Bearbeitung: Konrad Breitsching

Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., Jänner 2008, Nr. 1, Sondernummer)

Präambel

  1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von den weltlichen Gesetzen, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern. Diese Zwecke sind vor allem: Die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhaltes des Klerus und der Kirchenbediensteten, die Ausübung der Werke des Apostolates und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen (c 1254 CIC)
  2. In diesem Sinne soll die Vermögens- und Finanzverwaltung in den Pfarren von folgenden Grundsätzen getragen sein:
    1. Schaffung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die pfarrliche Seelsorge und Beachtung der pfarrlichen Erfordernisse.
    2. Sorge um Erhalt und Nutzung der bestehenden pfarrlichen Einrichtungen.
    3. Verantwortungsbewusste Nutzung des kirchlichen Vermögens.
    4. Anwendung des Prinzips der Substanzerhaltung im Umgang mit dem kirchlichen Vermögen.
    5. Sorgsame und zweckentsprechende Handhabung der finanziellen Mittel.

Artikel 1
Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 1 Ordinarius

  1. Unter dem Begriff „Ordinarius“ ist im Rahmen dieser Pfarrkirchenratsordnung gemäß c 134 § 1 CIC der Bischof bzw der Generalvikar zu verstehen.
  2. Grundsätzlich ist in den dem Ordinarius zustehenden Angelegenheiten zuerst der Generalvikar zu befassen.

§ 2 Ökonom

  1. Der Bischof hat gem c 1278 CIC iVm c 1276 § 1 CIC die Überwachung der gewissenhaften Verwaltung der ihm unterstellten juristischen Personen an den Ökonomen übertragen. Daher steht auch dem Ökonomen das in § 29 Abs 1 definierte Aufsichtsrecht zu.
  2. Die Aufgaben des Ökonomen nimmt der Finanzkammerdirektor wahr.

§ 3 Pfarrkirchenrat, kirchliche Vermögensverwaltung, Vertretung

  1. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des kanonischen Rechtes (c 537, 1254ff und c 1273 ff CIC) in Verbindung mit Art 15 Staatsgrundgesetz 1867 sind zur ordentlichen, gewissenhaften und professionellen Besorgung der kirchlichen Vermögensverwaltung auf pfarrlicher Ebene in den einzelnen Pfarren die Pfarrkirchenräte als Kollegialorgane verpflichtend zu errichten.
  2. Unter der Besorgung der kirchlichen Vermögensverwaltung auf pfarrlicher Ebene ist die Verwaltung des Vermögens (Mobilien- und Immobilienvermögen) im weitesten Sinne, insbesondere von
    1. Pfarrkirchen,
    2. Pfarrgemeinden,
    3. Pfründen (zB Pfarr-, Kirchen-, Expositur-, Kooperatur-, Organisten-, Mesnerpfründen),
    4. Filialkirchen,
    5. Stiftungen,
    und von deren möglichen Untergliederungen und Teilorganisationen zu verstehen. Unter diesen Begriff der Vermögensverwaltung fallen insbesondere auch alle Liegenschafts- und Bauangelegenheiten sowie alle Angelegenheiten, die aus der Position eines Arbeitgebers resultieren.
  3. Im Zusammenhang mit Liegenschaftsangelegenheiten sind bei verbücherungspflichtigen Rechtsgeschäften zu deren Gültigkeit insbesondere die Bestimmungen über die Ordinariatsklausel zu berücksichtigen (s Anhang 1).
  4. Unter Bauangelegenheiten sind insbesondere alle Maßnahmen zu verstehen, die mit der Errichtung, In-Stand-Haltung und Sanierung (zB Renovierung und Restaurierung) sowie mit dem Betrieb eines Objektes in Zusammenhang stehen. Maßnahmen der Errichtung, In-Stand-Haltung und Sanierung sind in Absprache mit dem Bischöflichen Bauamt durchzuführen (s Bau- und Kulturgüterverordnung idgF). Außerdem sind dabei die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes idgF zu berücksichtigen, sofern ein Objekt in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.
  5. Der Pfarrkirchenrat hat unbeschadet der Rechte eines Inkorporationsträgers‘ mit aller Sorgfalt über den Bauzustand der Gebäude zu wachen und bei Wahrnehmung von Mängeln auf die entsprechende Abhilfe bedacht zu sein.
  6. Die Pfarrkirchenräte sind in allen Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung im Namen und auf Rechnung der juristischen Person(en) iSd § 3 Abs 2, zu deren Verwaltung sie bestellt sind, tätig.

