Bearbeitung: Konrad Breitsching

Verwendung der Erträge aus Pfründeneinkommen bzw. Verwaltung des Pfründenvermögens in der Diözese Innsbruck - Novellierung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., Mai/Juni 2008, Nr. 4, 21.)

Vorbemerkung

Die ad experimentum 2006 eingeführte Regelung (vgl. Diözesanblatt Jg. 81, Jänner/Feber 2006, Nr. 1, Pt. 4) wurde aufgrund der praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit den für das Jahr 2006 eingelangten Pfründenregelungen in den Punkten 3. (Aufzuteilende Erträge),

4. (Aufteilungsschlüssel) und 6. (Mindestgrenze) überarbeitet. Zentral an den Neuerungen ist, dass die Aufteilung der Erträge nunmehr aus dem erwirtschafteten Jahresüberschuss erfolgt bzw. dass eine Aufteilung der Erträge erst ab einer Mindestgrenze von einem erwirtschafteten Überschuss in der Höhe von E 5.000,00 erfolgt. Ein darunter liegender Jahresüberschuss ist auf das zur Rücklagenbildung in der Finanzkammer angelegte Konto zu überweisen.

Es folgt die Publikation der Neuregelung insgesamt:

Präambel

Aufgrund ihrer Zweckbestimmung gem. c. 1409 CIC/1917 waren die Erträge aus Pfründenvermögen, wie unten unter 2 a) definiert, für den Unterhalt des Ortsgeistlichen bzw. für die Substanzerhaltung des Pfründenvermögens zu verwenden. Mit Inkrafttreten des CIC/l 983 ist aufgrund der Änderungen im Priesterbesoldungssystem gem. c. 1274 CIC ein zentraler Vermögensfonds zur Sicherstellung der sozialen Versorgung des Klerus einzurichten, welcher aus den Erträgen des Pfründenvermögens zu speisen ist. Gleichzeitig ist weiterhin die Substanzerhaltung des Pfründenvermögens sicherzustellen.

1. Allgemeines

In Pfarren, in denen Pfründenvermögen gem. 2 a) vorhanden ist, sind dessen Erträge teils zur Sachbedarfsdeckung hinsichtlich pfründeneigener Liegenschaften gem. 4 a) und teils zur Dotierung des Pensionsfonds im Sinne des c. 1274 CIC gem. 4 b) zu verwenden. Die Nutzung des Pfründenvermögens hat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und ohne Schädigung der Substanz zu erfolgen. Eine optimale Nutzung ist durch eine aktive Liegenschaftsverwaltung sicherzustellen.

2. Definition Pfründenvermögen

a) Pfründen, die zur Klerusbesoldung bestimmt sind, unterliegen dieser Regelung. Das sind insbesondere folgende juristische Personen: Pfarrpfründe, Frühmesspfründe, Frühmessstiftung, Frühmessbenefizium, Kooperatorenpfründe, Kooperatorenstiftung, Defizientenstiftung, Seelsorgspfründe, Frühmessfonds.

b) Von dieser Regelung ausgenommen sind das gesamte Pfarrkirchenvermögen bzw. solche Benefizien, die mit der Pfarrkirche direkt in Verbindung stehen und zur Deckung ortskirchlicher Bedürfnisse bestimmt sind. Das sind insbesondere folgende juristische Personen: Pfarrkirche, Mesnerpfründe, Mesnerstiftung, Organistenpfründe, Organistenstiftung, Kaplaneistiftung, Pfarrmesnerstiftung.

c) Über die Zuordnung von nicht in diesem Verteilungsschlüssel angeführten juristischen Personen und andere strittige Fragen entscheidet eine diözesane Schiedskommission (siehe Punkt 9.)

3. Aufzuteilende Erträge

a) Die jährlichen Einnahmen aus Pfründenvermögen sind nach Abzug der Ausgaben nach dem unten stehenden Schlüssel (Punkt 4.) aufzuteilen. Eine Aufteilung erfolgt daher vom erwirtschafteten Jahresüberschuss.

Für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben ist das Formular ,,Jahresrechnung Pfründenvermögen“ zu verwenden.

Wertpapierguthaben (Sparbücher, Aktien, Anleihen, Fondsanteile etc), die bis zum 3 1.12.2005 entstanden sind, fallen nicht unter diese Regelung. Zinserträge und Dividenden sind ab 01.01.2006 als Erträge zu erfassen.

b) Bei Mieteinnahmen durch Vermietungen des Pfarrhauses (Widums) gilt folgende Differenzierung:

  • Der dem Pfarrer (bzw. dem vom Bischof mit der Leitung der Pfarre oder der Seelsorgestelle betrauten Priester) zustehende Wohnraum (dies ist generell eine Dreizimmerwohnung bzw.
  • max. 100 m2 Nutzfläche; örtliche Gegebenheiten sind jedoch zu berücksichtigen) und pfarrlich genutzte Räume fallen nicht unter diese Regelungen.
  • In Seelsorgeräumen können Mieteinnahmen aus leerstehenden Pfarrerwohnungen zur Mitfinanzierung der räumlichen Infrastruktur des Seelsorgeraumes verwendet werden.
  • Mieteinnahmen aus den darüber hinaus gehenden Räumlichkeiten fallen unter diese Regelung.

