Bearbeitung: Konrad Breitsching

Siegel des Pfarrkirchenrates

(DiözBl. Dezember 2003, 78. Jg., Nr. 8, 80.)

Aus gegebenen Anlass machen wir darauf aufmerksam, dass jede Unterzeichnung (Unterschrift) eines Dokumentes durch die Vertreter des Pfarrkirchenrates samt Beifügung des Stempels des Pfarrkirchenrates zu erfolgen hat 5 §§ 18, 19 (2) und (3) PKRO idgF.

Besondere Bedeutung erlangt diese Vorschrift, wenn die Genehmigung eines Vertrages durch den Vertreter der Diözese auf der Vertragsurkunde angebracht werden muss ( z.B. Genehmigungsstempel, Ordinariatsklausel). Dieser Genehmigungsvermerk wird auf Vertragsurkunden von Seiten des Vertreters der Diözese nämlich nur dann angebracht, wenn die Vertreter des Pfarrkirchenrates sämtliche formellen Vorschriften berücksichtigt haben.

Um zusätzliche zeit- und kostspielige Postwege zu vermeiden, erlauben wir uns, den gegenständlichen Hinweis zu geben.

Kontakt Dr. Christoph Kogler, Abteilung Recht und Liegenschaftsverwaltung, Tel: (0512) 598 47-169, VPN (0676) 873033 00

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