Bearbeitung: Martina Egger /Konrad Breitsching

Wahlordnung zur Pfarrgemeinderatswahl in der Diözese Innsbruck

(VOBl. Innsbruck, Jg. 71 Nr. 7, September 1996, 52.)

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Allgemeine Wahlvorbereitung durch den Pfarrgemeinderat
  3. Wahlkommission
  4. Wahlvorgang
  5. Ermittlung des Wahlergebnisses
  6. Nach der Wahl

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. In allen Pfarren, Pfarrvikariaten, Exposituren, territorialen Kaplaneien und Seelsorgestellen (im folgenden "Pfarren" genannt) ist ein Pfarrgemeinderat zu wählen.

  2. Die Wahl ist direkt und geheim.

  3. Wahlberechtigt ist jeder Katholik, der in der Pfarre seinen Wohnsitz hat und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 14. Lebensjahr vollendet hat. Eine vom Wohnsitzprinzip abweichende Regelung: Personen, die sich einer Pfarre außerhalb ihres Wohnsitzes zugehörig fühlen, sind auch dort wahlberechtigt. Dies bedarf eines grundsätzlichen Beschlusses der Wahlkommission der Pfarre, in der sie wählen möchten.

  4. Wählbar sind Katholiken unter folgenden Voraussetzungen:
    • die Vollendung des 16. Lebensjahres vor dem 1. Jänner des Wahljahres;
    • Wohnsitz in der Pfarre (bei Vorliegen von Beschlüssen der Wahlkommission gilt die Ausnahme vom Wohnsitz auch für die Wählbarkeit vgl. 1/3 der Wahlordnung);
    • eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die sich am Evangelium und an der geltenden Praxis kirchlichen Lebens orientiert;
    • die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der Gemeinde im Sinne 1/1-3 des Statutes des Pfarrgemeinderates;
    • die Fähigkeit zur verantwortungsvollen und solidarischen Zusammenarbeit, vgl. Statut des Pfarrgemeinderates 111/4

Die Wahl der Pfarrgemeinderäte erfolgt nach dem Schlüssel: ein Viertel Jugendliche; Männer und Frauen womöglich zu gleichen Teilen.

Die mit der Wahl und deren Vorbereitung verbundenen Kosten sind von der Pfarre zu tragen.

II. Allgemeine Wahlvorbereitungen durch den Pfarrgemeinderat

  1. Nach der Kundmachung des Wahltermins im Verordnungsblatt, spätestens aber zehn Wochen vor der Wahl, hat der Pfarrgemeinderat festzulegen:
    1. die Gesamtzahl der Mitglieder des künftigen Pfarrgemeinderates;
    2. wieviele Mitglieder durch Wahl zu ermitteln sind;
    3. die Zahl der in den Vertretungsgruppen (Jugend, Frauen, Männer,...) durch Wahl zu Ermittelnden;
    4. ob gesamtpfarrlich oder nach Ortsteilen gewählt wird
    5. die Art der Kandidatenermittlung (z.B. durch Vorwahl) und Festlegung des Wahlmodus nach den durch das Seelsorgeamt als Leitlinie vorgeschlagenen Modellen. Die Kandidaten/-innen der Jugend werden von den Jugendlichen (14-bis 25-jährige) in einem Vorwahlverfahren bestimmt (vgl. Diözesanforum, Innsbruck 1993 -1995 Beschluss Nr.47).

  2. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestellt der Pfarrgemeinderat bis spätestens zehn Wochen vorher eine Wahlkommission. Deren Mitglieder müssen nicht dem Pfarrgemeinderat angehören. Ihre Namen und Adressen sind sofort dem Dekan und dem Seelsorgeamt zu melden.
  3. Der Wahltermin, die Gesamtzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die Zahl der zu Wählenden sowie die Zusammensetzung der Wahlkommission ist unverzüglich ortsüblich zu verlautbaren.

