Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Meldepflicht betreffend MitarbeiterInnen in den Pfarren

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jahrgang, Jänner/Feber 2001, Nr. 1, 10.)

In früheren Jahren ist es möglich gewesen, bestimmte Tätigkeiten (wie beispielsweise Mesnerdienste, Kanzleidienste, Büroarbeiten, Hilfsarbeiten, Reinigungsdienste, eventuell Friedhofsarbeiten u.ä.) einfach bar finanziell abzugelten. In der Zwischenzeit hat sich die Gesetzeslage grundlegend geändert und zudem wird deren Durchführung durch die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt genauer kontrolliert.

Es ist vor allem auch im Interesse der MitarbeiterInnen, dass sie im Falle eines Unfalles versichert sind und bezüglich des Pensionsanspruches keine Nachteile in Kauf nehmen müssen wegen fehlender Pensionszeiten.

In den Pfarren ist daher genau zu überprüfen, welche Dienste meldepflichtig sind. Als Prinzip gilt: Entgeltliche Dienste sind, von einigen Sonderfällen abgesehen, grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen und ASVG-meldepflichtig.

Diesem Verordnungsblatt liegt ein ausführliches Informationsblatt bei.

Die Durchführung dieser Meldepflichten ist in der Pfarre zu organisieren: über ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder bei Bedarf auch entgeltlich durch ein Lohnverrechnungsbüro. Bei Bedarf können von den Dekanen auch regionale Informationstreffen organisiert werden. Weitergehende Auskünfte im Lohnbüro der Diözese (Tel. 0512/59847-157 DW).

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