§ 4 Verhältnis Pfarrkirchenrat / Pfarrgemeinderat

  1. Die Verflechtung von Seelsorge und Finanzen erfordert gegenseitige Information und einvernehmliches Vorgehen von Pfarrkirchenrat und Pfarrgemeinderat. Es ist auf eine gute Kommunikation zwischen diesen Gremien im Sinne eines gemeinsamen, der Pastoral dienenden Wirkens zu achten.
  2. In seiner Sorge um die Finanzen hat der Pfarrkirchenrat eine Dienstfunktion inne. Um dieser Wirklichkeit besser zu entsprechen, nimmt ein Vertreter des Pfarrkirchenrates ex offo an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teil. Seine Aufgabe ist es, den Pfarrgemeinderat über die wesentlichen Inhalte der Pfarrkirchenratssitzungen (insbesondere das vorgesehene Budget, den Jahresabschluss / die Kirchenrechnung, größere Vorhaben in nächster Zeit) wie auch den Pfarrkirchenrat über pastorale Planungen und Initiativen zu informieren. Es besteht dabei eine gegenseitige Berichtspflicht zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat. Eine jährliche gemeinsame Sitzung der beiden Gremien kann die gemeinsame Sorge um die Pfarrgemeinde verdeutlichen.
  3. Im Falle eines Konfliktes zwischen den genannten Gremien kann jedes den einschlägigen Sachverhalt zuerst an den Ökonomen herantragen mit der Bitte, dazu Stellung zu nehmen oder darüber hinaus tätig zu werden. Sollte es dadurch zu keiner Einigung kommen, so ist der Ordinarius mit der Angelegenheit zu befassen.

Artikel II
Organisation der Pfarrkirchenräte

§ 5 Errichtung des Pfarrkirchenrates

  1. Bei jeder Pfarrkirche ist ein Pfarrkirchenrat als Kollegialorgan zu errichten
  2. Der Ordinarius kann anordnen, dass auch für sonstige selbständige Seelsorgestellen (zB Pfarrvikariate, Lokalkaplaneien, Exposituren u dgl) eigene Pfarrkirchenräte iSd § 3 Abs 1 zu errichten sind.

§ 6 Mitglieder

  1. Der Pfarrkirchenrat besteht
    1. aus dem Pfarrer oder dem vom Bischof mit der Leitung der Pfarre oder der Seelsorgestelle betrauten Priester als Vorsitzenden,
    2. aus dem Pfarrkurator bzw dem Pfarrkoordinator,
    3. aus den bestellten Mitgliedern.
  2. In Pfarren mit Kooperatoren wird empfohlen, diese in den Pfarrkirchenrat zu kooptieren.
  3. Besteht für die Pfarre ein Patronat, so ist der Patron berechtigt, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an den Sitzungen des Pfarrkirchenrates mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 7 Anzahl der bestellten Mitglieder

Die Zahl der bestellten Mitglieder des Pfarrkirchenrates beträgt mindestens vier, höchstens neun.

Als Richtzahl möge gelten:

· Pfarren bis 1000 Katholiken                                   4 Mitglieder

· Pfarren von 1001 bis 3000 Katholiken                   5 Mitglieder

· Pfarren von 3001 bis 5000 Katholiken                   6 Mitglieder

In Pfarren mit mehr als 5000 Katholiken ist die Anzahl der Mitglieder nach Bedarf festzusetzen.

§ 8 Funktionsperiode und Altersgrenze der bestellten Mitglieder

  1. Die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder des Pfarrkirchenrates beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung derselben Personen ist zweimal möglich. Danach ist eine Wiederbestellung erst nach einer Unterbrechung von einer Funktionsperiode möglich. In begründeten Ausnahmefällen (zB Situationen, die besondere Kontinuität erfordern: Kirchenrenovierung uä) kann der Ordinarius eine Wiederbestellung für eine vierte Funktionsperiode gewähren. Die Zählung der Funktionsperioden beginnt mit 01.01.2003. Die Bestellung der Mitglieder aller Pfarrkirchenräte erfolgt in der Diözese zum selben Termin.
  2. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind gebeten, ihren Amtsverzicht dem Pfarrer bzw dem iSd § 6 Abs 1 lit a) betrauten Priester anzubieten.

§ 9 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Pfarrkirchenrat

  1. Zu Mitgliedern des Pfarrkirchenrates oder zum Bevollmächtigten des Patrons können nur volljährige, katholische Laien (Frauen und Männer) bestellt werden, die nach den Grundsätzen des Glaubens leben, in der Pfarre ihren Wohnsitz haben, sich allgemeinen Ansehens und Vertrauens erfreuen, nicht mit dem Pfarrer oder mit dem vom Bischof iSd § 6 Abs 1 lit a) betrauten Priester im ersten oder zweiten Grad (iSd § 41 ABGB idgF) der geraden oder der Seitenlinie verwandt oder verschwägert und nicht Dienstnehmer der Pfarre bzw der Diözese, die ihre Tätigkeit in einer Pfarre ausüben (davon ausgenommen: Pfarrkuratoren bzw Pfarrkoordinatoren), sind. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ordinarius auch Personen bestellen, die ihren Wohnsitz nicht in der entsprechenden Pfarre haben.
  2. Zu Mitgliedern des Pfarrkirchenrates oder zum Bevollmächtigten des Patrons können nur Personen bestellt werden, die die zur Vermögensverwaltung notwendigen einschlägigen Fachkenntnisse besitzen.
  3. Es ist unzulässig, dass dem Pfarrkirchenrat während einer Periode Mitglieder angehören, die untereinander im ersten oder zweiten Grad der geraden oder der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Tritt ein solcher Fall während einer Periode des Pfarrkirchenrates ein, so soll eine einvernehmliche Lösung mit dem Priester angestrebt werden.
  4. Weiters kann als Mitglied dem Pfarrkirchenrat nicht angehören, wer
    1. unter Sachwalterschaft steht oder in Konkurs geraten ist oder
    2. wegen eines gegen die katholische Religion oder Kirche, ihre Einrichtungen und Gebräuche begangenen Deliktes oder wegen eines sonstigen Vergehens oder Verbrechens von einem staatlichen ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 10 Vorschlagsrechte