III. Wahlkommission

  1. Die Wahlkommission zählt fünf Mitglieder, darunter wenigstens eine Frau und ein/-e Jugendvertreter/-in. Sie wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Streitfällen entscheidet der Dekan.
  3. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
  4. Die Funktion der Wahlkommission erlischt mit Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. IV/4) bzw. nach Erledigung allfälliger Einsprüche.
  5. Aufgaben der Wahlkommission:
    1. Erstellung eines Wählerverzeichnisses, wo immer es möglich ist;
    2. Kandidatenermittlung nach den Vorgaben des Pfarrgemeinderates;
    3. Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidaten und Einholung ihrer Zustimmung zur Kandidatur;
    4. Erstellung der Kandidatenliste und Vorbereitung der Stimmzettel. Die Kandidatenliste ist nach Vertretungsgruppen zu erstellen. Es sind möglichst doppelt so viele Kandidaten pro Vertretungsgruppe in die Liste aufzunehmen, als zu wählen sind.
    5. Verlautbarung der wesentlichen Bestimmungen der Wahlordnung, der Kandidatenliste, der Wahllokale und Wahlzeiten;
    6. Vorbereitung und Durchführung des Wahlganges nach Vorgabe des Pfarrgemeinderates;
    7. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses;
    8. hEntgegennahme und Bearbeitung allfälliger Einsprüche.

IV. Wahlvorgang

  1. Die Wahlkommission kann nach Bedarf Hilfsgremien für den Wahlvorgang (bei mehreren Wahlorten) einsetzen.

  2. Die Stimmzettel sind am Sonntag vor der Wahl öffentlich aufzulegen oder den Wählern vorher zu übermitteln und zusätzlich im Wahllokal bereitzuhalten.

  3. Am Wahlort ist die Möglichkeit für eine geheime, schriftliche Wahl zu schaffen.

  4. Die Wahlberechtigung des Wählers ist durch die Wahlkommission ortsüblich zu überprüfen. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlkommission.

  5. Die Wahl erfolgt mit dem amtlichen Stimmzettel, durch Kennzeichnung der/des gewünschten Kandidaten/-in und/oder Hinzufügung eines neuen Namens. Insgesamt dürfen nicht mehr Namen gekennzeichnet oder hinzugefügt werden, als gewählt werden dürfen.

  6. Der gesamte Wahlvorgang ist von der Wahlkommission oder von den von ihr eingesetzten Hilfsgremien (vgl. IV/1) zu beaufsichtigen.

  7. Kranke oder an der Wahl Verhinderte können ihren Stimmzettel durch einen schriftlich Bevollmächtigten abgeben lassen. Dabei ist besonders der Grundsatz der geheimen Wahl zu beachten.

V. Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. Nach Abschluss der Wahl wird das Ergebnis ermittelt.

  2. Als ungültige Stimmzettel gelten: nicht amtliche Stimmzettel und solche, aus denen der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht.

  3. Als gewählt gelten jene Kandidaten, die in ihrer Vertretungsgruppe am meisten Stimmen erhalten haben. Die weiteren Kandidaten gelten nach der Stimmzahl als Ersatzperson ihrer Vertretungsgruppe und rücken bei Ausscheiden eines Gewählten nach. Für Jugendvertreterlnnen gilt Statut 111/3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  4. Die Zahl der abgegebenen, der gültigen und ungültigen Stimmen und das Wahlergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten und bis zur nächsten Wahl im Pfarrarchiv zu verwahren.

  5. Die Namen der gewählten Kandidaten/-innen sind am ersten Sonntag nach der Wahl ohne Angabe der Stimmenzahl zu verlautbaren.

  6. Die Wahl kann bei der Wahlkommission binnen einer Woche nach Verlautbarung angefochten werden. Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Wahlkommission besteht an den Dekan, der innerhalb von zwei Wochen entscheidet.

VI. Nach der Wahl

  1. Innerhalb von 14 Tagen berufen die neu gewählten und die amtlichen Mitglieder unter dem Vorsitz des Pfarrers weitere Personen in den Pfarrgemeinderat (vgl. Statut 11/4).

  2. Die konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl stattzufinden. Mit dieser Sitzung erlischt das Mandat des bisherigen Pfarrgemeinderates.

  3. Bei der konstituierenden Sitzung erfolgen die statutengemäßen Wahlen (vgl. Statut V/1 u. 2).

  4. Die Zusammensetzung des neuen Pfarrgemeinderates und die gewählten Funktionen sind ortsüblich zu verlautbaren. Deren Namen und Adressen sind bis drei Wochen nach der konstituierenden Sitzung dem Dekan und dem Seelsorgeamt zu melden.

Die Wahlordnung wurde am 13. 06. 1996 vom Pastoralrat beschlossen und vom Bischof am 11. 07. 1996 mit sofortiger Rechtswirksamkeit bestätigt.

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