Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Geschäftsordnung des Pfarrgemeinderates

(VOBl. Innsbruck, Jg. 71 Nr. 7, September 1996, 52.)

  1. Der Pfarrgemeinderat wird mindestens viermal im Arbeitsjahr vom Vorsitzenden und vom Obmann/ von der Obfrau unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Außerdem ist eine PGR-Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.

  2. Die Tagesordnung erstellt der Vorsitzende mit dem Obmann/der Obfrau, gegebenenfalls mit dem Vorstand. Sie wird spätestens eine Woche vor der Sitzung ortsüblich (z.B. durch Anschlag) verlautbart und den Mitgliedern schriftlich zugestellt.
    Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sind vor Sitzungsbeginn beim Obmann/ bei der Obfrau einzubringen.

  3. Die Sitzungsleitung wird vom Obmann/ von der Obfrau wahrgenommen. Bei Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/-in.

  4. Über die Sitzung führt der/die Schriftführer/-in Protokoll. Es hat zu enthalten:
    1. die Namen der Anwesenden und der Entschuldigten
    2. die Tagesordnung
    3. den Verlauf der Sitzung und
    4. die Beschlüsse.

  5. Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig' wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
    Wahlen erfordern im 1. und 2. Wahlgang die Zweidrittelmehrheit, ab dem 3. Wahlgang die einfache Mehrheit.

  6. Die Abstimmungen im Pfarrgemeinderat erfolgen mittels Handzeichen.
    Geheim ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Wahlen werden immer geheim durchgeführt.

  7. Durch den begründeten Einspruch des Pfarrers nach der Beschlussfassung wird ein Beschluss ausgesetzt. Die betreffende Sache wird zur weiteren Beratung und Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung vertagt.
    Erhebt der Pfarrer bei der zweiten Behandlung wieder Einspruch, tritt der Beschluss nicht in Kraft. Der PGR kann dagegen unter Angabe der Gründe Berufung einlegen.
    Wenn der Pfarrer an einer PGR-Sitzung nicht teilnehmen kann, werden ihm die Beschlüsse vorgelegt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch, treten sie in Kraft.

  8. Berufungen sind zunächst an den Dekan, dann an das Seelsorgeamt und in letzter Instanz an den Bischof zu richten.

  9. Die Mitglieder des PGR sind hinsichtlich der Punkte, die als vertraulich erklärt wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    Der Antrag auf Vertraulichkeit kann von jedem Mitglied am Beginn der Sitzung eingebracht werden und ist mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

    Die Behandlung von personellen Angelegenheiten ist immer vertraulich.

  10. Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich, ausgenommen die Behandlung der Tagesordnungspunkte, die als vertraulich erklärt wurden.

Die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates werden veröffentlicht (Anschlag).

Statut und Geschäftsordnung wurden am 05. 03. 1996 vom Pastoralrat beschlossen, am 11. 07. 1996 vom Bischof bestätigt und werden mit 16. 03. 1997 (mit Beginn der neuen Funktionsperiode der Pfarrgemeinderäte) rechtswirksam.

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