  1. Bei der Bestellung von Mitgliedern des Pfarrkirchenrates hat der Pfarrer oder der vom Bischof mit der Leitung der Pfarre oder der Seelsorgestelle betraute Priester als Vorsitzender dem Ordinarius eine dem Statut entsprechende Anzahl von Personen nach Einholung von Empfehlungen des Pfarrgemeinderates und des Pfarrkirchenrates in Form einer von ihm unterzeichneten und mit dem Stempel der Pfarre versehenen Liste vorzuschlagen. Es ist zu diesem Thema bei der jeweiligen Pfarrgemeinderatssitzung und Pfarrkirchenratssitzung ein eigener Tagesordnungspunkt festzusetzen. Die Empfehlungen sind zu protokollieren.
  2. Zu jeder vorgeschlagenen Person sind der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Beruf und die Wohnadresse anzugeben; ferner, warum sie, obwohl sie keinen Wohnsitz in der Pfarre hat, dem Pfarrkirchenrat angehören soll (vgl § 9 Abs 1).

§ 11 Bestellung

Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates nach § 6 Abs 1 lit c) werden vom Ordinarius mittels Dekret bestellt.

§ 12 Angelobung und Einführung

  1. Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates werden vom Leiter der Pfarre oder der sonstigen selbständigen Seelsorgestelle nach Angelobung vor der Pfarrgemeinde in ihre Aufgabe eingeführt.
  2. Das Gelöbnis, das von den (wieder)bestellten Mitgliedern des Pfarrkirchenrates durch Handschlag abzulegen ist, hat den Wortlaut: "Ich gelobe meinem Bischof (Name des Bischofs), der mich zum Pfarrkirchenrat für unsere Pfarre (Name der Pfarre) bestellt hat, diese Aufgabe zum Wohle unserer Pfarrgemeinde und der ganzen Diözese nach bestem Wissen und Gewissen mit aller Sorgfalt nach den Bestimmungen der Pfarrkirchenratsordnung der Diözese Innsbruck und nach den übrigen einschlägigen Bestimmungen des kanonischen Rechtes zu erfüllen.“
  3. Der Pfarrgemeinde sind die Namen der Mitglieder des Pfarrkirchenrates auf ortsübliche Art und Weise bekannt zu geben.

§ 13 Verschwiegenheit und Ehrenamt

  1. Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates und die Rechnungsprüfer sind zur Verschwiegenheit bezüglich ihrer Beratungen und der nichtveröffentlichten Beschlüsse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach deren Ausscheiden weiter.
  2. Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates und die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 14 Haftung

  1. Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates und die Rechnungsprüfer sind in ihrer Amtsführung an das kirchliche Gesetzbuch, an das staatliche Recht sowie an die sonstigen allgemeinen und besonderen Anordnungen gebunden.
  2. Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates haften gemäß den geltenden Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für einen schuldhaft – vorsätzlich oder grob fahrlässig – verursachten Schaden.

§ 15 Ausscheiden

  1. Das Ausscheiden aus dem Pfarrkirchenrat erfolgt, abgesehen vom Zeitablauf der Periode, durch
    1. freiwilligen Amtsverzicht,
    2. Wegfall einer der im § 9 genannten Voraussetzungen oder
    3. Enthebung durch den Ordinarius (s Abs 3).
  2. Tritt der Fall des Abs 1 lit a) oder b) ein, so hat der Pfarrkirchenrat diese Tatsache ehestens per Beschluss festzustellen und dem Ordinarius schriftlich mitzuteilen. Beim Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Pfarrkirchenrat sind dem Ordinarius entsprechend neue Mitglieder zur Bestellung vorzuschlagen, jedenfalls dann, wenn weniger als vier Mitglieder verbleiben.
  3. Der Ordinarius kann den Pfarrkirchenrat oder einzelne Mitglieder desselben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden kann oder die Pflichten zum Schaden der Kirche vernachlässigt werden oder sonstige sachliche Gründe vorliegen, ihres Amtes entheben.
  4. Bis zur Neubestellung des gesamten Pfarrkirchenrates wird zur Besorgung der laufenden Geschäfte vom Ordinarius ein dreigliedriger Verwaltungsrat bestellt.

Artikel III
Geschäftsordnung

§ 16 Funktionen

Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates wählen bei ihrer konstituierenden Sitzung, welche spätestens sechs Wochen nach Bestellung durch das Dekret des Ordinarius erfolgen muss, und sooft es außerdem in der folgenden Zeit notwendig wird, aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden. Diese Wahl bedarf der schriftlichen Mitteilung an den Ordinarius. Außerdem wählen sie einen Protokollführer und einen Kasseverwalter. Der Stellvertreter des Vorsitzenden kann mit diesen Funktionen nicht betraut werden.

