Bearbeitung: Konrad Breitsching

Statut des Pensionsfonds der Diözese Innsbruck

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., Jänner 2008, Nr. 8, 76.)

Das kirchliche Gesetzbuch bestimmt im Canon 1274 § 2 bezüglich der sozialen Vorsorge für den Klerus folgendes:

Wo die soziale Vorsorge für den Klerus nicht angemessen geordnet ist, muss die Bischofskonferenz dafür sorgen, dass eine Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker hinreichend gewährleistet wird.

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Österr. Bischofskonferenz in ihrer Konferenz vom 8. bis 10. November 1988 beschlossen, dass in jeder Diözese in Österreich eine Einrichtung in Form eines un-selbständigen Fonds geschaffen wird, um Vorsorge für die Altersversorgung des Klerus zu treffen.

Da die Priester von der Vollversicherungspflicht nach dem allgem. Sozialversicherungsgesetz 1955 ausgenommen sind (§ 5 ASVG), ist es auch notwendig von der Diözese her für die Versorgung der Weltpriester im Alter Sorge zu fragen.

Gemäß einiger Dienstordnungen der Diözese Innsbruck (z.B. DBO 85), welche für jene DienstnehmerInnen gelten, die aufgrund dieser Dienstordnung in ein Arbeitsverhältnis bei der Diözese Innsbruck eingetreten sind, hat der/die DienstnehmerIn einen Anspruch auf eine Zusatzpension. In gleicher Weise haben DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen die in diesen Verträgen vereinbarten Zusatzpensionsansprüche.

In Ausführung und Ergänzung des o. g. Beschlusses der Österr. Bischofskonferenz wird daher hiermit ein Pensionsfonds für die Priester und Angestellten der Diözese Innsbruck eingerichtet. Diesem Fonds hat der Bischof folgendes Statut gegeben:

Statut

1. Der Fonds mit dem Namen Pensionsfonds für die Priester und Angestellten der Diözese Innsbruck wird in der Finanzkammer der Diözese als unselbständige, nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung geschaffen.

2. Dem Fonds sind so viele Mittel zuzuführen, dass die Altersversorgung der in den Ruhestand übernommenen Weltpriester und die Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen der Diözese gegenüber den kirchlichen MitarbeiterInnen gedeckt erscheinen.

Die Höhe der Rückstellung wird im Rahmen des Jahresabschlusses der Diözese gem. § 211 Abs. 2 UGB nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Pensionsrückstellung) bzw. gemäß Fachgutachten KFS/RL 2 nach finanzmathematischen Grundsätzen (Abfertigungsrückstellung) berechnet.

3. Die Buchführung des Pensionsfonds ist getrennt von der Buchführung der Diözese nach den Richtlinien der GDR (Grundsätze der Diözesanen Rechnungslegung) zu führen. Das Budget wird im Rahmen des Gesamtbudgets vom Diözesanen Wirtschaftsrat und vom Konsistorium beschlossen. Der Jahresabschluss des Fonds ist spätestens bis 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen, im Rahmen des Gesamtabschlusses zu konsolidieren und vom Diözesanen Wirtschaftsrat und vom Konsistorium zu beschließen.

4. De Verwaltung des Fonds und die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegen dem Diözesanökonom.

5. Die dem Fonds zugeführten Mittel sind für die Altersversorgung der Weltpriester und der Angestellten der Diözese Innsbruck sowie für die Abfertigungsverpflichtungen der MitarbeiterInnen der Diözese Innsbruck zweckgebunden.

6. Allfällige Gewinne aus der Veranlagung sind gemäß den diözesanen Veranlagungsrichtlinien wieder zu veranlagen bzw. zweckgemäß zu verwenden.

7. Der Pensionsfonds ist eine Versorgungseinrichtung der Diözese Innsbruck für die in Ruhestand übernommenen Weltpriester und die Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen der Diözese Innsbruck gegenüber ihren Angestellten. Seine Mittel sind damit gemäß § 94 Zi. 7 ESTG 1988 von der Entrichtung der Kapitalertragssteuer befreit. Der Diözesanökonom ist verpflichtet, die Befreiung bei dem zum Abzug Verpflichteten (§ 95 Abs. 3 ESTG 1988) geltend zu machen.

8. Um die zukünftigen Verpflichtungen abzudecken, stellt die Diözese Innsbruck sicher, dass dem Pensionsfonds der Diözese Innsbruck jährlich Mittel in der Höhe der im Zuge des Jahresabschlusses errechneten Rückstellungsdotierung zugeführt werden. In der Übergangsphase bis 2013 ist eine zusätzliche Dotierung in Höhe des Unterschiedsbetrages notwendig.

Vorerst werden nur die Abfertigungsverpflichtungen im Hoheitsbereich der Diözese in den Pensionsfonds einbezogen, die Verpflichtungen in den Teilbetrieben (z.B. Betriebe gewerblicher Art) werden dort berücksichtigt und dotiert.

+ Dr. Manfred Scheuer Bischof von Innsbruck

Dieses Statut ersetzt das Statut vom 15.2.1993 und ist mit 01 .01.2006 in Kraft getreten.

 

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