Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Regelung der Urlaubszeit für Weltpriester

(VOBl. Innsbruck, Jg. 66, 1. April 1991, Nr. 4, 34.)

  1. Jeder Priester hat Anspruch auf einen Monat Urlaub im Jahr (can. 533, § 2). Dieser Urlaub soll während der Ferienzeit genommen werden. Für eine Vertretung in der Pfarre ist zunächst der Pfarrer selbst zuständig.
  2. Urlaubseinteilung, Ferienadresse und Vertretung mögen dem unmittelbaren Vorgesetzten (Pfarrer, Dekan) bekanntgegeben werden.
  3. Wenn es sich um eine längere Urlaubsvertretung (mehr als eine Woche) handelt, möge der Urlaubsvertreter dem Bischöflichen Ordinariat namentlich bekanntgegeben werden, damit dieser im Sinn von can. 533, § 3 zum Vicarius substitutus bestellt werden kann.
  4. Wenn für die Sonn- und Feiertagsgottesdienste keine Vertretung gefunden werden kann, mögen die Urlaubstermine innerhalb des Dekanates so abgestimmt werden, dass jede Pfarre an Sonn- und Feiertagen wenigstens eine Eucharistiefeier hat. Notfalls soll die Zahl der Gottesdienste in einer Nachbarpfarrei um einen reduziert werden, damit für die Pfarre, für die keine Vertretung gefunden werden konnte, wenigstens eine Eucharistiefeier gesichert ist.
  5. Wenn auch auf der Ebene des Dekanates für eine Pfarre kein Priester für die sonntägliche Eucharistiefeier verfügbar ist, kann ein Wortgottesdienst gefeiert werden (Vbl. vom 1. 1. 1991, Nr. 4 [8] und Vbl. vom 1. 3. 1989, Nr. 14).
  6. Leiter solcher Wortgottesdienste können sein:
    Diakone, Priesteramtskandidaten, die bereits die "Beauftragung" erhalten haben, beauftragte Lektoren und Akolythen in den Gemeinden sowie vom Bischof bestellte Wortgottesdienstleiter.
  7. In kleineren Pfarren mögen Nachbarpfarrer während der Woche die Vigilanz übernehmen.
  8. Die Gläubigen mögen um Verständnis gebeten werden, falls während der Urlaubszeit des Pfarrers nicht jeden Tag eine heilige Messe gefeiert werden kann.
  9. Die Verantwortung für die Gottesdienstgestaltung während der Urlaubszeit des Pfarrers möge von der Pfarrgemeinde (PGR, Liturgiekreis...) mitgetragen werden.
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