§ 17 Rechnungsprüfer

  1. Weiters bestellen die Mitglieder des Pfarrkirchenrates zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen weder Mitglieder des Pfarrkirchenrates noch sonstige Zeichnungsberechtigte sein. Die Personen, die diese Funktion ausüben, sind dem Ordinarius unter Nennung des Namens und der Wohnadresse schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Pfarre in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Kirchenrechnung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Wochen ab Erstellung der Kirchenrechnung zu prüfen. Der Pfarrkirchenrat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Der Prüfungsvermerk hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand für die zu verwaltenden juristischen Personen aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
  4. Die Rechnungsprüfer haben dem Pfarrkirchenrat zu berichten. Der Pfarrkirchenrat hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen die aufgezeigten Gefahren zu treffen.
  5. Stellen Rechnungsprüfer fest, dass der Pfarrkirchenrat beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Pfarrkirchenrat in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben die Rechnungsprüfer den Ökonomen bzw den Ordinarius zu benachrichtigen.

§ 18 Leitung

Die Leitung der Sitzungen des Pfarrkirchenrates obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden. Sie kann seinem Stellvertreter oder dem Pfarrkurator bzw dem Pfarrkoordinator, sofern dieser zum geschäftsführenden Vorsitzenden des Pfarrkirchenrates bestellt worden ist, übertragen werden. Die Besorgung der laufenden Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse obliegen dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder dem Pfarrkurator bzw dem Pfarrkoordinator nach Maßgabe der im § 23 für die rechtsgültige Vertretung nach außen getroffenen Bestimmungen.

§ 19 Einberufung

  1. Der Vorsitzende beruft den Pfarrkirchenrat ein, sooft es die Führung der kirchlichen Vermögensverwaltung erfordert oder über Verlangen des Ökonomen oder des Ordinarius oder über Antrag von mindestens der Hälfte der bestellten Mitglieder. Ein solches Verlangen oder ein solcher Antrag müssen schriftlich unter Angabe von Gründen gestellt, von den Proponenten eigenhändig unterfertigt werden und dem Vorsitzenden zugehen.
  2. Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder einschließlich des Patrons oder seines Bevollmächtigten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens drei Kalendertage liegen. Ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so kann ein Beschluss nur dann gültig gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und der Beschluss einstimmig erfolgt.

§ 20 Beschlüsse

  1. Der Pfarrkirchenrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder anwesend sind. Er ist jedoch stets beschlussfähig, wenn es sich um eine auf Verlangen des Ökonomen oder des Ordinarius einberufene Sitzung handelt oder wenn er zum zweiten Male mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Tatsache in der Einladung hingewiesen worden ist.
  2. Gültige Beschlüsse können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die Tagesordnung kann nur am Beginn der Sitzung ergänzt werden, sofern alle Mitglieder anwesend sind und darüber einen einstimmigen Beschluss fassen. Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges“ können gültige Beschlüsse nur gefasst werden, sofern alle Mitglieder des Pfarrkirchenrates anwesend sind und der Beschluss einstimmig erfolgt. Ansonsten werden Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl iSd § 16 das Los,sonst die Stimme des Vorsitzenden.
    1. Bildet eine Angelegenheit, die im Zusammenhang mit der beruflichen oder außerberuflichen Tätigkeit eines Mitgliedes des Pfarrkirchenrates steht, den Gegenstand der Beratung, so darf es daran nicht teilnehmen. Es ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Pfarrkirchenräte zur Erteilung von Auskünften zu erscheinen und berechtigt, vor Abschluss der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Die Abstimmung des Pfarrkirchenrates ist jedenfalls in seiner Abwesenheit durchzuführen.
    2. Ebenso hat sich ein Mitglied des Pfarrkirchenrates der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen

      aa) in Sachen, in denen es selbst oder der andere Eheteil, Vor- oder Nachfahren bis zum zweiten Grad (da Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder) bzw Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie (ds Geschwister) beteiligt sind,

      bb) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Ob solche Gründe vorliegen, entscheidet der Pfarrkirchenrat.
    3. Liegt eine Befangenheit vor, so sind der Grund hierfür und der Name des befangenen Mitgliedes sowie seine Abwesenheit bei der Abstimmung zu protokollieren.

§ 21 Protokoll

Über den Ablauf der Sitzung hat der Protokollführer ein genaues Protokoll zu erstellen und dieses fortlaufend zu nummerieren. Insbesondere sind die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder sowie der volle Wortlaut der Beschlüsse aufzuzeichnen. Bei jeder Sitzung ist per Beschluss die Richtigkeit des Protokolls der vorangegangenen Sitzung bzw dessen Richtigstellung und Ergänzung festzustellen. Der Protokollführer und der Vorsitzende haben das Protokoll zu unterzeichnen. Die Protokolle sind im Pfarrarchiv geordnet zu verwahren und unterliegen der Visitation. Die Einsichtnahme in die Protokolle steht nur den Mitgliedern des Pfarrkirchenrates, dem Dekan, dem bischöflichen Beauftragten für Visitationen, dem Ökonomen und dem Ordinarius zu. Den Rechnungsprüfern steht dieses Recht der Einsichtnahme in die Protokolle in dem Umfang zu, als es zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 17 Abs 2 erforderlich ist.

§ 22 Stempel

Der Stempel des Pfarrkirchenrates ist ein Rundstempel mit einem einfachen Kreuz mit gleich langen Balken und der Umschrift ,,Pfarrkirchenrat der kath. Pfarre (Name der Pfarre oder der sonstigen selbständigen Seelsorgestelle)“. Er ist vom Pfarrer bzw vom Leiter der Pfarre oder der sonstigen selbständigen Seelsorgestelle zu verwahren.

