Bearbeitung: Martina Egger / Konrad Breitsching

Gestellungsverträge für Ordensangehörige

(VOBl. der Diözese Innsbruck, 76. Jg., Jänner/Feber 2001, Nr.1, 11.)

Werden Ordensfrauen und Ordensmänner von der Diözese oder auch von Pfarren bzw. anderen kirchlichen Einrichtungen in den Dienst genommen, ist verpflichtend ein Gestellungsvertrag mit der zuständigen Ordensgemeinschaft abzuschließen. Ein Mustergestellungsvertrag kann bei der Bischöflichen Finanzkammer (Mag. Christoph Kogler, Telefon 0512/59847-169) angefordert werden. Die Österreichische Bischofskonferenz hat bezüglich der Gestellungsverträge von Ordensfrauen folgenden Beschluss gefasst: "Werden Ordensfrauen im pfarrlichen Dienst (z. B. als Pastoralassistentin, Pfarrschwester, Sekretärin, Wirtschafterin) beschäftigt, so ist seit 1. Jänner 1991 ein jährliches Mindestentgelt von ATS 100.000,- zuzüglich freier Station zu entrichten.

Als Beitrag zur Altersvorsorge sind seit 1. Jänner 1991 pro Jahr 10 % des vereinbarten Bruttoentgeltes an die Ordensgemeinschaft zu leisten. Dieser besondere Pensionsbeitrag entfällt ab dem vollendeten 68. Lebensjahr der vom Orden zur Dienstleistung entsandten Ordensfrau." Diese Regelung gilt bei Gestellungsverträgen sowohl im diözesanen als auch im pfarrlichen Dienst.

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