Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Altersgrenze für die Erteilung des Religionsunterrichtes

(VOBl. Innsbruck, 65. Jg. Nr. 5, Mai 1990, 43.)

Der Bischofsrat hat für Priester, die an öffentlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, das 70. Lebensjahr als Altersgrenze festgelegt. Alle betroffenen Mitbrüder mögen sich bezüglich eines angemessenen Härteausgleichs für den Entfall der Besoldung für die Religionsstunden direkt an den Finanzkammerdirektor wenden. Diese Festlegung der Altersgrenze möge bereits beim Ausfüllen der vom Schulamt ausgesandten Evidenzblätter berücksichtigt werden.

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