§ 23 Vertretung

  1. Der Pfarrkirchenrat wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Er unterzeichnet die vom Pfarrkirchenrat ausgehenden Schriftstücke allein. Schriftstücke rechtsverbindlicher Art über Geschäfte, welche die Wertgrenze des § 24 Abs 1 überschreiten, unterzeichnet der Vorsitzende zu deren Gültigkeit gemeinsam mit seinem Stellvertreter. Bei dessen Verhinderung unterzeichnet ein anderes bestelltes Mitglied des Pfarrkirchenrates. Ist ein Pfarrkurator bzw Pfarrkoordinator als geschäftsführender Vorsitzender des Pfarrkirchenrates ernannt worden, so unterzeichnet zusätzlich auch dieser Schriftstücke rechtsverbindlicher Art über der Wertgrenze des § 24 Abs 1.
  2. Im Geldverkehr sind die in Anhang 2 genannten ausführenden Bestimmungen zu beachten.
  3. Jede Unterzeichnung hat unter Beifügung des Stempels zu erfolgen.
  4. Wird eine der im § 3 Abs 2 genannten juristischen Personen durch ein (zB durch Krankheit oder Tod bedingtes) plötzliches Ausscheiden des Vorsitzenden handlungsunfähig, so vertritt bis zur Bestellung eines Nachfolgers der zuständige Dekan den Ausgeschiedenen mit allen Rechten und Pflichten.

 

Artikel IV
Wirkungskreis des Pfarrkirchenrates in der kirchlichen Vermögensverwaltung

§ 24   Allgemeines, Wertgrenze, Bestandsverzeichnisse, Kirchenbeitrag, Filialkirchen

  1. Dem Pfarrkirchenrat wird die Verwaltung des Kirchenvermögens iSd § 3 in dem Pfarrbereich, für den er bestellt ist, und die Verwaltung des Vermögens der in diesem Pfarrbereich bestehenden Stiftungen übertragen, sofern dafür nicht eigene, durch einen Stiftbrief angeordnete Verwaltungen bestehen. Sobald ein einzelner Akt der pfarrlichen Vermögensverwaltung die Wertgrenze von 2.000,00 EUR übersteigt, hat der Pfarrkirchenrat an der Entscheidung darüber mitzuwirken, sofern es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, welche vom Pfarrkirchenrat im Rahmen des Budgets bereits beschlossen worden ist. Bis zu dieser Wertgrenze kann der Priester zur Bestreitung des laufenden Aufwandes für die von ihm zu verwaltenden Rechtspersonen alleine tätig werden.
  2. Insbesondere obliegt dem Pfarrkirchenrat auch die Führung des Bestandsverzeichnisses gem c 1283 CIC, welches die Pfarrkirchenratsmitglieder gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu besorgen haben. Darunter ist die Erstellung und Wartung eines Bestandsverzeichnisses über das Mobilien- und Immobilienvermögen aller kirchlichen Vermögensträger iSd § 3 zu verstehen, welches auch Temporalienübergabeprotokollen beizulegen ist.
  3. Der Pfarrkirchenrat hat sich für die Anliegen des Kirchenbeitrages verantwortlich zu fühlen.
  4. Soweit für Filialkirchen eigene Vermögensverwaltungen bestehen, werden diese durch die Vorschrift des Abs 1 nicht berührt. Sie unterliegen jedoch der unmittelbaren Aufsicht des Pfarrkirchenrates. Insbesondere sind sie, wie auch die sonstigen in Abs 1 genannten Stiftungsverwaltungen, soweit sie kirchlichen Charakters sind und die Stiftungserträgnisse ganz oder zum Teil dem Kirchenvermögen zuzufließen haben, dem Pfarrkirchenrat gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet.
  5. Über die Heranziehbarkeit und Verwendung des Einkommens und Vermögens von Filialkirchen für Zwecke der Pfarrkirche nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften beschließt der Pfarrkirchenrat im Einvernehmen mit der Vermögensverwaltung der Filialkirche. Wird dieses nicht erzielt, so bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung des Ordinarius.

§ 25 Außerordentliche Vermögensverwaltung

  1. Handlungen der außerordentlichen Verwaltung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtsbehördlichen Genehmigung (c 1281 § 2 CIC). Nicht genehmigte Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung sind nach kirchlichem und staatlichem Recht nichtig.
  2. Als Handlungen und Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung in den Pfarren gelten:
    1. Abschlüsse von Pacht-, Miet-, Baurechts-, Leih-, Nutzungs- und Dienstbarkeitsverträgen.
    2. Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen.
    3. An- und Verkauf, Tausch und Schenkung von Liegenschaften und Gebäuden.
    4. Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen (z.B. Bürgschaften) für Dritte.
    5. Annahme und Nichtannahme von Erbschaften, Stiftungen und Legaten sowie mit Auflagen behafteten Schenkungen.
    6. Alle baulichen Veränderungen in und an kirchlichen Gebäuden (mit Ausnahme der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen), insbesondere bauliche Veränderungen im Altarraum bzw bauliche Veränderungen, die die liturgische Gestaltung der Kirche betreffen; der Diözesankonservator ist im Vorhinein verbindlich zu befassen.
    7. Abschluss von Verträgen jeglicher Art mit einer Verpflichtungsdauer von mehr als 10 Jahren und/oder mit einer jährlichen Verpflichtung von mehr als 2.000,00 EUR.
    8. Einbringung gerichtlicher Klagen im Namen einer kirchlichen Rechtsperson (Pfarrkirche, Pfarrpfründe, etc).

