Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Statut des Pfarrgemeinderates

(VOBl. Innsbruck, Jg. 71 Nr. 7, September 1996, 52.)

  1. Wesen und Aufgabe
  2. Zusammensetzung
  3. Funktionsperiode
  4. Mandatsausübung
  5. Innere Organisation
  6. Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat

1. Wesen und Aufgabe

  1. Die Kirche lebt in einzelnen Gemeinschaften von Christen/-innen, unter denen die Pfarreien hervorragen; sie stellen in einer gewissen Weise die über den Erdkreis hin verbreitete sichtbare Kirche dar (vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution 42).
    Der Pfarrgemeinderat ist jenes Gremium der Pfarrgemeinde, das den Pfarrer bei der Leitung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt und im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung - in Fragen des pfarrlichen Lebens zusammen mit dem Pfarrer entscheidet.


  2. Das Ziel ist die Verwirklichung der im Glauben lebendigen und missionarischen Gemeinde und "die Planung und Sicherung der Grunddienste Liturgie, Verkündigung und Diakonie" (vgl. Diözesanforum, Innsbruck 1993-1995).


  3. Die Pfarrgemeinde als lebendige Gemeinschaft braucht die laienapostolischen Gruppen und die verantwortliche Mitarbeit der Gläubigen in den verschiedensten Bereichen des pfarrlichen Lebens. Der Pfarrgemeinderat arbeitet mit diesen eng zusammen.

  4. Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind:
    1. Erkennen der seelsorglichen und sozialen Situation im Bereich der Pfarrgemeinde
    2. Erarbeitung konkreter und erreichbarer Ziele, Planung geeigneter Maßnahmen, Sorge für die Durchführung sowie regelmäßige Auswertung der Arbeitsergebnisse
    3. Förderung der pfarrlichen Gruppen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    4. Koordination der pfarrlichen Einrichtungen und Arbeit (Bereitstellen der Arbeitsmöglichkeiten, Aus- und Weiterbildung, etc.)
    5. Koordination und Zusammenarbeit im überpfarrlichen Bereich (Ökumene; Stadtteil, Dort, politische Gemeinde, Vereine; Dekanat, Diözese)
    6. Vertretung der Pfarre innerkirchlich und in der Öffentlichkeit
    7. Förderung der gegenseitigen Information zwischen Gläubigen, pfarrlichen Gruppen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Pfarrgemeinderat
    8. Vorbereitung und Durchführung von Pfarrversammlungen

II. Zusammensetzung

  1. Der Pfarrgemeinderat besteht aus
    1. gewählten
    2. berufenen
    3. amtlichen Mitgliedern (höchstens 5 Personen). Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss gewählt sein.

  2. Als Richtzahl für den gesamten Pfarrgemeinderat (gewählte, berufene und amtliche Mitglieder zusammen) wird empfohlen: Pfarren bis 300 Katholiken - acht, Pfarren bis 2000 Katholiken - zwölf, Pfarren bis 5000 Katholiken - vierzehn, darüber hinaus achtzehn Mitglieder.

  3. Als amtliche Mitglieder gelten:
    1. der Pfarrer (bei Bestellung eines/-r Pfarrkurators/in und eines Moderators regelt das Ernennungsdekret die Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat)
    2. ein Kooperator
    3. ein Diakon
    4. ein/-e hauptamtliche/-r Mitarbeiter/in in der Seelsorge
    5. ein Vertreter/eine Vertreterin des Pfarrkirchenrates.

  4. Die gewählten und amtlichen Mitglieder können (mit 2/3 Mehrheit) weitere Mitglieder in den Pfarrgemeinderat berufen.

III. Funktionsperiode

  1. Die Funktionsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt fünf Jahre.

  2. Die Wahl zum Pfarrgemeinderat wird durch die Wahlordnung geregelt.

  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes rückt das nächstgereihte Ersatzmitglied in der gleichen Gruppe (z.B. Männer, Frauen, ...) nach (vgl. WO).
    Jugendvertreter/-innen: Um eine echte Vertretung der Jugendlichen während der ganzen Periode zu gewährleisten, wird, bei Ausfall eines Jugendvertreters, von den Jugendlichen in einer Pfarrjugendversammlung ein/-e Kandidat/-in gewählt, der/die dann vom Pfarrgemeinderat berufen wird.

