Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Einhebung der Gebühren für staatliche Urkunden ab 01. 01. 2002

(DiözBl. der Diözese Innsbruck, 77. Jg., Jänner/Feber 2002, Nr. 1, 6.)

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 und die Änderung des Gebührengesetzes mit 1. Jänner 2002 ist die Ausstellung von Taufscheinen aus Altmatriken (für staatliche Zwecke) nunmehr gebührenfrei. Die Ausstellung von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Auszügen und Abschriften aus staatlichen Matriken unterliegt jedoch weiterhin der Gebührenpflicht. An Stelle der ATS 90,-- Stempelmarke tritt nunmehr eine Vergebührung von € 6,50.

Da die Pfarrämter jedoch keine öffentlichen Kassen im Sinne des Gebührengesetzes sind und daher die Gebühren von den Pfarrämtern nicht eingehoben werden können, wird hiermit angeordnet, dass der nachstehende Vermerk auf allen von Pfarren ausgestellten staatlichen Urkunden aus Altmatriken angeführt werden muss:

"Auf die Gebührenpflicht bei amtlichen Gebrauch wird hingewiesen!"

Bei der Aushändigung der Urkunde ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass eine Vergebührung vorgenommen werden muss. Die Vergebührung erfolgt normalerweise in der Stelle, bei der das Dokument vorgelegt wird.

Die Höhe der Verwaltungsabgabe (pfarrliche Bearbeitungsgebühr) wurde mit 1. Jänner 2002 von bisher ATS 30,- auf € 2,10 festgelegt.

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