§ 26 Haushaltsplan (Budget)

  1. Die gesamte Verwaltung durch den Pfarrkirchenrat ist auf Grund und im Rahmen eines von ihm alljährlich (Kalenderjahr) aufzustellenden Haushaltsplanes zu besorgen. Der Haushaltsplan ist in Absprache mit den in der Pfarre tätigen Gruppierungen (insbesondere in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat) unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse der Pfarre bzw der einzelnen Seelsorgebereiche zu erstellen.
  2. In dem Haushaltsplan sind grundsätzlich alle im kommenden Rechnungsjahr voraussichtlich anfallenden Einnahmen und notwendig werdenden Ausgaben aufzunehmen.
  3. Der Verhandlung und der Beschlussfassung des Pfarrkirchenrates über den Haushaltsplan ist ein Entwurf zugrunde zu legen, der nach den Weisungen des Vorsitzenden aufgestellt wird. In Pfarren mit größerer Vermögensgebarung kann der Pfarrkirchenrat aus seiner Mitte einen Ausschuss zur Vorbereitung des Haushaltsplanes bestellen.
  4. Vordrucke für die Erstellung des Haushaltsplanes werden von der Finanzkammer zur Verfügung gestellt. Für die Planung von Initiativen sind die Fragen der notwendigen Ressourcen (Personal, Zeit, Finanzen) mit zu berücksichtigen. Ein Soll-Ist-Vergleich zwischen Haushaltsplan und tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut Buchhaltung sollte zumindest halbjährlich erfolgen.

§ 27 Auflagepflicht des Haushaltsplanes

Der beschlossene Haushaltsplan ist nach Ankündigung zwei Wochen lang in der Pfarrkanzlei öffentlich aufzulegen.

§ 28 Kirchenrechnung

  1. Nach Abschluss eines jeden Jahres hat der Pfarrkirchenrat die Kirchenrechnung über das abgelaufene Jahr entsprechend den buchhalterischen Bestimmungen (s Anhang 2) über die gesamte Gebarung der Pfarre zu erstellen. Die Kirchenrechnung ist in zweifacher Ausfertigung mit allen erforderlichen Originalbelegen (Rechnungen und Zahlungsbelege) samt einem Nachweis über die Vermögenswerte der Pfarre bis spätestens 30.06. des Folgejahres dem Ökonomen zur Genehmigung vorzulegen.

    Die Pfründenabrechnung ist dabei als Teil der Kirchenrechnung zur Prüfung vorzulegen (s Regelung über die Verwendung der Erträge aus Pfründeneinkommen bzw Verwaltung des Pfründenvermögens in der Diözese Innsbruck idgF).

    Wird für eine Filiale getrennt vom Haushalt der Pfarre eine eigene Ein- und Ausgabenrechnung geführt, so ist analog dieser Ordnung auch eine Kirchenrechnung zu erstellen.

    In der Kirchenrechnung sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage darzustellen. Kopien von diversen Sparbüchern, Einlage- und Wertpapierkonten sowie der Bankauszüge zum Jahresende sind der Kirchenrechnung beizulegen.

    Bei Renovierungen ist eine jährliche Abrechnung zu erstellen – entweder als Teil der Kirchenrechnung oder gegebenenfalls als separate Abrechnung zusätzlich zur Kirchenrechnung, welche der Kirchenrechnung beigelegt werden muss.

  2. Die Kirchenrechnung ist vor Einsendung an die Bischöfliche Finanzkammer
    1. von zwei Rechnungsprüfern zu kontrollieren,
    2. vom Pfarrkirchenrat in einer eigenen Sitzung zu genehmigen,
    3. vom Pfarrer und vom stellvertretenden Vorsitzenden bzw vom Pfarrkurator bzw vom Pfarrkoordinator, sofern dieser zum geschäftsführenden Vorsitzenden bestellt ist, zu unterschreiben und mit dem Siegel des Pfarrkirchenrates zu versehen,
    4. zwei Wochen lang in der Pfarrkanzlei öffentlich aufzulegen.
  3. Die Genehmigung der Jahresrechnung bewirkt die Entlastung des Pfarrkirchenrates. Die Genehmigung ist in der Pfarre zu verlautbaren. Die unterzeichnete Genehmigung der Jahresrechnung ist im Pfarrarchiv aufzubewahren.
  4. Die Buchungsbelege sind nach erfolgter Prüfung und Retournierung durch die Bischöfliche Finanzkammer mindestens sieben Jahre in der Pfarre aufzubewahren. Belege über außerordentliche Anschaffungen und Herstellungen (insbesondere Renovierungen) sowie die genehmigte Kirchenrechnung sind auf Dauer im Pfarrarchiv zu verwahren.
  5. Die Bischöfliche Finanzkammer bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Pfarrkirchenräten Hilfe bei der Erstellung der Kirchenrechnung an.
  6. Wenn die Kirchenrechnung zwei Jahre nicht vorgelegt wird, wird nach zweimaliger Mahnung - im Abstand von 3 Monaten - zur Aufarbeitung der säumigen Kirchenrechnungen ein von der Diözese Innsbruck beauftragter externer Prüfer auf Kosten des Pfarrers als Vorsitzenden des Pfarrkirchenrates bzw des Pfarrkurators bzw des Pfarrkoordinators, wenn dieser geschäftsführender Vorsitzender des Pfarrkirchenrates ist und diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich ausübt, bestellt.

