für die Durchführung der Priesterratswahl zuständig.

6. INKRAFTTRETEN

Dieses Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung vom 9. März 1995 beschlossen. Es tritt am Tage der Genehmigung durch den Bischof in Kraft.

Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiemit das vorstehende Statut des Priesterrates der Diözese Innsbruck.

Innsbruck, 9. März 1995
Dr. Reinhold Stecher
Bischof von Innsbruck

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