Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching
Statut des Pfarrgemeinderates
(VOBl. Innsbruck, Jg. 71 Nr. 7, September 1996, 52.)
1. Wesen und Aufgabe
- Die Kirche lebt in einzelnen Gemeinschaften von
Christen/-innen, unter denen die Pfarreien hervorragen; sie
stellen in einer gewissen Weise die über den Erdkreis hin
verbreitete sichtbare Kirche dar (vgl. II. Vatikanisches
Konzil, Liturgiekonstitution 42).
Der Pfarrgemeinderat ist jenes Gremium der Pfarrgemeinde, das den Pfarrer bei der Leitung der Pfarre mitverantwortlich unterstützt und im Rahmen der diözesanen Gesetzgebung - in Fragen des pfarrlichen Lebens zusammen mit dem Pfarrer entscheidet.
- Das Ziel ist die Verwirklichung der im Glauben
lebendigen und missionarischen Gemeinde und "die Planung
und Sicherung der Grunddienste Liturgie, Verkündigung und
Diakonie" (vgl. Diözesanforum, Innsbruck 1993-1995).
- Die Pfarrgemeinde als lebendige Gemeinschaft braucht
die laienapostolischen Gruppen und die verantwortliche
Mitarbeit der Gläubigen in den verschiedensten Bereichen
des pfarrlichen Lebens. Der Pfarrgemeinderat arbeitet mit
diesen eng zusammen.
- Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind:
- Erkennen der seelsorglichen und sozialen Situation im Bereich der Pfarrgemeinde
- Erarbeitung konkreter und erreichbarer Ziele, Planung geeigneter Maßnahmen, Sorge für die Durchführung sowie regelmäßige Auswertung der Arbeitsergebnisse
- Förderung der pfarrlichen Gruppen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Koordination der pfarrlichen Einrichtungen und Arbeit (Bereitstellen der Arbeitsmöglichkeiten, Aus- und Weiterbildung, etc.)
- Koordination und Zusammenarbeit im überpfarrlichen Bereich (Ökumene; Stadtteil, Dort, politische Gemeinde, Vereine; Dekanat, Diözese)
- Vertretung der Pfarre innerkirchlich und in der Öffentlichkeit
- Förderung der gegenseitigen Information zwischen Gläubigen, pfarrlichen Gruppen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Pfarrgemeinderat
- Vorbereitung und Durchführung von Pfarrversammlungen
II. Zusammensetzung
- Der Pfarrgemeinderat besteht aus
- gewählten
- berufenen
- amtlichen Mitgliedern (höchstens 5 Personen).
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss gewählt
sein.
- Als Richtzahl für den gesamten Pfarrgemeinderat
(gewählte, berufene und amtliche Mitglieder zusammen) wird
empfohlen: Pfarren bis 300 Katholiken - acht, Pfarren bis
2000 Katholiken - zwölf, Pfarren bis 5000 Katholiken -
vierzehn, darüber hinaus achtzehn Mitglieder.
- Als amtliche Mitglieder gelten:
- der Pfarrer (bei Bestellung eines/-r Pfarrkurators/in und eines Moderators regelt das Ernennungsdekret die Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat)
- ein Kooperator
- ein Diakon
- ein/-e hauptamtliche/-r Mitarbeiter/in in der Seelsorge
- ein Vertreter/eine Vertreterin des
Pfarrkirchenrates.
- Die gewählten und amtlichen Mitglieder können (mit 2/3 Mehrheit) weitere Mitglieder in den Pfarrgemeinderat berufen.
III. Funktionsperiode
- Die Funktionsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt
fünf Jahre.
- Die Wahl zum Pfarrgemeinderat wird durch die
Wahlordnung geregelt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
rückt das nächstgereihte Ersatzmitglied in der gleichen
Gruppe (z.B. Männer, Frauen, ...) nach (vgl. WO).
