Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Novellierung der Rahmenordnung für Pfarrmoderatoren und Pfarrkuratorinnen1

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 77. Jg., Juli/August 2002, Nr. 4, 47.)

1. Grundsätzliche Bestimmungen
2. Der Pfarrmoderator
2.1 Rechtsstatus
2.2 Aufgaben
3. Der Pfarrkurator
3.1 Befähigung
3.2 Aufgaben
3.3 Modalitäten der Anstellung
4. Auswahl- und Bestellungsvorgang
4.1 Entscheidung durch die diözesane Personalkommission
4.2 Vorbereitung und Umsetzung in der Pfarre
4.3 Findung und Auswahl des Pfarrkurators
4.4 Bestellung des Pfarrmoderators und Pfarrkurators
5. Evaluierung
6. Inkraftsetzung

1. Grundsätzliche Bestimmungen

Eine wachsende Zahl von Pfarrgemeinden hat auf Grund des Priestermangels keinen Pfarrer (Pastor proprius) mehr, der in ihrer Mitte lebt und den Dienst der Gemeindeleitung und Seelsorge (cura pastoralis) wahrnehmen kann. Diese Pfarren sind kirchenrechtlich vakant. In dieser Situation beteiligt der Diözesanbischof, der zum Hirten (Pastor) der Diözese bestellt ist und dem die Sorge für die Diözese (cura dioecesis) anvertraut ist (c. 375 s CIC) gemäß c. 517 §2 CIC einen Pfarrkurator an der Hirtensorge für die vakante Pfarrei (cura pastoralis paroeciae). Daneben bestimmt er einen Priester (Pfarrmoderator), der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet (moderari).

Der Pfarrmoderator nimmt seinen Dienst vornehmlich durch die Ausübung der an die Weihevollmacht gebundenen Aufgaben, insbesondere durch den Vorsitz in der Eucharistiefeier und die Feier der Sakramente wahr.

Der Pfarrkurator kann mit allen übrigen Aufgaben der Pfarrseelsorge (cura pastoralis paroeciae im Bereich der Liturgie, der Verkündigung, der Diakonie und der Koinonie beauftragt werden. Die genaue Auflistung dieser kirchenrechtlich möglichen Aufgaben geschieht in der jeweiligen Vereinbarung, welche zwischen Pfarrmoderator und Pfarrkurator gemeinsam mit der Diözesanleitung erstellt wird.

In diesem Modell der Pfarrseelsorge mit Pfarrmoderator und Pfarrkurator sollen beide besonders die Fähigkeit zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit, zu einem kooperativen Führungsstil und zu einem konstruktiven Umgang mit Konflikten besitzen und entwickeln. Ebenso wird die Bereitschaft zur Fortbildung vorausgesetzt.

2. Der Pfarrmoderator

2.1 Rechtsstatus

Der Pfarrmoderator ist nach can. 517 §2 CIC nicht pastor proprius, jedoch kraft universalen Rechts mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet.

Der Pfarrmoderator vertritt rechtlich die Pfarre nach innen und außen.

Er übt den Dienst des Pfarrmoderators nebenamtlich aus. Er ist nicht an die Residenz- und die Applikationspflicht gebunden.

2.2. Aufgaben

Dem Pfarrmoderator kommt die Leitung der Pfarre zu. Er nimmt seinen Dienst vornehmlich durch die Ausübung der an die Weihevollmacht gebundenen Aufgaben, insbesondere durch den Vorsitz in der Eucharistiefeier und die Spendung der Sakramente wahr.

Laut allgemeinem Kirchenrecht hat der Pfarrmoderator den Vorsitz im Pfarrgemeinderat, kann sich jedoch in Absprache mit dem Pfarrkurator und dem/der Obmann/-frau des PGR bei den Sitzungen vertreten lassen. Er behält das Vetorecht für Beschlüsse des PGR. Die Leitung der Sitzungen obliegt gemäß Statut des Pfarrgemeinderates der Obfrau/dem Obmann des Pfarrgemeinderates.

