Vorgangsweise bei Abschlüssen von Verträgen im Bereich der pfarrlichen Liegenschaftsverwaltung

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 84. Jg., März/April 2009, Nr. 2, 25.)

Pfarrkirchenräte sind aufgrund des Kirchenrechts verpflichtet, das vorhandene Liegenschaftsvermögen zum Wohle der Pfarre in bestmöglicher Weise zu verwalten. Entsprechend den Vorgaben des Kirchenrechts sind Liegenschaften die langfristige materielle Absicherung der Pfarren. Dementsprechend wird eine behutsame, langfristige Entwicklung der Liegenschaften angestrebt, welche geeignet ist, bestmögliche Beiträge zur materiellen Unabhängigkeit der Pfarre zu erbringen.

Der Diözese als Aufsichtsbehörde kommt dabei die Aufgabe der Prüfung und Genehmigung von Verträgen aus dem Bereich der pfarrlichen Liegenschaftsverwaltung zu. Die Prüfmerkmale für derartige Verträge bzw. die von der Diözese vorgegebenen Kriterien für den Abschluss solcher Verträge wurden in Laufe der letzte Jahre immer stärker konkretisiert. Es wird den Pfarrkirchenräten daher dringend empfohlen, in allen Liegenschaftsangelegenheiten vorab Kontakt mit der Abteilung Recht und Liegenschaftsverwaltung aufzunehmen, um die Voraussetzungen und Vorgangsweisen in diesem Bereich abzusprechen.

Nachstehend die wichtigsten Grundsätze:

  • Liegenschaften werden gemäß dem kirchenrechtlichen Substanzerhaltungsgebot nicht (bzw. nur in ganz speziellen Ausnahmefällen) verkauft.
  • Gemäß c. 1293 CIC sind für Verkauf, Tausch, Vergabe im Baurecht, langfristige Verpachtungen u.ä. ein Schätzgutachten einzuholen, um den Verkaufswert bzw. die Wertgleichheit von Tauschgeschäften sowie angemessene Miet-, Pacht- und Baurechtszinse zu ermitteln.
  • Vertragserstellungen müssen aus Haftungsgründen von einem Professionisten (Rechtsanwalt oder Notar) durchgeführt werden. Die Kosten der Vertragserrichtung hat in der Regel der Käufer, Pächter, Baurechtsnehmer bzw. Tauschinteressent zu tragen. Bei Mietverträgen sind die unterschiedlichen Regelungen nach ABGB und MRG zu beachten.
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