Bearbeitung: Konrad Breitsching

Regelungen rund um das Osterfest

(Diözbl. der Diözese Innsbruck, 81. Jg., März/April 2006, Nr. 2, 20.)

In Erinnerung rufen möchten wir jene Regelungen und Ordnungen, die für die Feier der Österlichen Tage verbindlich gelten.

Von Gründonnerstag Mittag bis Ostersonntag Abend darf keine Begräbnismesse gefeiert werden (vgl. Direktorium Pkt. 3.3.4/1). Eine etwaige Feier am Friedhof muss schlicht und dem Geheimnis des jeweiligen Tages entsprechend gestaltet werden. Der Begräbnisgottesdienst (entweder Messfeier oder Wortgottesdienst) muss nach dem Triduum sacrum stattfinden.

Den Kranken darf die Heilige Kommunion am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag gereicht werden, am Karsamstag jedoch nur als Wegzehrung (vgl. Direktorium zum Karsamstag).

Am Karsamstag verweilt die Kirche am Grab des Herrn und betrachtet sein Leiden und seinen Tod. Der Tag ist gekennzeichnet durch Stille und Nüchternheit. Kinderauferstehungsfeiern sind nicht gestattet. Eventuell stattfindende Speisenweihen sind schlicht und nicht als Vorwegnahme der Auferstehung zu gestalten.

Die Feier der Osternacht findet in der Nacht statt. Sie soll nicht vor Einbruch der Dunkelheit beginnen und nicht nach der Morgendämmerung des Sonntags enden (vgl. Richtlinien aus dem Messbuch, Feier der Osternacht, Nr. 3).

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