Bearbeitung: Konrad Breitsching

Statut des Pastoralrates - Novellierung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., März/April 2009, Nr. 2, 20.)

1. Wesen und Ziel

Der Pastoralrat ist als repräsentative Vertretung der Katholiken der Diözese Beratungsgremium des Bischofs in Fragen des Heilsdienstes der Kirche. Er unterstützt damit beratend und mitverantwortlich den Bischof in seinem Leitungsamt.

2. Aufgaben

  1. Erhebung und Beratung der seelsorglichen Situation der Diözese.
  2. Koordination pastoraler Aktivitäten in der Diözese.
  3. Erarbeitung von diözesanen Richtlinien und Stellungnahmen in pastoralen Fragen wie  auch Fragen, die die Aufgaben der Kirche in der Gesellschaft betreffen.

3. Zusammensetzung

Der Pastoralrat setzt sich aus gewählten, ernannten und ex-offo Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass sich in ihnen die regionalen, sozialen und beruflichen Verhältnisse der Diözese widerspiegeln (vgl. c. 512 § 2 CIC).

– Gewählte Mitglieder:

Je ein(e) Vertreter(in) aus den Dekanatsräten;

Die Bestellung der Dekanatsvertreter erfolgt nach den im Anhang angeführten Richtlinien.

2 Vertreter aus dem Priesterrat

4 Vertreter aus dem Laienrat

(Vorsitzende(r) des Laienrates und 3 vom Laienrat zu wählende Vertreter);

1 Vertreterin der Regionalkonferenz der weiblichen Orden;

1 Vertreter der Superiorenkonferenz der männlichen Orden;

1 Vertreter der Ständigen Diakone;

1 Vertreter(in) der Berufsgemeinschaften der Religionslehrer;

1 Vertreter(in) der Berufsgemeinschaft der pfarrlichen Angestellten;

1 Vertreter(in) der Theol. Fakultät der Universität Innsbruck;

1 Vertreter der kath. Erwachsenenbildungseinrichtungen der Diözese;

– ex-offo Mitglieder:

Generalvikar, Bischofsvikar für Pastoral, SeelsorgeamtsleiterIn, Schulamtsleiter, Caritasdirektor, Jugend- und Jungscharseelsorger

– ernannte Mitglieder:

Der Bischof kann 2 Mitglieder frei ernennen. Ein(e) Mitarbeiter(in) der Diözesanen Abteilung Öffentlichkeitsarbeit & Kommunikation ist Mitglied des Pastoralrates ohne Stimmrecht.

4. Funktionsdauer

Die Funktionsdauer des Pastoralrates beträgt 5 Jahre und ist an die Funktionsperiode der Pfarrgemeinderäte gekoppelt. Bei Sedisvakanz erlischt die Funktion des Pastoralrates.

5. Zuordnung

Der Bischof ist Vorsitzender des Pastoralrates. Er beruft den Pastoralrat ein. Die Tagesordnung dazu wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bischof erstellt.

Der Pastoralrat wählt aus seinen Reihen eine/n geschäftsführende/n Vorsitzende/n, die/der der Bestätigung des Bischofs bedarf. Die Sekretariatsagenden des Pastoralrates liegen beim Seelsorgeamt.

6. Geschäftsführung

Der Pastoralrat wird vom Bischof jährlich dreimal zu zweitägigen ordentlichen und je nach Bedarf zu außerordentlichen Sitzungen zusammengerufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorlagen zur Abstimmung einzubringen. Diese müssen schriftlich vorgelegt werden. Der Pastoralrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der Zweidrittelmehrheit.

Der Pastoralrat wählt aus seinen Reihen einen Vorstand, der sich aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden und je zwei Priestern und Laien zusammensetzt.

Der Vorstand hat die Aufgaben:

  • die Sitzungen des Pastoralrates vorzubereiten,
  • die Tagesordnung des Pastoralrates zu erstellen, dem Bischof zur Bestätigung vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Pastoralrates allen Mitgliedern schriftlich zuzusenden,
  • für die Durchführung der Beschlüsse des Pastoralrates zu sorgen und diesem darüber zu berichten.

Dieses Statut hat Bischof Dr. Manfred Scheuer nach Beratung im Pastoralrat vom 10./11. Oktober 2008 und im Konsistorium vom 17. März 2009 mit Rechtswirksamkeit vom 1. April 2009 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das Statut vom 7. Juli 1998 (vgl. Vbl. Jg. 73, Juli/August 1998, Nr. 5).

Der in Pt. 3 erwähnte Anhang mit den „Richtlinien zur Bestellung der Dekanatsvertreter“ wird nach Festlegung der dekanatlichen Struktur im Dekanat Innsbruck erstellt.

 

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