4. Aufteilungsschlüssel

a) 50% des Jahresüberschusses: Rücklagenbildung

Dieser Anteil des Jahresüberschusses wird auf einem für die jeweiligen Pfründen angelegten Konto bei der Finanzkammer gutgeschrieben und verzinst. Diese Mittel dienen zur Deckung der Sachaufwendungen und Rücklagenbildung für die Liegenschaften der betreffenden Pfründen. Bei Bau- und Renovierungsmaßnahmen können diese Mittel von den Vertretern der Pfründen angefordert werden.

b) 50% des Jahresüberschusses: Pensionsfonds

Diese sind an den Pensionsfonds der Diözese (vgl. VOBL. Innsbruck, Jg. 68 Nr. 3, April 1993, 20) abzuführen. Eingehende Mittel sind ausschließlich für die Versorgung des Klerus zu verwenden.

5. Pfründenabrechnung

Die Pfründenabrechnung ist jährlich bis

30. Juni des Folgejahres der Finanzkammer als Teil der Kirchenrechnung zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung und Freigabe der Abrechnung durch die Finanzkammer sind die Erträge entsprechend Punkt 4 auf die jeweiligen Konten zu überweisen.

6. Mindestgrenze

Die Aufteilung des Jahresüberschusses gemäß dem in Punkt 4. genannten Schlüssel hat ab einem Überschuss von E 5000,-zu erfolgen. Ein darunter liegender Jahresüberschuss ist auf das zur Rücklagenbildung für die jeweiligen Pfründen in der Finanzkammer angelegte Konto zu überweisen.

7. Verwaltung des Pfründenvermögens

a) Laut Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck i.d.g.F. fällt die Aufgabe der Verwaltung des Pfründenvermögens dem Pfarrkirchenrat zu. Mit Inkrafttreten dieser Regelung erfolgt eine Abänderung der Pfarrkirchenratsordnung insoweit, als der Pfarrer (bzw. der vom Bischof mit der Leitung der Pfarre oder der Seelsorgestelle betraute Priester) ein Wahlrecht erhält, ob er die Pfründen weiterhin durch den Pfarrkirchenrat verwalten lässt oder ob er die Verwaltung an die Finanzkammer, Abteilung Recht und Liegenschaftsverwaltung, überträgt. Der Pfarrer (bzw. der vom Bischof mit der Leitung der Pfarre oder der Seelsorgestelle betraute Priester) hat diese Entscheidung nach Anhörung des Pfarrkirchenrates zu treffen. Im Falle der Übertragung der Verwaltung ist eine Durchführungsgebühr von 10% der Erträge an die Finanzkammer zu entrichten.

Anmerkung: Darüber hinaus kann der Pfarrkirchenrat hinsichtlich der Liegenschaften des Pfarrkirchenvermögens gern. 2 b) ebenfalls die Abgabe der Verwaltung an die Finanzkammer, Abteilung Recht- und Liegenschaftsverwaltung, beschließen. Auch dafür ist eine Durchführungsgebühr von 10% der Erträge aus diesen Liegenschaften zu entrichten.

b) Bei einer Übertragung der Verwaltung an die Finanzkammer werden von der Abteilung .Recht und Liegenschaftsverwaltung folgende Aufgaben übernommen:

  • Verhandlung, Erstellung und Wartung von Verträgen
  • Inkasso
  • Entwicklung optimaler Nutzungskonzepte für die Liegenschaften
  • Jährlicher Rechenschaftsbericht an den Pfarrkirchenrat

8. Übergangsregelungen

a) Für die Erträge aus Pfründenvermögen aus dem Jahr 2005 ist bis 30.06.2006 erstmals bei der Finanzkammer verpflichtend eine Pfründenabrechnung einzureichen. Diese Abrechnung hat informativen Charakter.

b) Übergangslösungen für Härtefälle, die im Zusammenhang mit der Einführung dieser Regelung entstehen können, erarbeiten die Vertreter des Pfründenvermögens gemeinsam mit der Finanzkammer. In strittigen Fällen entscheidet die in Punkt 9. genannte Schiedskommission.

9. Schiedskommission

Die Schiedskommission wird vom Diözesanbischof eingesetzt und setzt sich aus je einem vom Diözesanbischof, vom Priesterrat und von der Finanzkammer ernannten Vertreter zusammen. Die Kommission entscheidet in den in den Punkten 2 c) und 8 b) genannten Fällen. Die Mehrheitsentscheidung dieser Kommission ist endgültig. Diese Schiedskommission tagt nach Bedarf.

10. Inkrafttreten

a) Diese überarbeitete Regelung wurde im Diözesanen Wirtschaftsrat am 26.03.2008 und im Konsistorium am 15.04.2008 beschlossen und wird vom Diözesanbischof rückwirkend mit 01.01.2006 ad experimentum für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt.

b) Im selben Zeitpunkt tritt die im. Diözesanblatt Innsbruck, Jg. 81, Nr. 1, Jänner/Februar 2006, Pt. 4, kundgemachte Regelung über die Verwendung bzw. Verwaltung des Pfründenvermögens in der Diözese Innsbruck außer Kraft.

Protokollnummer: 11/1-2008-215

Bei Fragen zu dieser Regelung steht Ihnen Dr. Gudrun Walter, Abteilung Recht und Liegenschaftsverwaltung (0676/8730-3300) od. g.walter@dibk.at gerne zur Verfügung.

 

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