IV. Mandatsausübung

  1. Die Erfüllung des Mandates erfordert:
    1. Teilnahme an den Sitzungen
    2. entsprechende Weiterbildung
    3. Kontakt zur Pfarrgemeinde und
    4. Eintreten für die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates.

  2. Das Mandat erlischt:
    1. durch Ablauf der Funktionsperiode (das ist mit der Konstituierung des neugewählten Pfarrgemeinderates)
    2. durch Verzicht
    3. durch Wegfall der Grundlage für die Mitgliedschaft (Wählbarkeit, Amt)
    4. durch unentschuldigtes Fernbleiben von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen
    5. durch groben Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht.

Über den Wegfall der Grundlage für die Mitgliedschaft bzw. wegen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit hat der PGR zu befinden (vgl. WO).

V. Innere Organisation

  1. a. Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates ist der Pfarrer.
    1. Aus dem PGR wird ein Laie als Obmann/Obfrau gewählt, dem/der die Geschäftsführung übertragen wird.
    2. Ein weiteres Mitglied wird als Obmann/-frau-Stellvertreter/-in gewählt.
    3. Der Pfarrgemeinderat wählt aus seinen Reihen eine/n Schriftführer/-in.

  2. Hat der Pfarrgemeinderat vierzehn oder mehr Mitglieder, soll er einen Vorstand einrichten. Dieser besteht aus mindestens drei, höchstens aber aus fünf Personen. Zum Vorstand gehören unbedingt der Pfarrer (bzw. Pfarrkurator/-in), der/die Obmann/Obfrau und dessen/derer Stellvertreter/-in.
    Aufgaben des Vorstandes:
    Der Vorstand des Pfarrgemeinderates tritt mindestens zwei Wochen vor jeder Pfarrgemeinderatssitzung zusammen. Er wird vom Vorsitzenden bzw. vom Obmann/ von der Obfrau einberufen.
    1. Erstellung der Tagesordnung und Vorbereitung der Pfarrgemeinderatssitzung.
    2. Entscheidungen, die nicht aufgeschoben werden können, werden vom Vorstand getroffen. Diese müssen bei der darauffolgenden Sitzung des Pfarrgemeinderates behandelt werden. Es gilt die Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderates.

  3. Der Pfarrgemeinderat richtet für verschiedene Sachbereiche Arbeitskreise ein bzw. bestellt dafür Verantwortliche. Diese müssen nicht dem Pfarrgemeinderat angehören.

  4. Der Pfarrgemeinderat muss darauf achten, dass er mit den Arbeitskreisen bzw. mit den Verantwortlichen in lebendigem Kontakt steht.

  5. Jährlich einmal ist nach Möglichkeit eine Pfarrversammlung einzuberufen. Sie dient der gegenseitigen Information und Aussprache zwischen der Pfarrbevölkerung und dem Pfarrgemeinderat.

  6. Die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Diese ist integrierter Bestandteil der Statuten.

VI. Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat

Die Vermögensverwaltung obliegt nach kirchlichen und staatlichen Rechtsbestimmungen dem Pfarrkirchenrat. Die Verflechtung von Seelsorge und Finanzen erfordert gegenseitige Information Lind einvernehmliches Vorgehen von Pfarrkirchenrat und PGR. Der Pfarrgemeinderat nimmt Stellung zum Haushaltsplan und zur Jahresrechnung der Pfarre.

Statut und Geschäftsordnung wurden am 05. 03. 1996 vom Pastoralrat beschlossen, am 11. 07. 1996 vom Bischof bestätigt und werden mit 16. 03. 1997 (mit Beginn der neuen Funktionsperiode der Pfarrgemeinderäte) rechtswirksam.

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