Artikel V
Schlussbestimmungen

§ 29 Aufsichts- und Weisungsrecht des Ordinarius

  1. Der Pfarrkirchenrat führt die Vermögensverwaltung unter der Aufsicht des Ordinarius nach Maßgabe der geltenden Vorschriften. Der Ordinarius ist berechtigt, die Tätigkeit des Pfarrkirchenrates oder einzelner Mitglieder jederzeit zu überprüfen und die hiezu nötigen Auskünfte zu verlangen.
  2. Der Ordinarius kann gemäß c 1279 § 1 CIC im Falle der Nachlässigkeit des Pfarrkirchenrates Weisungen an diesen erteilen.

§ 30 Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 31 In-Kraft-Treten

  1. Diese Pfarrkirchenratsordnung wird vom Bischof nach Beratung im Konsistorium und im Diözesanen Wirtschaftsrat rückwirkend mit Rechtswirksamkeit ab 01.01.2008 in Kraft gesetzt.
  2. Im selben Zeitpunkt tritt die im Diözesanblatt Innsbruck, Jg. 77, Nr. 7, Dezember 2002 kundgemachte Pfarrkirchenratsordnung der Diözese samt Anhängen sowie alle sonstigen, mit der hiemit kundgemachten Pfarrkirchenratsordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften außer Kraft.

Anhang 1 Ordinariatsklausel

1. Wesen der Ordinariatsklausel

Laut Konkordat v 5.6.1933, Art XIII, § 2, Zusatzprotokoll, in Kraft seit 1.1.1934, BGBI II Nr 2/1934, ist bei allen Rechtsgeschäften, die zu verbüchern sind, für alle Rechtspersonen, deren Sitz im Gebiet des Bischofs liegen, die Ordinariatsklausel anzubringen:

,,Das bischöfliche Ordinariat bestätigt hiermit gemäß Zusatzprotokoll zu Art XIII, §2 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBI II Nr 211934, dass gegen die Verbucherung vorstehendenler Vertrages/Urkunde kirchenbehördlicherseits kein Anstand besteht und dass die Zeichnungsberechtigung der Unterfertigten zum Zeitpunkt der Unterfertigung gegeben ist.“

Bei Rechtspersonen, die dem Bischof direkt unterstehen, wird zum Ausdruck der kircheninternen Genehmigung des Rechtsgeschäftes der Zusatz ,,der vodiegende Vertrag wird genehmigt der Ordinariatsklausel beigefügt.

2. Inhaltlicher Umfang der Ordinariatsklausel

  • Bei nicht exempten Rechtspersonen (zB Pfarren, Pfründen, alle dem Bischof direkt unterstellten Rechtspersonen) besagt die Ordinariatsklausel, dass kein Anstand obwaltet (kircheninterne Genehmigung des Rechtsgeschäftes) und dass die Zeichnungsberechtigung gegeben und bestätigt ist.
  • Bei exempten Rechtspersonen - päpstlichen Rechts (zB Orden): Der Bischof hat vor Beisetzung der Ordinariatsklausel zu prüfen, ob formell die kircheninternen Bedingungen (Einbindung der Räte und Gremien, Beachtung der Romgrenze) erfüllt sind und damit das Rechtsgeschäft ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Materiell steht dem Bischof keine Entscheidungsbefugnis zu (zB Verweigerung der Genehmigung im Falle einer Schlechterstellung für den Orden, usw).
  • Bei Kongregationen - bischöflichen Rechts: Der Bischof hat das formelle und materielle Prüfungsrecht.

3. Rechtssicherheit und Durchführbarkeit des Rechtsgeschäftes

Für den Staat bedeutet die Beisetzung der Ordinariatsklausel die Rechtsvermutung, dass das Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist und die Unterfertigten zeichnungsberechtigt waren. Die Rechtsvermutung weicht nicht dem gegenteiligen Beweis, sondern gilt auch dann, wenn der Vertag aus formalen Gründen nicht gültig zustande gekommen wäre. Für den Vertragspartner schafft die Ordinariatsklausel Rechtssicherheit. Die Ordinariatsklausel macht das Rechtsgeschäft für den Staat durchführbar.

4. Haftung

Kirchenintern: Wenn die formalen Bedingungen nicht erfüllt waren und die Ordinariatsklausel dennoch beigesetzt wurde, haftet der Bischof. Dies gilt für alle Rechtspersonen, deren Sitz im Gebiet eines Bischofs liegen.

5. Unterschrift

Auf Diözesanebene ist nach c 474 CIC zu fertigen, was nach außen Gültigkeit haben soll. Der Ordensobere ist nach außen allein vertretungsbefugt, nach innen hat er seine Räte zu befassen.