Der Pfarrmoderator ist auch Vorsitzender des Pfarrkirchenrates, kann sich aber auch hier in Absprache mit dem Pfarrkurator, der geschäftsführender Vorsitzender sein kann/soll, und in Absprache mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des PKR bei den Sitzungen vertreten lassen. Die laufenden Geschäfte des Pfarrkirchenrates kann daher im Rahmen der diözesanen Pfarrkirchenratsordnung der stellvertretende Vorsitzende oder der Pfarrkurator führen. Der Pfarrmoderator muss aber Schriftstücke rechtsverbindlicher Art und die Kirchenrechnung mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Pfarrkurator, sofern er geschäftsführender Vorsitzender ist, als Erstzeichnungsberechtigter unterfertigen.

3. Der Pfarrkurator

3.1. Befähigung

3.1.1. Voraussetzungen

Für eine hauptamtliche Anstellung: mehrjährig bewährte Tätigkeit in Pfarre, Dekanat, Region oder Diözese z.B.: als Pastoralassistentln oder Religionslehrerln (abgeschlossenes Theologiestudium und Pastoraljahr oder Ausbildung am Seminar für kirchliche Berufe bzw. vergleichbare Ausbildung).

Verpflichtende Teilnahme an einem vom Diözesanverantwortlichen für Pfarrmoderatoren und Pfarrkuratoren am Beginn jedes Arbeitsjahres angebotenen Intensivseminar zur Einführung in das Kirchenrecht bezüglich pfarrlicher Organisation und Verwaltung.

Ablegung der von der Diözese organisierten Pfarrbefähigungsprüfung.

Für eine nebenamtliche Anstellung und ehrenamtliche Beauftragung als Pfarrkurator: pfarrlich anerkannte Bezugsperson; Teilnahme an den Weiterbildungsangeboten.

3.1.2. Berufsbegleitende Fortbildung

Das diözesane Fortbildungsregulativ wird für Pfarrkuratoren angewandt.

3.2. Aufgaben

Die folgende Auflistung bildet den Rahmen bezüglich der in der Zusatzvereinbarung zum Dekret festgehaltenen kirchenrechtlich möglichen Aufgaben des Pfarrkurators.

3.2.1. Aufgaben, die im Bereich der Liturgie übertragen werden können:

Die Sorge um die Gestaltung der Liturgie und die tätige Teilnahme der Gläubigen an den liturgischen Feiern

Leitung von Gemeinde-Wortgottesdiensten, im Bedarfsfall auch am Sonntag

Sorge um die Übernahme von liturgischer Mitverantwortung durch die Gemeindemitglieder

Predigtdienst

Leitung von Begräbnissen

Segnungshandlungen

Sofern es sich beim Pfarrkurator um einen Diakon handelt, auch die Spendung des Sakraments der Taufe und die Assistenz bei Trauungen, wenn die Trauungsvollmacht erteilt wurde.

3.2.2. Aufgaben, die im Bereich der Verkündigung übertragen werden können:

Hinführung zum Empfang der Sakramente

Zusammenarbeit mit den Religionslehrern und Religionslehrerinnen und Mitsorge um die Schulpastoral

Sorge für die Gemeindekatechese und Gemeindeentwicklung

Vorbereitung von Aufnahme und Wiederaufnahme in die Kirche

3.2.3. Aufgaben, die im Bereich der Diakonie übertragen werden können:

Sorge um Betreuung und Hilfestellungen für Notleidende aller Art

Sorge um die Förderung des Bewusstseins und des Handelns gegenüber der Not in der Gemeinde und in der Welt

3.2.4. Aufgaben, die im Bereich der Leitung übertragen werden können:

Im Pfarrgemeinderat kann der Pfarrkurator den Pfarrmoderator bei den Sitzungen vertreten und nimmt in diesem Fall dessen Aufgaben mit Ausnahme des Vetorechts wahr.