Jugendvertreter/-innen: Um eine echte Vertretung der Jugendlichen während der ganzen Periode zu gewährleisten, wird, bei Ausfall eines Jugendvertreters, von den Jugendlichen in einer Pfarrjugendversammlung ein/-e Kandidat/-in gewählt, der/die dann vom Pfarrgemeinderat berufen wird.
IV. Mandatsausübung
- Die Erfüllung des Mandates erfordert:
- Teilnahme an den Sitzungen
- entsprechende Weiterbildung
- Kontakt zur Pfarrgemeinde und
- Eintreten für die Beschlüsse des
Pfarrgemeinderates.
- Das Mandat erlischt:
- durch Ablauf der Funktionsperiode (das ist mit der Konstituierung des neugewählten Pfarrgemeinderates)
- durch Verzicht
- durch Wegfall der Grundlage für die Mitgliedschaft (Wählbarkeit, Amt)
- durch unentschuldigtes Fernbleiben von drei aufeinanderfolgenden Sitzungen
- durch groben Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht.
Über den Wegfall der Grundlage für die Mitgliedschaft bzw. wegen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit hat der PGR zu befinden (vgl. WO).
V. Innere Organisation
- a. Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates ist der
Pfarrer.
- Aus dem PGR wird ein Laie als Obmann/Obfrau gewählt, dem/der die Geschäftsführung übertragen wird.
- Ein weiteres Mitglied wird als Obmann/-frau-Stellvertreter/-in gewählt.
- Der Pfarrgemeinderat wählt aus seinen Reihen
eine/n Schriftführer/-in.
- Hat der Pfarrgemeinderat vierzehn oder mehr Mitglieder,
soll er einen Vorstand einrichten. Dieser besteht aus
mindestens drei, höchstens aber aus fünf Personen. Zum
Vorstand gehören unbedingt der Pfarrer (bzw.
Pfarrkurator/-in), der/die Obmann/Obfrau und dessen/derer
Stellvertreter/-in.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand des Pfarrgemeinderates tritt mindestens zwei Wochen vor jeder Pfarrgemeinderatssitzung zusammen. Er wird vom Vorsitzenden bzw. vom Obmann/ von der Obfrau einberufen.- Erstellung der Tagesordnung und Vorbereitung der Pfarrgemeinderatssitzung.
- Entscheidungen, die nicht aufgeschoben werden
können, werden vom Vorstand getroffen. Diese müssen
bei der darauffolgenden Sitzung des
Pfarrgemeinderates behandelt werden. Es gilt die
Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderates.
- Der Pfarrgemeinderat richtet für verschiedene
Sachbereiche Arbeitskreise ein bzw. bestellt dafür
Verantwortliche. Diese müssen nicht dem Pfarrgemeinderat
angehören.
- Der Pfarrgemeinderat muss darauf achten, dass er mit
den Arbeitskreisen bzw. mit den Verantwortlichen in
lebendigem Kontakt steht.
- Jährlich einmal ist nach Möglichkeit eine
Pfarrversammlung einzuberufen. Sie dient der gegenseitigen
Information und Aussprache zwischen der Pfarrbevölkerung
und dem Pfarrgemeinderat.
- Die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Diese ist integrierter Bestandteil der Statuten.
VI. Pfarrgemeinderat und Pfarrkirchenrat
Die Vermögensverwaltung obliegt nach kirchlichen und staatlichen Rechtsbestimmungen dem Pfarrkirchenrat. Die Verflechtung von Seelsorge und Finanzen erfordert gegenseitige Information Lind einvernehmliches Vorgehen von Pfarrkirchenrat und PGR. Der Pfarrgemeinderat nimmt Stellung zum Haushaltsplan und zur Jahresrechnung der Pfarre.
Statut und Geschäftsordnung wurden am 05. 03. 1996 vom Pastoralrat beschlossen, am 11. 07. 1996 vom Bischof bestätigt und werden mit 16. 03. 1997 (mit Beginn der neuen Funktionsperiode der Pfarrgemeinderäte) rechtswirksam.