Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Einige Klarstellungen bezüglich der "Priesterbruderschaft St. Pius X."

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 75. Jg., Juli/August 2000,Nr. 4, 43.)

Bischöfe, die von Erzbischof Marcel Lefebvre illegitim geweiht wurden, sind wie dieser selbst gemäß c. 1382 CIC exkommuniziert. Es sind dies Richard Williamson, Bernard Tissier de Mallerais, Alfonso de Galareta und Bernard Fellay. Gegen diese als Tatstrafe eintretende Exkommunikation kann nicht geltend gemacht werden, dass diese Handlung aus höchster Not des Glaubens vollzogen worden wäre, da diese Situation objektiv nicht bestand.

Priester, die von Erzbischof Marcel Lefebvre oder von einem von ihm geweihten Bischof die Priesterweihe empfangen haben, sind von Rechts wegen suspendiert, da ihnen kein Weiheentlass-Schreiben eines Ordinarius eines lnkardinationsverbandes ausgestellt worden ist. (vgl. c. 2373 CIC/1917; c. 1383 CIC/1 983). Darüber hinaus tritt gemäß c. 1364 CIC die Tatstrafe der Exkommunikation in Kraft, da sie durch den Weiheempfang ihre Zustimmung zum durch Erzbischof Marcel Lefebvre verursachten Schisma geben. Diesen Priestern ist es in jedem Fall untersagt, in einem Gotteshaus der Diözese eine priesterliche Handlung vorzunehmen. Da sie durch ihre Exkommunikation nicht mehr als katholische Priester gelten, darf ihnen auch nicht gestattet werden, außerhalb von Gotteshäusern liturgische Handlungen vorzunehmen, welche den Eindruck einer vollen Kirchengemeinschaft unter den Gläubigen hervorrufen könnten.

Die Bezeichnung "katholisch" für Institutionen oder Veranstaltungen, die besagter Bruderschaft nahe stehen bzw. von dieser organisiert werden, ist irreführend und nach katholischem Kirchenrecht nicht zutreffend (vgl. hierzu auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshof vom 24.11.1993).

Angehörige der "Priesterbruderschaft St. Pius X." lassen sich in irreführender Weise mit "Pater" titulieren. Diese Anrede steht ihnen nicht zu, denn gemäß der Praxis der katholischen Kirche werden mit "Pater" Priester angesprochen, die einem Orden oder ordens-ähnlichen Verband angehören. Besagte Priesterbruderschaft wurde als "Pia unio" ("Frommer Verein"), nie aber als Orden oder ordens-ähnlicher Verband gegründet und galt nie als lnkardinationsverband. Darüber hinaus wurde diese Vereinigung 1975 mit Billigung des Apostolischen Stuhls vom zuständigen Bischof aufgehoben. Wer sich mit diesem Personenkreis identifiziert, gerät in den Verdacht, ebenfalls schismatisch zu sein, da zumindest vermutet werden muss, dass die Verbundenheit mit Erzbischof Lefebvre über die Unterordnung unter den Papst und die Gemeinschaft mit den diesen Untergegebenen gestellt wird.

Von der "Priesterbruderschaft St. Pius X." sind klar zu unterscheiden die "Priesterbruderschaft St. Petrus" und das "Institut Christus König und Hohepriester", die in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen. Sie haben die päpstliche Erlaubnis, für die Feier der Liturgie die liturgischen Bücher zu verwenden, die bereits 1962 in Geltung waren (vgl. Dekret "Ecclesia Dei" vom 18. 10. 1988, Nr. 3).

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