Der hauptamtliche Pfarrkurator soll zum geschäftsführenden Vorsitzenden des Pfarrkirchenrates ernannt werden, der ehrenamtliche und nebenamtliche Pfarrkurator kann dazu ernannt werden. Schriftstücke rechtsverbindlicher Art und die Kirchenrechnung fertigen der Pfarrmoderator, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Pfarrkurator, sofern er geschäftsführender Vorsitzender ist.

Als geschäftsführender Vorsitzender ist er im Rahmen der geltenden Pfarrkirchenratsordnung zuständig:

für die finanzielle Gebarung der Pfarre;

für sämtliche pfarrlichen Pfründen und bauliche Einrichtungen;

für die Verwaltung des kirchlichen Friedhofs.

Er ist auch zuständig für die Führung der Pfarrkanzlei, der Matriken und des Pfarrarchivs, eingeschlossen Zeichnungsberechtigung;

Erstellung des Trauungsprotokolls; Verwaltung der Messstipendien;

Dienstaufsicht für alle pfarrlich Angestellten;

Sorge um die ehrenamtlichen MitarbeiterInnen;

Erteilung der Tauferlaubnis bei Taufen außerhalb der Pfarre, Entlassung zur Ehe.

Der Pfarrkurator ist grundsätzlich zuständig für Aufbau und Pflege der Kontakte der Pfarre nach innen und außen (z.B. Vereine, Feste, Feiern, …). Gemäß der Dekanatsordnung der Diözese Innsbruck (vgl. Verordnungsblatt vom 15.12.1995, Nr. 10/Top 75) nimmt der Pfarrkurator an den Sitzungen der Dekanatskonferenz Teil und hat das aktive Wahlrecht bei der Wahl des Dekans.

3.3. Modalitäten der Anstellung

3.3.1. Dauer

Die Dauer der Anstellung wird im Dekret festgehalten; im Sinne einer kontinuierlichen Arbeit ist eine längerfristige Anstellung anzustreben.

3.3.2. Besoldung

Die Besoldung erfolgt nach dem diözesanen Besoldungsschema und wird im Dienstzettel vermerkt.

3.3.3. Wohnort

Bei der Wahl des Wohnortes ist die persönliche Situation des Pfarrkurators zu berücksichtigen; nach Möglichkeit soll der Pfarrkurator in seiner Pfarre wohnen.

3.3.4. Appellationsmöglichkeit

In schwerwiegenden Konflikten ist für Pfarrmoderator, Pfarrkurator und Mitglieder der Pfarrgemeinde zunächst der zuständige Dekan, sodann der Diözesanverantwortliche für Pfarrmoderatoren und Pfarrkuratoren mit dem Generalvikar Ansprechperson.

3.3.5. Dienstgespräche

Der Pfarrmoderator und der Pfarrkurator halten zur Erfüllung ihrer Aufgabe Kontakt und führen regelmäßige Dienstgespräche.

4. Auswahl- und Bestellungsvorgang

4.1. Entscheidung durch die diözesane Personalkommission

Die Diözesane Personalkommission trifft auf der Basis der regionalen Pastoral- und Personalplanung bezüglich vakant werdender Pfarren die Entscheidung, ob für sie im Sinne von c. 517 § 2 CIC ein Pfarrmoderator und ein Pfarrkurator bestellt werden soll. Dabei soll für den Pfarrkurator die Möglichkeiten einer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Bestellung bedacht werden.

4.2. Vorbereitung und Umsetzung in der Pfarre

Die Diözesane Personalkommission nimmt in Absprache mit dem zuständigen Dekan zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem PGR, anderen Verantwortlichen in der Pfarre und dem Pfarrmoderator bzw. dem Pfarrkurator, sofern einer bereits konkret ins Auge gefasst wurde, Kontakt auf.

