Bearbeitung: Konrad Breitsching

Zusammenarbeit zwischen Pfarrkirchenrat und Pfarrgemeinderat

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 81. Jg., Dezember 2006, Nr. 8, 82.)

1. Ernennung der Pfarrkirchenräte

Bei der Bestellung von Mitgliedern des Pfarrkirchenrates hat der Pfarrer oder der vom Bischof mit der Leitung der Pfarre oder des Seelsorgsraumes betraute Priester als Vorsitzender dem Bischof eine dem Statut entsprechende Anzahl von Personen nach Einholung von Empfehlungen des Pfarrgemeinderates und des Pfarrkirchenrates vorzuschlagen. Es sind zu diesem Thema bei der jeweiligen Pfarrgemeinderatssitzung und Pfarrkirchenratssitzung ein eigener Tagesordnungspunkt festzusetzen und die Empfehlungen zu protokollieren.

2. Gegenseitige Information

Die Verflechtung von Seelsorge und Finanzen erfordert gegenseitige Information und ein einvernehmliches Vorgehen von Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat. In seiner Sorge um die Finanzen hat der Pfarrkirchenrat eine Dienstfunktion inne.

Um dieser Wirklichkeit besser zu entsprechen nimmt lt. Statut des Pfarrkirchenrates ein/e Vertreter/in des Pfarrkirchenrates exoffo an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teil. Seine/Ihre Aufgabe ist es, den Pfarrgemeinderat über die wesentlichen Inhalte der Pfarrkirchenratssitzungen (insbesondere das vorgesehene Budget, den Jahresabschluss / die Kirchenrechnung, größere Vorhaben für die nächste Zeit) wie auch den Pfarrkirchenrat über pastorale Planungen und Initiativen zu informieren. Es besteht dabei eine gegenseitige Berichtspflicht zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat. Eine jährliche gemeinsame Sitzung der beiden Gremien kann die gemeinsame Sorge um die Pfarrgemeinde verdeutlichen.

3. Jahreshaushalt

Die Finanzkammer und die Abteilung Gemeinde im Seelsorgeamt werden Unterlagen erstellen und Hilfen anbieten, dass in möglichst vielen (vor allem in größeren) Pfarrgemeinden ein Jahresvoranschlag erstellt wird. Insbesondere geht es um das Angebot eines knappen und verständlichen Kontenrahmens in Anlehnung an die Struktur der Kirchenrechnung, um regionale Einschulungen der neuen Pfarrkirchenräte, um besonderes Augenmerk für jene Pfarren, die von der Gründung eines neuen Seelsorgsraumes betroffen sind und um Mithilfe bei den Schulungen für die neuen Obleute der Pfarrgemeinderäte. Alles in allem ist anzustreben, dass der Pfarrgemeinderat so wie in den bestehenden Planungsbögen vorgesehen im Zusammenhang mit der Planung von Initiativen immer auch die Frage der notwendigen Ressourcen (Personal, Zeit, Finanzen) mitberücksichtigt und mit dem Pfarrkirchenrat abspricht bzw. koordiniert. In gleicher Weise sind die Pfarrkirchenräte dahingehend zu unterstützen bzw. ist ihnen aufzutragen, bei größeren Vorhaben wie z.B. Renovierungen die Pfarrgemeinderäte mit einzubinden.

4. Gültigkeit

Diese Neuregelung präzisiert bzw. ersetzt die davon betroffenen Bestimmungen in der gültigen Pfarrkirchenratsordnung (Diözesanblatt, Jg. 77, Dezember 2002, Nr. 7, Sondernummer) sowie Statut, Geschäftsund Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte (Verordnungsblatt, Jg. 71, September 1996, Nr. 7, Top 52) und gilt ad experimentum für die nächste PGR-PKR-Periode 2007 bis 2012.

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