Anhang 2
Ausführende Bestimmungen zum Geldverkehr und zur Buchhaltung in den Pfarren

I.Richtlinien für die Abwicklung der laufenden Finanzgeschäfte (Geldverkehr)

  1. Girokonten und Sparbücher einer Pfarre müssen auf den Namen der Pfarre lauten. Konten und Sparbücher der Pfründe müssen auf den Namen der Pfründe lauten. Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende des Pfarrkirchenrates und für den Fall, dass ein solcher bestellt ist, der geschäftsführende Vorsitzende. Zusätzlich zeichnungsberechtigt ist immer der stellvertretende Vorsitzende des Pfarrkirchenrates. Andere Zeichnungsberechtigte dürfen nur in Ausnahmefällen nach Beschluss des Pfarrkirchenrates bestellt werden.
  2. Zweckgebundene Konten bzw Sparbücher pfarrlicher Gruppierungen müssen auf den Namen der Pfarre lauten und in der Unterbezeichnung einen Hinweis auf den Zweck tragen. Bei Eröffnung ist eine Kopie vom Kontoeröffnungsantrag bzw der Sparbucheröffnung zu machen und für die Kirchenrechnung aufzubewahren. Sparbücher sind mit einem Losungswort zu versehen.
  3. Bestehende Konten bzw Sparbücher sind entsprechend der Regelungen in den Abs 1 und 2 anzupassen. Sämtliche Konten und Sparbücher sind in die Kirchenrechnung bzw in die Pfründenrechnung aufzunehmen.
  4. Bei Überweisungen bzw Barabhebungen sind folgende Zeichnungsberechtigungen einzuhalten:
    1. Bis 2.000,00 EUR: Einzelzeichnungsberechtigung.
    2. Über 2.000,00 EUR: Zeichnung durch Vorsitzenden des Pfarrkirchenrates und einem Zeichnungsberechtigten — zusätzlich Beschluss des Pfarrkirchenrates. Falls die Maßnahme bereits im Budget beschlossen wurde, genügt der Budgetbeschluss. Mit der Bank ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, dass die Doppelzeichnung gewährleistet ist.
    3. Wenn elektronische Überweisungen vorgesehen sind, ist mit der Bank jener technische Vorgang zu vereinbaren und zu dokumentieren, der in jedem erforderlichen Fall eine Doppelzeichnung technisch vorsieht und kontrolliert.
  5. Die Betragsgrenzen gelten nicht nur in der Abwicklung über Bankkonten, sondern für alle Geldgeschäfte der Pfarre.
  6. Folgende Funktionentrennung soll eingehalten werden: Die Führung des Kassabuches und/oder der Buchhaltung ist nicht mit einer Zeichnungsberechtigung am Bankkonto vereinbar. Falls die Abwicklung in kleinen Pfarren nicht anders möglich ist, sind entsprechende Kontrollmechanismen einzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
  7. Bei der Zählung und Abrechnung aller Kollekten ist nach Möglichkeit das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten. Kollekten und Opferlichtgelder sind zur Wahrung des Versicherungsschutzes zumindest wöchentlich auf das Bankkonto einzuzahlen.
  8. Bei der Veranlagung von Geldern in Wertpapiere (Anleihen, Aktien, Fonds) sind die ethischen Grundsätze der Diözese Innsbruck für die Veranlagung zu beachten.
  9. Diese Regelung gilt analog für die juristische Person ,,Filialkirche“, wobei in diesem Fall ein Mitglied des Pfarrkirchenrates aus der jeweiligen Filiale gemeinsam mit dem Vorsitzenden für die Eröffnung von Konten bzw für die Form der Zeichnung gem Abs 4 zu ernennen ist.

II. Pfarrliche Buchhaltung

  1. Für die Erstellung der Jahresrechnung stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Dazu ist der Vordruck ,,Jahresrechnung“ zu verwenden:
    1. Händisch geführte Kirchenrechnung (einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung):

      Das vollständige Belegmaterial ist nach Kontonummern bzw. Gruppen zu ordnen. Jeder Kontonummer bzw. Gruppe ist ein Additionsstreifen beizufügen.

    2. PC-Buchführung:

      Diese Form verzeichnet jede Geldbewegung sowohl auf einem Geldkonto als auch auf einem Sachkonto (Einnahmen-Ausgaben) inklusive allfälliger Verbindlichkeiten und Forderungen der Pfarre. Für die EDV-Buchhaltung ist das von der Diözese vorgesehene EDV-Programm mit dem Kontenrahmen der Diözese Innsbruck zu verwenden. Das Belegmaterial ist in aufsteigender Reihenfolge nach den vom Buchhaltungsprogramm vergebenen Belegnummern zu ordnen. Am Jahresende ist ein Ausdruck der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Summen- und Saldenliste und aller Konten zu erstellen. Geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Daten sind zu treffen.

  2. Sollte eine Person, die nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrkirchenrates oder Dienstnehmer der Pfarre ist, die pfarrliche Buchhaltung führen, so unterliegt sie der Verschwiegenheitspflicht, was sie schriftlich zur Kenntnis zu nehmen hat. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
  3. Die Einhaltung des Datenschutzgesetzes idgF ist insbesondere hinsichtlich der Haltung von personenbezogenen Daten verbindlich sicherzustellen.

 

Nach oben scrollen