Der Diözesanverantwortliche für Pfarrmoderatoren und Pfarrkuratoren klärt gemeinsam mit dem Pfarrmoderator und dem Pfarrkurator die Zuteilung der Aufgabenfelder in der jeweiligen Pfarrgemeinde und teilt dies nach der Bestätigung durch die Diözesanleitung der Pfarrgemeinde/dem Pfarrgemeinderat sobald als möglich mit.

Bezüglich der Aufgaben, die von Mitgliedern der Pfarre selbst wahrgenommen werden sollten, bietet die Diözese (Abteilung Gemeinde) bei Bedarf Hilfestellung und Förderung an.

Nach Bestellung von Pfarrmoderator und Pfarrkurator soll die Pfarrgemeinde externe Hilfe zur Gemeindeerneuerung in Anspruch nehmen (vgl. Beschluss 29, Diözesanforum), damit diese neue Form der Seelsorge von der Pfarrgemeinde aktiv angenommen und entfaltet wird.

4.3. Findung und Auswahl des Pfarrkurators

Nach Möglichkeit erfolgt die Bekanntgabe/Ausschreibung der mit dem Leitungsmodell gem. c. 517 § 2 CIC zu besetzenden Pfarren im Diözesanblatt. Die Entscheidung unter den BewerberInnen trifft die Diözesane Personalkommission in Absprache mit dem Dekan und dem Pfarrmoderator, sofern er bereits feststeht.

Sollte im gegenteiligen Falle der Pfarrkurator bereits feststehen, bevor der Pfarrmoderator benannt ist, erfolgt der Auswahlvorgang für den Pfarrmoderator in analoger Weise.

4.4. Bestellung des Pfarrmoderators und des Pfarrkurators

4.4.1. Bestellung per Dekret

Pfarrmoderator und Pfarrkurator werden per Dekret durch den Bischof bestellt. Gesondert wird als integrierender Bestandteil zum Dekret die vereinbarte Zuteilung der Aufgabenfelder schriftlich festgehalten (siehe 4.2 Abs. 2), soweit sie nicht bereits vom Kirchenrecht geregelt ist.

4.4.2. Amtseinführung durch den Dekan

Im Rahmen eines Gottesdienstes in der Pfarre werden der Pfarrmoderator und der Pfarrkurator vom zuständigen Dekan der Pfarrgemeinde vorgestellt und in ihr Amt eingeführt.

5. Evaluierung

Spätestens ein Jahr nach der Bestellung - auch in dem Fall, dass nur der Pfarrmoderator bzw. der Pfarrkurator neu bestellt wurde - nimmt der Diözesanverantwortliche für Pfarrmoderatoren und Pfarrkuratoren gemeinsam mit ihnen eine Evaluierung und - wenn nötig - eine Änderung der Aufgabenverteilung vor. Diese bedarf neuerlich der Bestätigung durch die Diözesanleitung.

6. Inkraftsetzung

Der Diözesanbischof hat die Rahmenordnung in dieser Fassung, nach Beratung im Bischofsrat vom 2. Juli 2002, mit Rechtswirksamkeit vom 1. September 2002 "bis auf weiteres" in Kraft gesetzt. Damit wird die Rahmenordnung für Pfarrmoderatoren, Pfarrkuratorinnen und Pfarrkuratoren, welche am 16. September 1996 in Kraft gesetzt worden war, mit Datum vom 31. August 2002 außer Kraft gesetzt (Vgl. Verordnungsblatt Jg. 71, Nr. 8. vom November 1996).

Innsbruck, 2. Juli 2002
Reg. Nr. 11/1-2002-415


1 Diakone, Laien oder die Personen einer Gruppe, die mit der Wahrnehmung von Seelsorgsaufgaben nach can. 517 § 2 CIC betraut sind, werden im folgenden Pfarrkuratoren genannt. Im Interesse einer guten Lesbarkeit des Textes wird dieser Begriff auch verwendet, wenn es sich beim "Pfarrkurator" um eine Frau handelt. Priester, die im Sinne von can. 517 § 2 CIC die Seelsorge in einer Pfarrei leiten, werden im folgenden "Pfarrmoderator" genannt.

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