Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck – Errichtungsdekret und Statut

(Diözesanblatt der Diözese Innsbruck, 83. Jg., August 2008, Nr. 6, 56.)

Nach Beschlussfassung im Diözesanen Vermögensverwaltungsrat am 02. Juli 2008 und nach Beratung im Konsistorium am 02. Juli 2008 errichte ich als Bischof von Innsbruck gemäß c. 116 § 1 CIC 1 1983 iVm. cc 114 CIC die

LIEGENSCHAFTSSTIFTUNG DER DIÖZESE INNSBRUCK

und statte sie gem. cc 116 § 2 CIC mit Rechtspersönlichkeit als öffentliche juristische Person aus. Zugleich setze ich das beigefügte Statut für die Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck mit Rechtswirksamkeit vom 10. Juli 2008 in Kraft.

Zur Wirksamkeit auch im staatlichen Bereich wird dies gemäß Art. II und XV, § 7 des Konkordates vom 5. 6. 1933, BGBl. II, Nr. 1934/2 der obersten staatlichen Kultusverwaltung beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur angezeigt und das Errichtungsdekret hinterlegt.

STATUT

DER LIEGENSCHAFTSSTIFTUNG DER DIÖZESE INNSBRUCK

1. Name und Ort

Die Rechtsperson führt den Namen ,,Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck“ und hat ihren Sitz in Innsbruck, A-6020 Innsbruck, W. - Greilstraße 7.

II. Zweck der Liegenschaftsstiftung

(1) Die Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck hat die Aufgabe,

a) im Sinne der Grundfunktionen der Kirche die in der Stiftung zusammengefassten Liegenschaften dem entsprechenden kirchlichen Zweck zuzuführen und auf die Erhaltung der Liegenschaften und der auf diesen errichtete Gebäude zu achten. Liegenschaften, welche für die Erfüllung kirchlicher Zwecke der Diözese Innsbruck notwendig sind, zu erwerben und solche, welche nicht mehr unmittelbar oder mittelbar diesen kirchlichen Zwecken dienen, zu veräußern,
b) erwirtschaftete Erträge oder der Stiftung eigentümlich gehörige Liegenschaften kirchlichen Zwecken oder Rechtspersonen innerhalb der Diözese Innsbruck zu übereignen, wenn dazu alle kirchen- und staatsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind,
c) Synergieeffekte in der gebündelten Bewirtschaftung kirchlicher Liegenschaften zu nutzen,
d) die Professionalisierung des Liegenschaftsmanagements in der Diözese Innsbruck zu ermöglichen.

 

(2) Die Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck verfolgt daher ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 32 ff. BAO, BGB1. 194/1961 i.d.g.F., und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(3) Zu diesem Zwecke wird die Stiftung Einnahmen aus folgenden Quellen erzielen:

  • Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden,
  • Vergabe von Baurechten und sonstigen Rechten aller Art,
  • Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften,
  • Veräußerung von Liegenschaften.

(4) Soweit Erträgnisse vorhanden sind, welche nicht innerhalb eines Rechnungsjahres dem Zwecke der Stiftung zugeführt werden, sind sie einer Rücklage zuzuführen, welche bei zweckmäßiger Verwendung zum Teil oder zur Gänze aufzulösen ist.

III. Organe

(1)       Die Organe der Stiftung sind:

a) Der Protektor
b) Die Geschäftsführung
c) Der Stiftungsrat

 

IV. Der Protektor

(1) Protektor der Stiftung ist der Bischof von Innsbruck.

(2) Die Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck wird nach außen durch den Diözesanbischof vertreten, soweit er diese Vertretung nicht an die Geschäftsführung durch schriftliches Dekret delegiert.

V. Die Geschäftsführung

(1) Mit der Geschäftsführung der Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck wird der jeweilige Diözesanökonom beauftragt. Die Geschäftsführung hat die Interessen der Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck mit aller Sorgfalt (c. 1276/CIC 1983) wahrzunehmen. Sie ist für die ordentliche und laufende Verwaltung zuständig, ist in diesem Rahmen zum Abschluss von Verträgen berechtigt und vertritt die Stiftung im Namen des Diözesanbischofs nach außen, sofern er sich die Vertretung in einzelnen Fällen nicht vorbehält.

(2) Der Haushaltsplan ist jeweils spätestens ein Monat vor Beginn des kommenden Geschäftsjahres und der Jahresabschluss samt dem Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres von der Geschäftsführung an den Wirtschaftsrat der Stiftung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und Kontrollsystem geführt werden, die den einschlägigen kirchlichen und staatlichen Anforderungen entsprechen.

VI. Der Stiftungsrat

(1) Der im Sinne c. 1280 CIC errichtete Stiftungsrat hat die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen. Ihm obliegen die Genehmigung und die laufende Kontrolle der wirtschaftlichen Gebarung der diözesanen Liegenschaftsstiftung im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen.

(2) Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere:

a) Die Erfüllung besonderer Aufträge des Protektors und die Berichterstattung an ihn über seine Tätigkeit zumindest durch die Übermittlung der Protokolle über die Sitzungen.
b) Die Bestimmung von Zielen und Strategien der Stiftung innerhalb des Stiftungszweckes.
c) Die Genehmigung von Pacht-, Miet-, Baurechts-, Leih-, Nutzungs- und Dienstbarkeitsverträgen.
d) Die Genehmigung von An- und Verkauf, Tausch und Schenkung von Liegenschaften und Gebäuden.
e) Die Genehmigung der Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen (z.B. Bürgschaften) für Dritte.
f) Die Genehmigung der Annahme und Nichtannahme von Erbschaften, Stiftungen und Legaten sowie mit Auflagen behaftete Schenkungen.
g) Die Beschlussfassung über das Budget.
h) Die Genehmigung des Jahresabschlusses.
1) Die Entlastung der Geschäftsführung.
j) Die Bestellung eines Abschlussprüfers.

 

(3) Der Stiftungsrat besteht aus 5 Mitgliedern, welche vom Diözesanbischof ernannt werden. Eine Doppelmitgliedschaft mit dem Konsistorium und dem Diözesanen Wirtschaftsrat ist unzulässig.

(4) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(5) Die Arbeitsweise wird in einer Geschäftsordnung bestimmt, welche vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Protektor erlassen wird.

VII. Akte außerordentlicher Vermögensverwaltung. Änderung des Statuts

(1) Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung im Sinne c. 1281 § 2

CIC werden alle jene Akte bestimmt, welche nach dem diesbezüglichen Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz, Amtsblatt Nr. 12 v. 03. April 1994, Top 4, gemäß c. 1277 CIC für die österreichischen Diözesen bestimmt wurden.

(2) Statutenänderungen sind ausschließlich dem Diözesanbischof vorbehalten und treten zu dem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

VIII. Auflösung der Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck

Im Falle der Auflösung der Liegenschaftsstiftung der Diözese Innsbruck, gleichgültig aus welchem Grund, füllt das gesamte Vermögen der Diözese Innsbruck mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

+ Dr. Manfred Scheuer Bischof von Innsbruck

Personenbezogene Begriffe gelten in ihrer geschlechtsspezifischen Bedeutung sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form.

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